Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.01.2012; Aktenzeichen XII ZB 461/11)

 

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 22. März 2011 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  • 1.

    Die aus der Landeskasse an die Beteiligte zu 2. gezahlte Vergütung wird in Höhe von 5.544,00 € aus dem Vermögen der Betroffenen zurückgefordert und ist von dieser an die Landeskasse zu erstatten.

  • 2.

    Kosten werden nicht erhoben.

    Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

  • 3.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

  • 4.

    Beschwerdewert: 16.077,61 €

 

Gründe

I.

Die Betroffene wird bereits seit vielen Jahren betreut. Die Betreuervergütung ist jeweils aus der Staatskasse gezahlt worden. Aufgrund eines Erbfalls verfügt die Betroffene jetzt aber über Vermögen, jedenfalls in Höhe von ca. 90.000,00 €.

Nach Anhörung der Betroffenen und des Beteiligten zu 1. hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. März 2011 den Betrag von 16.077,61 € von der Betroffenen zurückgefordert als gezahlte Betreuervergütung für die Jahre 2001 bis 2010.

Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Beschwerde.

Sie beruft sich auf Verjährung und bestreitet die Höhe des Anspruches. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die von der Betroffenen gemäß §§ 292 Abs.1, 168 FamFG, 1908i, 1836e BGB zurückzuerstattende Betreuervergütung beträgt nur 5.544,00 € und nicht die geforderten 16.077,61 €.

Nach den genannten Vorschriften ist die Betroffene grundsätzlich verpflichtet, die aus der Landeskasse an die Beteiligte zu 2. gezahlten Beträge zu erstatten. Die Betroffene verfügt nunmehr auch über ausreichendes Vermögen.

Allerdings hat sich die Betroffene für Zahlungen vor dem Jahr 2008 erfolgreich auf Verjährung berufen.

Bis Ende des Jahres 2009 enthielt § 1836e Abs. 1 S. 2 BGB die Regelung, dass der übergegangene Anspruch in 10 Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Vergütung gezahlt wird, erlischt. Nach dieser Vorschrift hätte vorliegend ein Betrag von 15.249,70 € (Betrag laut Aufstellung des Beteiligten zu 1. auf Blatt 245 der Akten, allerdings unter Berücksichtigung, dass die ersten fünf Zahlungen noch in DM erfolgt sind) zurückgefordert werden können. Die Regelung in § 1836e Abs. 1 S. 2 BGB a.F. ist aber ersatzlos abgeschafft worden.

Dabei gilt die 10-Jahres-Frist des § 1836e Abs.1 S. 2 BGB a.F. auch nicht für eine Übergangsfrist fort. Artikel 229 § 23 EGBGB ist insoweit nicht anwendbar. Denn § 1836e Abs. 1 S. 2 BGB a.F. enthielt keine Verjährungsfrist, sondern regelte nur ein "Erlöschen" des Anspruchs. Die Regelung überlagerte die Verjährungsvorschriften, die entsprechend nicht anwendbar waren. Die Streichung der 10-Jahres-Frist diente der Anpassung an die allgemeinen Verjährungsregeln. Wie aus den Gesetzesmaterialien ersichtlich ist (Bundestagsdrucksachen 16, 13543, Seite 11, 16, 8954, Seite 16, 29/30 und 35) hat man sich dazu entschieden, die Erlöschensfrist ersatzlos abzuschaffen mit der Folge, dass der Anspruch nach allgemeinen Regeln verjährt. Entsprechend ist Artikel 229 § 23 EGBGB auf § 1836e Abs. 1 S. 2 BGB a.F. nicht anwendbar, weil sich die Übergangsvorschriften nur auf die geänderte Verjährung im Familien- und Erbrecht bezieht. Eine Übergangsregelung für § 1836e Abs. 1 S. 2 BGB a.F. wurde nicht beschlossen.

Dies führt vorliegend dazu, dass die 10-Jahres-Frist nicht gilt, weil die Rückforderung erst nach der Abschaffung des § 1836e Abs. 1 S. 2 BGB a.F. erfolgt ist.

Nach den allgemeinen Verjährungsregeln der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB sind aber Ansprüche betreffend die Jahre 2001 bis 2007 verjährt. Der Anspruch entsteht mit der Zahlung der Staatskasse, wobei diese in dem Moment auch über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Verjährung tritt entsprechend 3 Jahre ab dem Schluss des Jahres ein, in dem gezahlt worden ist. Vorliegend ist die Rückforderung im Jahr 2011 erfolgt. Rückgefordert werden konnten zu dem Zeitpunkt die noch nicht verjährten Forderungen betreffend die Zahlungen ab dem Jahre 2008. Diese Zahlungen machen zusammen genommen 5.544,00 € aus, nämlich 4 x 462,00 € im Jahr 2008 (Bl. 181, 185, 189, 193 der Vergütungsakte), 4 x 462,00 € im Jahre 2009 (Bl. 198, 203, 208 und 213 der Vergütungsakte) und 4 x 462,00 € im Jahr 2010 (Bl. 218, 224, 229 und 234 der Vergütungsakte).

Der Beschluss ist gemäß § 131 Abs. 5 KostO gebührenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zugelassen, weil die Frage der Verjährung nach Abschaffung des § 1836e Abs. 1 S. 2 BGB a.F. von grundsätzlicher Bedeutung ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI4021138

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