Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung von Zivil- und Wohnungseigentumsverfahren: Bindung des Rechtsmittelgerichts an die Rechtswegentscheidung der Vorinstanz mangels Zuständigkeitsrüge. Abgrenzung von Zivil- und Wohnungseigentumsverfahren: zivilprozessuale Feststellungsklage hinsichtlich der Wirksamkeit eines Beschlusses der Bruchteilseigentümer einer Tiefgarage

 

Leitsatz (amtlich)

Das Rechtsmittelgericht kann die Zulässigkeit des Rechtsweges auch dann nicht mehr prüfen, wenn das Erstgericht ausdrücklich Zweifel hinsichtlich der Zuständigkeit geäußert hat, eine ausdrückliche Rüge der Zulässigkeit des Rechtsweges durch einen Beteiligten aber nicht erfolgt ist.

Ein von dem Bruchteilseigentümer einer Tiefgarage, die eine eigene Sondereigentumseinheit darstellt, gefasster Beschluss, der nicht das Gemeinschaftseigentum betrifft, ist kein Eigentümerbeschluss im Sinne des WEG § 21 Abs 3 (juris: WoEigG), sondern ein Beschluss der Bruchteilseigentümer gemäß den BGB §§ 744, 745, dessen Unwirksamkeit im Wege der zivilprozessualen Feststellungsklage nach ZPO § 256 geltend gemacht werden kann.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1739524

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