Verfahrensgang
AG Fürstenfeldbruck (Aktenzeichen 10 C 60/10 WEG) |
Tenor
1. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
2. Der Streitwert wird auf EUR 60.942,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 a Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann (Zöller, 28. Aufl., Rn 24 zu § 91 a ZPO).
I. Danach hätte das erstinstanzlicher Urteil auf die Berufung der Verfügungsbeklagen aufgehoben werden müssen, da der Antrag des Verfügungskläger, wie er in erster Instanz gestellt wurde, nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht begründet war. Gegenstand des gestellten Antrags war die Ermächtigung des Verfügungsklägers zur Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung mit den von dem Minderheitenquorum verlangten Tagesordnungspunkten. Zur Einberufung einer Eigentümerversammlung ist gemäß § 24 I WEG indes allein der Verwalter und unter den Voraussetzungen des § 24 III WEG der Vorsitzende des Verwaltungsbeirates bzw. dessen Vertreter berechtigt. Eine eigenmächtige Einberufung durch einen oder mehrere Wohnungseigentümer, auch wenn sie das Quorum des § 24 II WEG von einem Viertel aller Eigentümer erreichen, ist hingegen nicht zulässig (Bärmann, 11. Aufl., Rn 24 zu § 24 WEG). Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn die Einberufung einvernehmlich durch alle Eigentümer erfolgt bzw. ein Wohnungseigentümer von allen übrigen zur Einberufung einer Eigentümerversammlung mit bestimmten Tagesordnungspunkten ermächtigt wird (Bärmann, 11. Aufl., Rn 24 zu § 24 WEG; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, 9. Aufl., Rn 3 zu § 24 WEG). Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den Anspruch auf Einberufung einer (außerordentlichen) Eigentümerversammlung bei pflichtwidriger Weigerung des Verwalters im Klagewege bzw. im Wege einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen (Bärmann, 11. Aufl., Rn 24 zu § 24 WEG; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, 9. Aufl., Rn 15 zu § 24 WEG; Spielbauer/Then, Rn 17 und 22 zu § 24 WEG). Da eine Ermächtigung eines einzelnen Eigentümers zur Einberufung einer Eigentümerversammlung mit Wirkung auch für die anderen Eigentümer jedoch nicht durch den Verwalter erfolgen kann, sondern nur durch die übrigen Eigentümer selbst, müsste eine Klage auf Erteilung einer solchen Ermächtigung, sofern man sie überhaupt als zulässig ansieht (vgl. dazu Spielbauer/Then, Rn 22 zu § 24 WEG) auch gegen die übrigen Eigentümer der WEG und nicht gegen den Verwalter gerichtet werden. Der Verwalter hingegen kann nur auf Vornahme der Einberufung der Eigentümerversammlung in Anspruch genommen werden (Bärmann, 11. Aufl., Rn 24 zu § 24 WEG; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, 9. Aufl., Rn 15 zu § 24 WEG; Spielbauer/Then, Rn 17 und 22 zu § 24 WEG), was der Verfügungskläger jedoch nicht beantragt hat. Der Antrag des Verfügungsklägers hätte daher in der zuletzt gestellten Form keine Aussicht auf Erfolg gehabt.
Entscheidungsgründe
II. Allerdings hätte das Berufungsgericht ohne die Erledigungserklärung vor einer Entscheidung über die Berufung die Parteien auf die zuvor dargestellte Problematik gemäß §§ 525, 139 II ZPO hinweisen müssen. Der Verfügungsbeklagte hätte dann zwar in zweiter Instanz seine Klage nicht mehr dahingehend ändern können, dass nunmehr die übrigen Eigentümer verklagt sind, da eine Parteiänderung in zweiter Instanz ohne Zustimmung des alten und neuen Beklagten unzulässig ist (Thomas/Putzo, 32. Aufl., Rn 23 vor § 50 ZPO). Er hätte aber zumindest seinen Antrag dahingehend ändern können, dass der Verwalter zur Einberufung der Versammlung mit den vom Kläger bzw. Minderheitenquorum begehrten Tagesordnungspunkten verpflichtet wird. Eine solche Klageänderung wäre jedenfalls sachdienlich i.S. des § 263 ZPO gewesen.
Die geänderte Klage hätte nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch Erfolg gehabt. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen werden. Wie dort zutreffend dargelegt wurde, ist der Verwalter, sofern dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird, gemäß § 24 II WEG verpflichtet, unverzüglich eine Eigentümerversammlung zu den vom Minderheitenquorum benannten Tagesordnungspunkten einzuberufen, ohne dass ihm dabei ein materielles Prüfungsrecht hinsichtlich der Erforderlichkeit der Abhaltung der Versammlung und dahingehend zusteht, ob die begehrte Beschlussfassung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, da sonst der Charakter des Minderheitsrechts nicht mehr gewahrt wäre (Bärmann, 11. Aufl., Rn 14 zu § 24 WEG; Riecke/Schmid, 3. Aufl., Rn 12 zu § 24 WEG)....