Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 21.07.2022, Az. 463 C 20434/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis 31.12.2023 gewährt.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Mün chen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.689,12 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgese hen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht er reicht, die Nichtzulassungsbeschwerde damit nicht zulässig. Ebenso liegt kein Fall des § 313a Abs. 4 ZPO vor.
Der Beklagte beantragt:
- Das Endurteil des Amtsgerichts München vom 21.07.2022 wird aufgehoben.
- Die Klage wird abgewiesen.
- Vorsorglich: Dem Beklagten wird eine großzügige Räumungsfrist gewährt.
Der Kläger beantragt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Erstgericht den Beklagten auf Grundlage der fristlosen Kündigung vom 04.04.2022 zur Räumung und Herausgabe des Mietobjekts verurteilt, §§ 546 Abs. 1, 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 BGB.
Auf die diesbezüglichen rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts wird zunächst Bezug genom men. Die Kammer tritt diesen explizit bei. Sie sieht ebenfalls eine erhebliche Gefährdung der Mietsache, die auf einer Vernachlässigung der mieterseitigen Sorgfaltspflichten beruht.
Soweit die Berufung meint, der diesbezügliche Nachweis sei nicht geführt, vermag sich die Kam mer dem nicht anzuschließen, da die erstgerichtliche Beweiswürdigung nicht in berufungsrecht lich relevanter Weise angegriffen worden ist.
Hierzu im Einzelnen:
Auf Grundlage seiner – auch durch die Kammer einer Entscheidung zugrunde zu legenden – Feststellungen war das Amtsgericht davon überzeugt, dass der Beklagte am 26.08.2021 nachts gegen 00:00 Uhr auf dem Weg zur Toilette einen erheblichen Wasseraustritt im Bad festgestellt habe. Gleichwohl habe der Beklagte erst nach 16:00 Uhr die Feuerwehr alarmiert. Ferner habe der Beklagte keinen Anruf unter der im Haus aushängenden Notfallnummer vorgenommen. Die diesbezüglichen Schutzbehauptungen des Beklagten seien namentlich durch die Einvernahme des Zeugen …, der glaubhaft ausgesagt habe, keinen Anruf des Beklagten unter der vorgenannten Telefonnummer erhalten zu haben, widerlegt.
Es stehe mithin fest, dass der Beklagte mehr als 14 Stunden das Wasser habe laufen lassen, ohne die Feuerwehr oder die Hausverwaltung in geeigneter Weise zu informieren. Es komme da bei auch nicht darauf an, dass der Beklagte selbst versucht habe, das austretende Wasser abzu schöpfen und unter Verwendung eines Eimers aus dem Fenster zu schütten.
In diesem Lichte sei eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Mieters sowie eine er hebliche Gefährdung der Rechte des Vermieters nachgewiesen.
Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Soweit die Be rufung die Beweiswürdigung angreift, vermag sie keine Fehler oder Verstöße gegen Denkgesetze aufzuzeigen, welche Zweifel an den Feststellungen begründen würden. Sie ersetzt vielmehr in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Amtsgerichtes durch ihre eigene; dies ist der Kammer in ihrer Entscheidung aber verwehrt. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichtes unterliegt nur in dem nach § 529 Abs. 1 ZPO beschränkten Umfang der Überprüfung durch das Berufungs gericht. Konkrete Anhaltspunkte zu Zweifeln an der Vollständigkeit des seitens des Amtsgerichts zugrunde gelegten Sachverhaltes, die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz ZPO erneute Feststel lungen des Berufungsgerichts gebieten, können sich etwa aus Fehlern der Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil oder aus dem Übergehen des erstinstanzlichen Vorbringens ergeben (vgl. BGH NJW 2004, 1876). Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1,2. Halbsatz ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete An haltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststel lungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, wel che hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Amtsgericht bei der Feststellung des Sachverhaltes unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wen...