Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlussanfechtung. Kostenbeschluss nach übereinstimmender Erledigterklärung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 481 C 975/08 WEG) |
Tenor
I. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.667,00 EUR festgesetzt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Kläger und Beklagte bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft … str. 7 in München.
Die Kläger haben mit Klage vom 13.8.2008 den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 15.7.2008 zu TOP 7 angefochten. Mit diesem hat die Gemeinschaft mehrheitlich mit 309,57/1000stel MEA Ja-Stimmen gegenüber 124,96/1000stel MEA bei einer Stimmenthaltung mit 5,26/1000stel die Renovierung der Fassade unter Anbringung eines Vollwärmedämmverbundsystems im Jahre 2010 inklusive des Ersatzes sämtlicher Holzfenster und der defekten Kunstofffenster durch neue Kunstofffenster beschlossen. Ferner wurde zur Festlegung des Erneuerungs- und Instandsetzungsvolumens an den Fenstern ein Fachmann mit der Bestandsaufnahme und Begutachtung und die Firma … mit der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses für den Austausch der Fenster und der Fassadensanierung sowie der Ausschreibung und Leitung des Bauvorhabens beantragt. Die Finanzierung sollte zu einem Teil aus der Instandhaltungsrücklage und bezüglich des Restes über eine noch festzulegende Sonderumlage erfolgen. Wegen des genauen Wortlauts des Beschlusses wird auf das Protokoll (Anlage K 3) Bezug genommen.
Bei der streitgegenständlichen Eigentümerversammlung handelt es sich um eine Zweitversammlung, nachdem die ursprünglich für 18.00 Uhr einberufene Eigentümerversammlung nach den von der Verwaltung eingangs im Protokoll getroffenen Feststellungen mangels ausreichend vertretener Miteigentumsanteile nicht beschlussfähig war. Zu Beginn der Zweitversammlung um 18.30 Uhr waren 455,31/1000stel Miteigentumsanteile anwesend bzw. vertreten. Für dem Fall der mangelnden Beschlussfähigkeit war im Einladungsschreiben vom 18.6.2008 zugleich eine zweite Eigentümerversammlung eine halbe Stunde später am gleichen Ort mit gleicher Tagesordnung einberufen und darauf hingewiesen worden, dass diese in jedem Falle beschlussfähig sei. Die Gemeinschaftsordnung enthält für die Zulässigkeit einer Eventualeinberufung keine Regelung.
In der Eigentümerversammlung vom 23.5.2007 (Anlage B 1) hatte die Eigentümergemeinschaft unter TOP 11 folgenden. Beschluss gefasst:
„Die HV wird ermächtigt gleichzeitig mit der Einladung zur ordentlichen WEG 2008 eine für eine halbe Stunde später angesetzte zweite WEV mit gleicher Tagesordnung für den Fall einzuberufen, dass die erste WEV mangels ausreichend vertretener Miteigentumsanteile nicht beschlussfähig ist. Die zweite WEV ist dann unabhängig von der Anzahl vertretener Miteigentumsanteile in jedem Fall beschlussfähig.”
Dieser Beschluss ist bestandskräftig.
Die Kläger stützten ihre Anfechtung darauf, dass die Eventualeinberufung mangels anders lautender Vereinbarung unzulässig gewesen sei, mit der Folge, dass die in der „Wiederholungsversammlung” gefassten Beschlüsse, mit denen eine verbindliche Entscheidung getroffen worden sei, anfechtbar seien. Sie bestreiten ferner die Wirtschaftlichkeit der beschlossenen Maßnahme; nachdem insoweit der Ölverbrauch für die Warmwasseraufbereitung herauszurechnen sei, würden sich die Mehrkosten für die Anbringung eines Vollwärmedämmverbundsystems erst nach Ablauf von mehr als 50 Jahren amortisieren. Die den Eigentümern vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung (Anlage K 4) leide daher an einem gravierenden Fehler; diese Fehlinformation habe Einfluss auf das Abstimmungsverhalten zumindest der durch Vollmacht vertretenen Eigentümer, die nicht entsprechend unterrichtet worden seien, gehabt. Es seien ferner – wie bei einem möglicherweise 1 Mio EUR übersteigenden Kostenaufwand zwingend erforderlich – keine konkreten Kostenvoranschläge eingeholt und auch keine Alternativen aufgezeigt worden. Eine herkömmliche Renovierung der Fassade in Form einer Putzausbesserung, eines Fassadenanstrichs und Austauschs der Fenster sei weder vom Kostenaufwand konkretisiert noch zur Diskussion oder Abstimmung gestellt worden. Eine solche habe sich jedoch angeboten, nachdem sich die energetische Qualität des Gebäudes und seiner Heizungsanlage als überdurchschnittlich darstelle. Im übrigen würde durch die Anbringung der Wärmedämmung der ohnehin schmale Balkonaustritt nochmals reduziert und es müssten die Seitenelemente der Balkone erneuert und die Balkonbrüstungen erhöht werden. Dies sei als bauliche Veränderungen zu qualifizieren, die der allseitigen Zustimmungspflicht unterliegen. Auch fehle es an der notwendigen, doppelt qualifizierten Mehrheit gemäß § 22 Abs. 2 WEG.
Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Schriftsätze vom 12.9.2008 und vom 22.1.2009 (Bl. 3/8 und 40/42 d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagten gehen demgegenüber von der Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung bzw. von fehlender Ka...