Tenor
I.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, Versicherungsschutz für die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche des Klägers bezüglich Leistungen aus den Berufsunfähigkeitsversicherungen mit den Vertragsnummern ... und ... zu gewähren.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Rechtsschutzversicherung auch die gerichtliche Durchsetzung einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung des Klägers umfaßt.
Die Fa. ... schloß mit der ... eine Rechtsschutzversicherung (Nr. ...) für Selbständige ab, bei welcher der Kläger als Inhaber/Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin mitversichert ist. Auf den Versicherungsvertrag finden die ARB 2000 Anwendung (Anlage 1, aus die Bezug genommen wird). Danach erfolgt die Schadensregulierung durch die Beklagte.
Vom Kläger wurden bei der ... zwei Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen (Nrn. ... und ...) abgeschlossen (Anlagen 2 und 3, auf die Bezug genommen wird). Eine weitere Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Nr. ... wurde von der ... als Versicherungsnehmerin mit dem Kläger als versicherter Person abgeschlossen (Anlage 4, auf die Bezug genommen wird).
Der Kläger machte gegenüber der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend, seit spätestens 30.7.2003 berufsunfähig zu sein. Diese verweigerte mit Schreiben vom 8.9.2003 Leistungen aus allen drei Verträgen.
Der Kläger begehrte daraufhin die Deckungszusage der Beklagten zur Geltendmachung der Versicherungsansprüche. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 23.9.2003 und weiteren Schreiben ab.
Der Kläger meint, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm für die beabsichtigte Geltendmachung der Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung Versicherungsschutz zu gewähren. Die Beklagte schulde nach §§ 23 I, 28 I und III ARB 2000 Rechtsschutz im Vertragsrecht. Dabei sei die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer BU-Versicherung dem privaten Bereich zuzuordnen und daher vom Versicherungsschutz umfaßt.
Der Kläger beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, Versicherungsschutz für die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche des Klägers bezüglich Leistungen aus den Berufsunfähigkeitsversicherungen mit den Vertragsnummern ... zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte führt aus, daß die Berufsunfähigkeit des Klägers der Ausübung einer gewerblichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit zuzuordnen sei und deshalb nicht vom Versicherungsschutz umfaßt werde. Die Berufsunfähigkeit sei zudem die Folge eines Unfall, den der Kläger anläßlich der Reinigung eines Transporters auf dem Betriebsgelände der Versicherungsnehmerin erlitten habe.
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom 21.1.2004 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter (samt Anlagen) sowie das Protokoll der Sitzung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse, die Leistungspflicht der Beklagten aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gerichtlich feststellen zu lassen. Mit der Feststellungsklage wird dem Rechtsschutzinteresse des Klägers umfassend Rechnung getragen. Eine Leistungsklage konnte der Kläger nicht erheben, da der Umfang der anfallenden Kosten im angestrebten Verfahren mit dem BU-Versicherer noch nicht abschließend feststeht. Auch ist zu erwarten, daß sich die Beklagte einer nur feststellenden Entscheidung beugen und ein Leistungsprozeß nicht notwendig werden wird.
II.
Die Klage ist begründet.
Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer BU-Zusatzversicherung durch den Kläger fällt unter den Rechtsschutz im Vertragsrecht für den privaten Bereich nach § 28 Abs. 3 ARB 2000. Die Beklagte ist daher verpflichtet, dem Kläger Versicherungsschutz zur Durchsetzung der Ansprüche aus den BU-Versicherungen zu gewähren.
1.
Die Geltendmachung von Ansprüchen aus den beiden vom Kläger selbst abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen (VersNrn. ... und ...) fällt schon deshalb in den privaten Bereich im Sinn der ARB 2000, da es sich um die Verfolgung Ansprüchen aus Verbraucherverträgen (§ 310 Abs. 3 BGB) handelt. Verbraucherverträge fallen aber nach der gesetzlichen Wertung zwingend in den "privaten Bereich".
a)
Nach den Versicherungsbedingungen der Allianz Versicherung AG wird nach § 28 Abs. 1 lit. a) ARB 2000 für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers und - soweit hier von Belang - für den privaten Bereich der im Versicherungsschein genannten Person (§ 28 Abs. 1 lit. b) ARB 2000 Rechtsschutz gewährt. Der Kläger kann als versicherter Inhaber/Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin danach Ansprüche gemäß § 28 Abs. 1 lit. b) ARB 2000 geltend machen.
b)
Jedenfalls der Abschluß der BU-Zusatzv...