Verfahrensgang
AG Memmingen (Aktenzeichen 25 C 232/11 WEG) |
Gründe
Das Beschwerdegericht weist nach seiner vorläufigen Sach- und Rechtsauffassung auf folgendes hin:
Es wird die Beschwerderücknahme anheimgestellt. Dabei ist es zwar so, dass den Ausführungen der Antragsgegnerin zur Reichweite des grundsätzlichen Anspruches des einzelnen Wohnungseigentümers auf Aufnahme bestimmter Punkte auf die Tagesordnung nicht im dargelegten Maß zu folgen ist. Der Verweis auf das Quorum des § 24 Abs. 2, 2. alt. WEG oder die Befugnisse des Verwaltungsbeirates verfängt nicht. Es entspricht vielmehr herrschender Meinung, dass jeder Wohnungseigentümer auch ohne Vereinbarung unabhängig von § 24 Abs. 2 WEG unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer Verwaltung gemäß § 21 Abs. 4 WEG das Recht hat, einen bestimmten Punkt auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Dabei entspricht ein Verlangen, dass ein bestimmter Punkt auf der Eigentümerversammlung besprochen wird, ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn Gründe dafür vorliegen, ihn zu erörtern und zum Gegenstand einer Abstimmung zu machen. Nach herrschender Meinung muss der Maßstab für diese Prüfung großzügig sein, da die Wohnungseigentümer ihre Angelegenheiten im Wesentlichen in der Eigentümerversammlung regeln und somit im Zweifel jeder Punkt, den ein Wohnungseigentümer selbst für wichtig erachtet, gegebenenfalls kurz wird erörtert werden können müssen (zu vorstehendem Elzer in Jennißen, WEG, 2. Auflage, § 23 Rz 66; Merle in Bärmann, WEG, 11. Auflage, § 23, Rz 84, Spielbauer, in Spielbauer/Then, WEG, § 24, Rz 25). Vor diesem Hintergrund dürfte die Aufnahme einiger der im Beschwerdeschriftsatz vom 23.3.2011 genannten Punkte auf die Tagesordnung grundsätzlich ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Dies dürfte die Punkte "Wahl von drei Verwaltungsbeiräten/Neuwahl des Verwaltungsbeirates", "namentliche Aufzählung der Anwesenden bzw. deren Vertreter in der Eigentümerversammlung im Protokoll und bei Antrag auf Überlassung von Kopien der an Verwalter erteilten Vollmachten" sowie "Überprüfung der Hausmeistervergütung" betreffen. Bei diesen Punkten handelt es sich um solche, deren Behandlung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde. Dass damit natürlich kein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf positive Beschlussfassung verbunden ist, zeigt sich illustrativ an dem Beispiel des Punktes Wahl von drei Verwaltungsbeiräten/Neuwahl des Verwaltungsbeirates. Es ist einer beschlussfassenden Mehrheit der Eigentümer selbstverständlich unbenommen, an dem für eine unbestimmte Zeit gewählten Verwaltungsbeirat festzuhalten. Die Aussprache, ob ein neuer Verwaltungsbeirat gewählt werden soll, entspricht jedoch sicherlich ordnungsgemäßer Verwaltung und kann nicht mit dem Argument verwehrt werden, dass es im Jahre 2008 zu einer entsprechenden Beschlussfassung über die Wahl eines Verwaltungsbeirates gekommen sei. Bezüglich der Punkte "Rücknahme der beschlossenen Erhöhung der Zuführung zur Rücklage" und "Erstellung einer Geschäftsordnung für künftige Eigentümerversammlungen" kann auch die grundsätzliche Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung im hier vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht sicher beurteilt werden. Es käme wohl darauf an, mit welcher Sicherheit die Verabschiedung eines Wirtschaftsplanes zu erwarten war; insoweit folgt das Beschwerdegericht der Argumentation, dass über die Höhe der Rücklagenzuführung jährlich im Rahmen des Beschlusses über den Wirtschaftsplan befunden wird. Bezüglich der Erstellung einer Geschäftsordnung für eine Eigentümerversammlung selbst käme es auf noch genauere Darlegung an, wo angesichts der ausdifferenzierten gesetzlichen Regelung, insbesondere durch die §§ 23 - 25 WEG, noch Regelungsbedarf bestünde. Bezüglich der übrigen beantragten Punkte gilt aber, dass selbst deren bloße Behandlung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde, da hier ausgeschlossen ist, dass diese Gegenstand einer Abstimmung werden könnten (vgl. Elzer aaO).
Dennoch wird der Beschwerde nach vorläufiger Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts in keinem Fall Erfolg beschert sein. Dies hängt namentlich mit der Besonderheit zusammen, dass es sich hier um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt. Zur mit Schriftsatz vom 12.4.2011 geschehenen Antragsumstellung ist zum einen auszuführen, dass dem Erlass einer einstweiligen Anordnung aus dem bloßen Grund effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich eine Absage zu erteilen ist. Die hier ebenfalls vorliegende Vorgeschichte, dergestalt, dass wegen Erfüllungsverweigerung ein erledigendes Ereignis eintritt, rechtfertigt für sich genommen nicht die Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfügungsverfahren. Insoweit muss es beim Grundsatz des Vorranges des Hauptsacheverfahrens verbleiben (so auch Landgericht München I, Urteil vom 16.5.2011, Aktenzeichen 1 S 5166/11), Soweit es darüber hinaus um den ursprünglichen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung geht, gelten hierfür die Grundsätze für den Erlass einer Leistungsverfüg...