Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.05.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Viersen (32 C 155/09) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 378,93EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist unzulässig.
Die Unzulässigkeit folgt daraus, dass mit der Berufungsbegründung vom 14. Juli 2011 ein Berufungsantrag angekündigt wird, dessen Wert unterhalb der Erwachsenheitssumme des § 511 Abs. 2 Nummer 1 ZPO liegt.
Übersteigt die Beschwer der in erster Instanz unterlegenen Partei - wie hier - die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, kann grundsätzlich erst auf der Grundlage des in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Antrags entschieden werden, ob der Wert des Beschwerdegegenstands die Berufungssumme erreicht. Denn entscheidend ist nicht, ob der Berufungskläger sein Rechtsmittel anfänglich oder nachträglich auf einen Betrag von nicht mehr als 600 € beschränkt, sondern vielmehr, ob die Berufung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wirksam auf einen Betrag von mehr als 600 € erweitert wird. Wenn auch damit grundsätzlich nicht der mit der Berufungsbegründung gestellte Antrag für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen maßgeblich ist, ergeben sich Schranken aus § 520 Abs. 2 Satz 3, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Daher kann ein zunächst beschränkter Berufungsantrag, der die Berufungssumme unterschreitet, in zulässiger Weise bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nur dann erweitert werden, wenn die Erweiterung von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt ist (vgl. BGHZ 12, 52, 67; BGH NJW 1983, 1063 unter II 2 m.w.Nachw.). Steht nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist fest, dass eine Erweiterung des Berufungsantrages nicht mehr möglich ist, darf die Berufung mit dem ursprünglich angekündigten Berufungsantrag als unzulässig verworfen werden (BGH NJW-RR 2008, Seite 584 ff.).
So liegt der Fall hier:
In der Berufungsbegründung vom 14. Juli 2011, auf welche zur Begründung der Antragserweiterung mit Schriftsatz vom 02. August 2011 Bezug genommen wird, wird ausgeführt, "dass jedenfalls eine Haftungsquote von 50% die wechselseitigen Verursachungsbeiträge zutreffend würdigt." Da die Klägerin bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 18. Juli 2011 weder begründet hat, warum sie in Abweichung von den Ausführungen in der Berufungsbegründung ihre Anträge aus der Klageschrift, die mit einer Haftungsquote zu Lasten der Beklagten von 75% begründet werden und die mit Schriftsatz vom 19. Juni 2009 erklärte Erledigung der Hauptsache unberücksichtigt lassen, wiederholt, noch eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügende Begründung dafür vorgetragen hat, dass die amtsgerichtliche Entscheidung, die eine Haftungsquote der Beklagten von 25 % feststellt, aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Erwägungen unzutreffend ist, sind die erweiterten Berufungsanträge nicht von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung richtet sich damit nach dem ursprünglichen Berufungsantrag. Da dieser die Erwachsenheitssumme nicht erreicht, war die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Da dieser Beschluss nach § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann, muss nicht entschieden werde, ob im Fall der mit gleicher Begründung ausgesprochenen Verwerfung der Berufung durch Urteil die Revision zuzulassen wäre.
Fundstellen