Verfahrensgang
AG München (Urteil vom 13.06.2012; Aktenzeichen 482 C 874/10) |
Tenor
I. Die Kostenentscheidung des Urteils des Amtsgerichts München vom 13.06.2012 (Ziffer II des Tenors) wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagten samtverbindlich die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten samtverbindlich.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
1. Die Parteien sind die Miteigentümer der im Rubrum näher bezeichneten WEG, die von der Beigeladenen verwaltet wird.
Mit Urteil vom 13.06.2012 gab das Amtsgericht München der Klage der Kläger statt und stellte fest, dass in der Eigentümerversammlung vom 05.07.2010 zu TOP 2 Nr. 1.5. weder ein Beschluss gefasst wurde, wonach die Miteigentümer jedwede Haftung für die Ertüchtigung des Brandschutzes im Bezug auf das Dachgeschoss einschließlich Speicherbereich übernehmen, noch, wonach die Miteigentümer die Ertüchtigung des Brandschutzes im Bezug auf das Dachgeschoss einschließlich Speichereinheiten zusichern. Die Kosten des Rechtsstreits legte es der Beigeladenen auf. Die von den Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung (Az: 36 S 19117/12) wurde am 21.11.2013 zurückgenommen.
2. Gegen den Kostenausspruch wendet sich die Beigeladene mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 31.08.2012, welche sie mit Schriftsatz vom 09.11.2012 begründete. Zur Begründung führt die Beigeladene aus, dass weder ein grobes Verschulden der Beigeladenen noch eine Veranlassung im Sinne von § 49 Abs. 2 WEG vorliege. Das amtsgerichtliche Urteil sei diesbezüglich in sich widersprüchlich und verstoße gegen die Denkgesetze, da die Beigeladene zum einen überraschend einen zusätzlichen Beschluss zur Abstimmung gestellt habe; das Amtsgericht andererseits jedoch feststellte, dass entsprechende Beschlüsse gar nicht gefasst worden seien.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und der Beigeladenen bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten und die gerichtlichen Entscheidungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
1. Gegen die Entscheidung gemäß § 49 II WEG, dass die beigeladene Hausverwaltung die Kosten des Anfechtungsverfahrens zu tragen habe, ist die sofortige Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO statthaft (LG München I WuM 2009, 426). § 99 I ZPO steht dem hier nicht entgegen, weil der nicht beigetretene Verwalter nicht Prozesspartei des Anfechtungsverfahrens ist (Niedenführ, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 49 Rz. 35). Die Beschwerde ist hier auch gemäß §§ 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere wurde sie fristgemäß eingelegt. Zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde war die Beschwerdefrist mangels Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an die Beigeladene noch nicht in Lauf gesetzt. Der Beschwerdegegenstand übersteigt 200 EUR. Einer Abhilfeentscheidung des Amtgerichts bedurfte es nach dem Rechtsgedanken der §§ 572, 318 ZPO nicht, da die angegriffene Kostenentscheidung als Gegenstand der Beschwerde in einem Urteil enthalten ist (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, § 572 Rn. 3 am Ende)
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Amtsgericht hat zu Unrecht der beigeladenen Verwalterin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt.
a) Gemäß § 49 II WEG können dem Verwalter die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, wenn er den Rechtsstreit verursacht hat und ihm ein grobes Verschulden zur Last fällt. Letzteres erfordert Vorsatz oder mindestens grobe Fahrlässigkeit (Niedenführ, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 49 Rz. 31). Grob fahrlässig handelt dabei, wer die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen, wobei auch subjektive Umstände zu berücksichtigen sind (BGH NJW 2005, 981, 982). Ein objektiv grober Pflichtenverstoß reicht daher für sich alleine noch nicht aus; hinzu kommen muss, dass die Pflichtverletzung auch subjektiv schlechthin unentschuldbar ist (BGH NJW 2001, 2092, 2093).
b) Nach diesen Grundsätzen kann in vorliegendem Einzelfall nach Ansicht der Kammer jedenfalls nicht von einem groben Verschulden der Beigeladenen im Sinne des § 49 II WEG ausgegangen werden.
aa) Es erscheint bereits zweifelhaft, inwiefern eine Veranlassung der gerichtlichen Tätigkeit durch die Verwalterin gegeben ist. Eine solche kann jedenfalls nicht in einer fehlerhaften Einberufung oder Abstimmung trotz Ladungsmangel gesehen werden. Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 2 WEG ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon, dass nach den Feststellungen des Amtsgericht unter TOP 2.1.5 keine Beschlüsse gefasst wurden, wären entsprechende Beschlüsse von der Ankündigung gemäß Einladungsschreiben vom 18.06.2010 umfasst gewesen. Die Beschwerdeführerin hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht pflichtwidrig ist, einen Beschluss im Rahmen der Eigentümerversammlung zu formulieren und zur Abstimmung zu stellen, wenn der entsprechende Beschlussgegensta...