Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 19.04.2012; Aktenzeichen 484 C 19717/11 WEG)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 19.04.2012, Az. 484 C 19717/11 WEG, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a. Es wird festgestellt, dass der Nießbrauchsberechtigten an dem Wohnungseigentum der Klägerin – bestehend aus dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 2 verbunden mit einem Miteigentumsanteil zu 32/100 an dem Grundstück … eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … Blatt … und nach dem Erlöschen des Nießbrauchsrechts der Klägerin das alleinige Nutzungsrecht an der auf dem vorgenannten Grundstück belegenen in dem dem Urteilstenor beigefügten Lageplan schraffiert eingezeichneten und als „Sondernutzungsrecht zur Wohnung Nr. 2” bezeichneten Gartenfläche zusteht.

b. Die Beklagten werden verurteilt, die in Ziffer 1.a. des Urteilstenors näher bezeichnete Gartenfläche – mit Ausnahme des darin befindlichen umzäunten Bereichs – an die Nießbrauchsberechtigte … herauszugeben.

c. Die Beklagten werden verurteilt, folgende sich auf der Gartenfläche, die in Ziffer 1.a. des Urteilstenors näher bezeichnet wurde, außerhalb des umzäunten Bereichs befindenden Pflanzen und Sträucher zu entfernen:

  • Bepflanzung im hinteren Gartenbereich, namentlich Johannisbeersträucher, Stachelbeersträucher und Himbeersträucher
  • 12 Thujen im vorderen Gartenbereich entlang des Zauns

d. Die Beklagten werden verurteilt, die im vorderen gepflasterten Bereich der in Ziffer 1.a. des Urteilstenors näher bezeichneten Gartenfläche, außerhalb der Umzäunung, befindlichen Bänke und Biertische zu entfernen und es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, dort Gegenstände, etwa Biertische oder -bänke und andere Sachen, zu lagern oder aufzustellen.

e. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreit trägt die Klägerin 16 %, die Beklagten haben als Gesamtschuldner 84 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313 a I 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft nicht in Betracht kommt: Die Revision wurde nicht zugelassen; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 Abs. 2 WEG n.F. aus geschlossen, da es sich vorliegend um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG handelt (Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 62 Rz. 6).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet.

1. Der von der Klagepartei gestellte Antrag auf Feststellung, dass der Nießbrauchsberechtigten … und nach Beendigung des Nießbrauchs der Klägerin die streitgegenständliche Gartenfläche zur alleinigen Nurzung zusteht, war neben dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe dieser Fläche zulässig. Insbesondere ist das erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung zu bejahen, weil sich der Herausgabeanspruch in der einmaligen Besitzübergabe erschöpft, während durch den Feststellungsantrag auch die Frage des Bestehens eines Sondernutzungsrechtes zugunsten der Klägerin als Eigentümerin der Wohnung Nr. 2 an der Fläche rechtsverbindlich für die Zukunft geklärt werden soll. Es handelt sich damit letztlich um eine Zwischenfeststellungsklage i.S. des § 256 II ZPO, die hier zulässig ist, weil sich die Rechtsbeziehungen der Parteien gerade nicht in der Herausgabe der Fläche erschöpfend regeln, sondern auch in Zukunft weitere Streitigkeiten hinsichtlich der Berechtigung zur Nutzung der Fläche durchaus denkbar sind (vgl. Zöller, 29. Aufl., Rn. 26 zu § 256 ZPO).

2. Der Klägerin steht als Eigentümerin der Wohnung Nr. 2 im Obergeschoss der WEG … ein dingliches Sondernutzungsrecht an der in Ziffer 1 a. des Urteileilstenors näher bezeichneten Gartenfläche zu, welches sie grundsätzlich zur alleinigen Nutzung dieser Fläche unter Ausschluss der übrigen Eigentümer der WEG berechtigt. Aufgrund der Bestellung eines dinglichen Nießbrauchsrechts zugunsten der Voreigentümerin der Wohnung, …, ist dieses Nutzungsrecht einschließlich des Besitzrechtes an der streitgegenständlichen Grundstücksfläche allerdings für die Dauer des Bestehens des Nießbrauchsrechts auf diese übergegangen (§§ 1030, 1036 BGB).

Nach der Teilungserklärung für das streitgegenständliche Grundstück des Notars … vom … UrNr. … steht dem jeweiligen Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. 2 das Sondernutzungsrecht an der im als Anlage IV der Teilungserklärung beigefügten Plan blau schraffierten Gartenfläche zu (§ 4 der Teilungserklärung i.V. mit § 3 a) bb) der Anlage III, Gemeinschaftsordnung). Das konnte die Kammer anhand der von ihr beigezogenen Akte 484 URII 164/06 WEG des Amtsgerichts München bzw. 1 T 10262/07 feststellen, in der sich eine Ablichtung der vorgenannten Teilungserklärung samt Anlagen befindet und auf die sich die Klagepart...

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