Entscheidung noch nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Leitsatz (amtlich)
1. Der Handlungsstörer bleibt zur Beseitigung einer baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum auch dann verpflichtet, wenn er sein Wohnungseigentum veräußert und er nicht mehr Wohnungseigentümer ist.
2. Der Erwerber der Wohnung ist als Zustandsstörer nur zur Duldung der Beseitigung (durch den Handlungsstörer oder die WEG) verpflichtet.
3. Beim Tod des Handlungsstörers geht dessen Verpflichtung zur Beseitigung nach § 1967 BGB auf die Erben über.
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 13.06.2005; Aktenzeichen 481 URII 1387/04 WEG) |
Tenor
I. Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 13.6.2005, Az.: 481 URII 1387/04 WEG, wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die auf den Außenseiten des Blumentrogs auf dem Balkon der Eigentumswohnung Nr. 112 der Wohnungseigentümergemeinschaft xxx angebrachten Fliesen zu beseitigen und die Vornahme der durch die Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossenen Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten im Bereich des Blumentrogs zu dulden.
Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils die Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils die Hälfte.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.
III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.545,72 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft xxx, die von der Nebenintervenientin, der Hausverwaltung xxx GmbH, verwaltet wird.
Die Antragstellerin nimmt als Sondereigentümerin der Wohnung Nr. 110, die unmittelbar unter der im Sondereigentum der Antragsgegnerin stehenden Wohnung Nr. 112 gelegen ist, die Antragsgegnerin auf Schadensersatz wegen Beschädigung einer Markise und Mietausfall, auf Beseitigung einer baulichen Veränderung sowie auf Feststellung, dass entstandene und künftig entstehende Schäden zu ersetzen sind, in Anspruch.
Auf dem Balkon der Wohnung der Antragsgegnerin befinden sich, wie bei anderen Wohnungen auch, bauseits vorhandene und zum Gemeinschaftseigentum zählende Blumentröge, die in den Boden eingelassen sind und den Abschluss des Balkons bilden. Von den Rechtsvorgängern der Antragsgegnerin, deren Eltern, wurde die Außenseite dieser Blumentröge zu einer nicht mehr genau feststellbaren Zeit vor 1989 verfliest. Die Unterseite der Blumentröge ist nicht verfliest. Der Vater der Antragsgegnerin, Herr xxx, verstarb im Jahr 1991; er wurde von seiner Ehefrau xxx xxx als Vorerbin beerbt, wobei die Antragsgegnerin als Nacherbin eingesetzt war. Im Jahr 1995 überließ Frau xxx aufgrund notariellen Vertrags die Wohnung an die Antragsgegnerin. Die Eigentumsübertragung sollte zur vorweggenommenen Erbfolge in vorzeitiger Erfüllung des Erbvertrages der Eltern der Antragsgegnerin erfolgen.
Die Gemeinschaft hat mit bestandskräftigem Beschluss in der Eigentümerversammlungen vom 20.4.1999 (TOP 6) die Sanierung der Blumentrogmittelfugen beschlossen. In der Eigentümerversammlung vom 27.9.2000 berichtete der Verwaltungsbeirat unter TOP 3, dass die durchgeführten Maßnahmen nicht in jedem Fall zum Erfolg geführt hätten. Es solle daher in den betroffenen Fällen eine komplette Leerung der Blumentröge durchgeführt, eine Wanne eingesetzt und der Anschluss an die Terrassenabdichtung hergestellt werden. Die Arbeiten sollten ab dem 2.10.2000 beginnen.
Ab etwa Frühjahr 2000 entspann sich eine über mehrere Jahre sich hinziehende Korrespondenz zwischen der Hausverwaltung und der Antragsgegnerin bzw. ihrem anwaltlichen Vertreter. Im Kern verlangte die Hausverwaltung immer wieder von der Antragsgegnerin die Entfernung der angebrachten Fliesen, da eine Sanierung ihres Blumentroges ansonsten nicht möglich sei und die Verwaltung die Entfernung nicht durchführen werde. Die Antragsgegnerin verlangte im Gegenzug die Durchführung der Sanierung. Obgleich Sie vereinzelt, wie etwa mit Schreiben des anwaltlichen Vertreters vom 9.8.2002 die Beseitigung der Fliesen angekündigt hatte, weigerte sie sich letztlich weit überwiegend unter Hinweis darauf, dass die Fliesen die Sanierungsarbeiten nicht behindern würden, die Fliesen, die wie der Blumentrog im Gemeinschaftseigentum stünden, zu entfernen. Im Einzelnen wird auf die von den Beteiligten vorgelegte Korrespondenz Bezug genommen.
Im September 2001 wurde an der Unterseite des zur Wohnung der Antragsgegnerin gehörenden Balkons ein Wasserschaden festgestellt, der der Hausverwaltung angezeigt wurde. Die Antragsgegnerin hat diesen Schaden auch ihrer Versicherung gemeldet, die daraufhin ihren Sachverständigen SV eingeschaltet hat, der ein Privatgutachten vom 7.11.2004 erstellt hat. Der Sachverständige füh...