Tenor
1. Der Tatbestand des Endurteils vom 21.12.2020 wird im dritten Absatz auf S. 7 dahingehend berichtigt, dass es statt „anders als bei den anderen Kündigungen” heißen muss „anders als bei der Kündigung vom 23.07.2018”.
2. Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten vom 04.01.2021 (Bl. 620–623 d.A.) auf Berichtigung des Tatbestands des Endurteils vom 21.12.2020 zurückgewiesen.
Gründe
Die mit dem Berichtigungsantrag vorgebrachten Punkte veranlassen mit einer Ausnahme nicht zur Berichtigung des Tatbestands. Die folgenden Ausführungen orientieren sich an der Nummerierung im Beklagtenschriftsatz und den in den jeweiligen Ziffern enthaltenen Beanstandungen.
1. Eine Bezugnahme auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 22.10.2018 (Bl. 120-123 d.A.) wäre lediglich deklaratorisch und ist daher nicht vorzunehmen. Auf S. 11 des Urteils wird auf den Beschluss der Referatsvorgängerin vom 06.05.2019 Bezug genommen.
Ein Hinweis, dass von den Beurteilungen im Beschluss vom 06.05.2019 abgewichen wird, war nicht veranlasst, da schon keine Abweichung vorliegt. Auf S. 4 des Beschlusses vom 06.05.2019 (Bl. 280 d.A.) heißt es unter Ziffer 7: „Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird für den Herbst im Bürowege mit gesonderter Verfügung bestimmt. Dabei wird über die noch offenen weiteren Kündigungsgründe in den Kündigungen der Klägerin verhandelt werden”. Dies bezog sich offensichtlich (zumindest auch) auf den streitgegenständlichen Facebook-Post.
2. Der Einzelrichter hielt es für sinnvoll, die Eigenschaft des Zeugen Schaich in den Tatbestand aufzunehmen. Die Beklagten weisen auf das Protokoll vom 15.06.2020 (S. 9 oben) hin. Auf den Inhalt des Protokolls vom 15.06.2020 wird auf S. 12 des Endurteils Bezug genommen.
Dass der Einzelrichter die Zeugin L. Hauzel in das Lager der Klägerin eingeordnet hat, geht aus den Entscheidungsgründen hervor.
3. Auf den Beschluss vom 06.05.2019 wurde Bezug genommen, s.o. Auf den übrigen Inhalt des Vertrages (Anlage K2) wurde auf S. 2 des Endurteils Bezug genommen.
4. und 5. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks und Vermieterin der streitgegenständlichen Gewerberäume. Es wird auf § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO verwiesen.
6. Unstreitig ist, dass den Beklagten das Schreiben der Klägerin vom 19.09.2017 (Anlage K10) mit diesem Inhalt zugegangen ist. Die Wiedergabe des Inhalts führt nicht dazu, dass der Inhalt unstreitig ist.
7. Es wird auf § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO verwiesen. Die Entscheidungserheblichkeit begründet sich auch nicht dadurch, dass der Sachverhalt bei der Gesamtschau und Würdigung aller in der Folge ausgesprochenen Kündigungen heranzuziehen wäre. Auf S. 17 des Urteils wird klargestellt, dass auch die etwaige Unwirksamkeit der Kündigungen vom 27.02.2020, 29.03.2020, 23.07.2020 und 31.07.2020 zu keinem anderen Ergebnis führen würde.
8. Der Beklagtenschriftsatz enthält keine Ziffer 8.
9., 10 und 11. Es wird auf § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO verwiesen.
12. Der Beklagtenschriftsatz enthält keine Ziffer 12.
13. Es wird auf § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO verwiesen.
14. Insoweit wird auf Ziffer 1 dieses Beschlusses und auf Ziffer 14 auf S. 4 des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 28.01.2021 (Bl. 629 d.A.) verwiesen.
15. Der Klägervertreter hat die Anlage K43 vorgelegt und kommentiert (S. 12 des Schriftsatzes vom 29.01.2019). Die Wiedergabe im Tatbestand beschränkt sich auf die teilweise Wiedergabe des Inhalts (vgl. Ziffer 6 der Gründe dieses Beschlusses). Die Anmerkung „ohne dies derzeit in den Rechtsstreit einzuführen” ist insoweit irrelevant.
16. Der Zugang der Kündigungen (Anlage K67 und K78) ist unstreitig (vgl. Ziffer 6 der Gründe dieses Beschlusses).
Fundstellen
Dokument-Index HI14984222 |