Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung des Schuldners zur Vorlage der Unterlagen für die Steuererklärung gegenüber dem Treuhänder. Verpflichtung des Schuldners zur Anfertigung der Steuererklärung gegenüber dem Treuhänder. Versagung der Restschuldbefreiung wegen der wahrheitswidrigen Behauptung die Steuererklärung angefertigt zu haben. Verschulden des Schuldners hinsichtlich der Nichtgeltendmachung eines Steuererstattungsanspruchs wegen der unwahren Behauptung die Steuererklärung sei fertig. Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung. Voraussetzungen der Restschuldbefreiung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Schuldner ist gegenüber dem Treuhänder nur zur Vorlage der für die Steuererklärung erforderlichen Unterlagen verpflichtet, nicht dagegen zur Anfertigung der Steuererklärung selbst. Dies ist Aufgabe des Treuhänders.

2. Gleichwohl ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn er bewusst wahrheitswidrig erklärt hat, die angeforderte Steuererklärung fertig zu haben und diese kurzfristig zuzusenden und damit den Treuhänder davon abgehalten hat, Maßnahmen zu ergreifen, um eventuelle Steuererstattungsansprüche zu realisieren.

 

Normenkette

InsO § 289 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Beschluss vom 04.02.2004)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Beschwerdewert: 5.169,08 EUR

 

Tatbestand

I.

Der Schuldner beantragte am 16.04.2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und beantragte zugleich die Erteilung der Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 22.04.2003 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 1. zum Treuhänder bestimmt. Nachdem er am 13.11.2003 seinen Bericht vorgelegt hatte, stellte der Beteiligte zu 2. mit Schreiben vom 24.11.2003 einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung, weil der Schuldner laut Schlussbericht des Treuhänders seinen insolvenzrechtlichen Mitwirkungspflichten durch Bereitstellen der zur Erstellung der Einkommenssteuererklärung erforderlichen Unterlagen nicht nachgekommen sei. Mit Beschluss vom 04.02.2004 hat das Amtsgericht die vom Schuldner beantragte Restschuldbefreiung versagt, weil er dem Treuhänder trotz mehrfacher Aufforderungen die zur Erstellung der Steuererklärung notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt und die erforderlichen Auskünfte hierzu nicht erteilt hat.

Der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und diese dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Treuhänder hat beantragt, die Beschwerde gegen den Versagungsbeschluss zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1.

Gemäß § 289 Abs. 2 InsO ist gegen die Versagung der Restschuldbefreiung die sofortige Beschwerde zulässig. Die Zweiwochenfrist des § 567 Abs. 1 ZPO ist von Seiten des Schuldners gewahrt worden.

2.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht die beantragte Restschuldbefreiung abgelehnt. Gemäß § 290 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Termin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn einer der in § 290 Abs. 1, Nr. 16 InsO genannten Versagungsgründe vorliegt. Hier liegt ein Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor. Nach dieser Vorschrift ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

Der Schuldner ist im ersten Besprechungstermin von einer Mitarbeiterin des Treuhänders zur Einreichung der Steuererklärung aufgefordert und durch Schreiben des Treuhänders vom 23.06.2003 und 30.07.2003 an die Erstellung der Steuererklärung, im letzten Schreiben auch zur Einreichung erforderlicher Unterlagen, erinnert worden. Nachdem auch das Amtsgericht den Schuldner mit Schreiben vom 11.09.2003 zur Einreichung der Steuererklärung aufgefordert hat, hat sich der Schuldner nach Angaben des Treuhänders telefonisch gemeldet und die umgehende Übersendung der Steuererklärung zugesagt, da er diese fertig zu Hause liegen habe. Nach der erneuten Aufforderung des Schuldners mit Schreiben des Amtsgerichts vom 20.10.2003 hat der Schuldner Ende Oktober 2003 dem Treuhänder die Lohnsteuerkarten übersandt. Daraus ergibt sich, dass im Veranlagungszeitraum 2001 Lohnsteuerbeträge in Höhe von 227,55 DM vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt worden sind.

Eine grob fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflichten lässt sich allerdings nicht daraus herleiten, dass der Schuldner die Steuererklärung nicht eingereicht hat. Zu beachten ist nämlich, dass gem. § 155 Abs. 1, 313 Abs. 1, 56 Abs. 1 InsO, § 56 EStDV nicht der Schuldner sondern der Treuhänder zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist (vgl. Kübler/Prütting, InsO, § 155 Rd. 83) mit der Folge, dass der Treuhänder auch die Steuererklärung zu erstellen hat. Der Schuldner bleibt selbstverständlich verpflichtet, die für die Erstel...

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