Leitsatz (amtlich)

Der Sachverständige, der im Insolvenzeröffnungsverfahren mit der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens darüber beauftragt ist, ob und gegebenenfalls welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt, welche Aussichten gegebenenfalls für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist, steht gem. § 9 Abs. 1 JVEG ein Stundensatz von 65 EUR zu.

 

Verfahrensgang

AG Mönchengladbach (Beschluss vom 19.11.2004)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

I.

 

Tatbestand

Unter dem 29.09.2004 beantragte die Gläubigerin die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Frau B.

Das Amtsgericht Mönchengladbach ordnete durch Beschluss vom 22.10.2004 zur Aufklärung des Sachverhalts die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens darüber an, ob und gegebenenfalls welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt, welche Aussichten gegebenenfalls für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist. Mit der Erstattung des Gutachtens beauftragte das Amtsgericht die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin legte unter dem 25.10.2004 einen Bericht vor. Im Folgenden bestellte das Amtsgericht Mönchengladbach durch weiteren Beschluss vom 02.11.2004 die Sachverständige zur vorläufigen Insolvenzverwalterin. Nach Zahlung der Rückstände durch die Schuldnerin wurde das Insolvenzeröffnungsverfahren eingestellt.

Mit Schriftsatz vom 08.11.2004 hat die Sachverständige ihre Kosten und Auslagen zur Gerichtsakte gereicht und um Festsetzung gebeten. Sie hat ihrer Abrechnung einen Stundensatz von 95,00 EUR zu Grunde gelegt. Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 19.11.2004 die Sachverständigenvergütung auf 263,90 EUR festgesetzt und dabei einen Stundensatz von 65,00 EUR gemäß Honorargruppe 4 zu Grunde gelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Sachverständige auch im Falle ihrer Einsetzung als vorläufige Insolvenzverwalterin nach § 9 Abs. 2 Abs. 3 JVEG lediglich 65,00 EUR pro Stunde hätte liquidieren können und der Umfang der Tätigkeit als Sachverständige nicht über den einer vorläufigen Insolvenzverwalterin hinausreiche. Gegen diesen Beschluss hat die Sachverständige die vom Amtsgericht zugelassene sofortige Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 2 JVEG vorliegend nicht zur Anwendung komme, da die Beauftragung auf § 5 InsO beruhe, nicht auf § 22 InsO. Aus diesem Grunde sei eine Einordnung in die Honorargruppen erforderlich. Dies führe hier zur Einordnung in die höchste Honorarstufe. Der Bezirksrevisor beim Landgericht hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Er beantragt die Zulassung der weiteren Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, da das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat.

2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht Mönchengladbach hat im Ergebnis zu Recht die Tätigkeit der Beteiligten zu 1) mit einem Stundensatz von 65,00 EUR honoriert. Grundlage ist jedoch nicht § 9 Abs. 2 JVEG analog, sondern § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG.

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen. Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erfolgten Zeit einschließlich notwendiger Reisekosten und Wartezeiten gewährt, § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG.

Die Hohe des Stundensatzes ergibt sich aus § 9 JVEG. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass auf den isolierten Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren § 9 Abs. 2 JVEG analog Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift beträgt im Falle des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO das Honorar des Sachverständigen abweichend von Abs. 1 für jede Stunde 65,00 EUR. Die Kammer vertritt mit dem Amtsgericht Göttingen (NZI 2004, 676; ebenso Schmerbach, ZlnsO 2003, 882 und Ley, ZIP 2004, 1391) die Auffassung, dass die Vorschrift weder direkt noch in analoger Anwendung auf den isolierten Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren Anwendung findet. Gegen eine direkte Anwendung spricht bereits der eindeutige Wortlaut der Norm. Eine analoge Anwendung kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht, da die Problematik des isolierten Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren im Gesetzgebungsverfahren gesehen worden ist (vgl. Schmerbach, a.a.O.).

Findet § 9 Abs. 2 JVEG keine Anwendung, so bestimmt sich die Vergütung des Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG nach billigem Ermessen, da die...

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