Verfahrensgang
AG Rosenheim (Beschluss vom 11.04.2011; Aktenzeichen 8 C 1149/10 WEG) |
Tenor
I. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichte Rosenheim vom 11.4.2011 gewährt.
II. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 11.4.2011 dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Amtsgericht Rosenheim mit Beschluss vom 11.4.2011 gemäß § 91 a I ZPO der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.4.2011 Beschwerde eingelegt und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.
Entscheidungsgründe
II.
Zwar fehlt ein Beleg dafür, worauf die Kammer bereits mit Verfügung vom 8.12.2011 hingewiesen hat, dass die sofortige Beschwerde der Beklagten innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 569 ZPO bei Gericht eingegangen ist. Denn der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim wurde dem Prozessvertreter der Beklagten ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 12.4.2011 (Dienstag) zugestellt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 26.4.2011 ging ausweislich des Eingangsstempels des Amtsgerichts Rosenheim aber erst am 27.4.2011 (Mittwoch) dort ein. Ein Faxschreiben, welches, wie die beklagte Partei vorträgt, bereits am 26.4.2011 beim Amtsgericht Rosenheim vorab eingegangen ist, befindet sich nicht bei den Akten, ebenso wenig ein Vermerk über den Eingang der Beschwerdeschrift vorab per Fax. Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Faxschreiben beim Amtsgericht Rosenheim verloren gegangen sein könnte, bestehen ebenfalls nicht.
Der Beklagten war auf ihren Antrag vom 27.12.2011, der beim Landgericht München I am selben Tag eingegangen ist, aber jedenfalls Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu gewähren. In diesem Schreiben hat der Prozessvertreter der Beklagten erklärt, die Beschwerdeschrift sei am 26.4.2010 um 10.20 Uhr per Fax an das Amtsgericht Rosenheim versandt worden. Eine Ablichtung des Sendeberichts, aus dem sich ergibt, ausweislich dessen die Beschwerdeschrift vom 26.4.2011 an diesem Tag um 10.20 Uhr an die Nr. 080318074100 des Amtsgerichts Rosenheim gefaxt wurde, wurde dem Schriftsatz vom 27.12.2011 beigelegt.
Zwar liefert ein Sendebericht grundsätzlich noch keinen Beweis für die rechtzeitige Absendung eines Faxschreibens. Das Beschwerdegericht sieht aber keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der Angaben des Prozessvertreters der Beklagten, das Fax sei am 26.4.2011 versandt und die ordnungsgemäße Versendung mit dem von ihm vorgelegten Faxbericht, der unter „Gegenstelle” die Nr. „080318074100” des Amtsgerichts Rosenheim und unter „Ergebnis” den Vermerk „OK” enthält, bestätigt worden, zu zweifeln und hält daher die Vorlage des Sendeberichts in Verbindung mit der Erklärung des Prozessvertreters der Beklagten im Schreiben vom 27.12.2011 zur Glaubhaftmachung i.S. der §§ 236 II, 294 ZPO für ausreichend.
Damit hat die beklagte Partei aber alles getan, um von einem ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Eingang der Beschwerdeschrift am 26.4.2011 ausgehen zu können. Aufgrund des OK-Vermerks im Sendeberichtes dürfte der Prozessvertreter auf einen ordnungsgemäßen Zugang der Faxschreibens vertrauen und war zu einer nochmaligen Nachfrage bei Gericht nicht verpflichtet (vgl. Zöller, 29. Aufl., Rn. 23 zu § 233 ZPO „Telefax”).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung im Schriftsatz vom 27.12.2012 wurde rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 I ZPO. Gemäß. § 234 II ZPO begann die Frist erst mit dem Tag zu laufen, an dem das Hindernis für die rechtzeitige Einlegung der Beschwerde behoben war. Das war hier erst nach Zugang der Verfügung des Beschwerdegerichts vom 8.12.2011, mit der die beklagte Partei auf das Fristversäumnis hingewiesen wurde, der Fall. Denn vorher hatte die beklagte Partei, wie dargelegt, keinen Anlass, am rechtzeitigen Eingang der Beschwerde beim Gericht zu zweifeln. Die Verfügung vom 8.12.2011 wurde dem Beklagtenvertreter ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 12.12.2011 (Montag) zugestellt. Die zweiwöchige Frist lief daher grundsätzlich am Montag, den 26.12.2011 ab. Da dieser Tag jedoch ein Feiertag (2. Weihnachtstag) war, verlängerte sich die Frist gemäß § 222 II ZPO bis 27.12.2011. An diesem Tag ist aber das Schreiben vom 27.12.2011, in dem hilfsweise die Wiedereinsetzung beantragt wurde, bei Gericht eingegangen.
III.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist – nach Gewährung der Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist – zulässig und in der Sache auch begründet. Gemäß § 91 a I ZPO waren die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, weil nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage voraussichtlich nu...