Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Orientierungssatz
Ein Provisionsanspruch für die Vermietung einer Eigentumswohnung ist ausgeschlossen, wenn eine mit der Hausverwaltung befaßte GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter der als Makler Tätige ist, zugleich Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums ist.
Normenkette
WoVermRG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
AG München (Urteil vom 22.11.1994; Aktenzeichen 211 C 22523/94) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts München vom 22.11.1994 dahin abgeändert, daß die Klage insgesamt abgewiesen wird.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO sieht das Berufungsgericht von der Darstellung des Tatbestands ab.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist sachlich begründet.
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht der begehrte Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision nicht zu (§ 652 BGB).
Ein Provisionsanspruch des Klägers entfällt gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 WoVermG, da der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen worden ist, deren Verwalter eine juristische Person, die Firma …, ist, an welcher der Kläger, der in vorliegendem Fall einen Provisionsanspruch als Wohnungsvermittler geltend macht, rechtlich und wirtschaftlich als Mehrheitsgesellschafter beteiligt ist.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist § 2 Abs. 2 Nr. 3 WoVermG anwendbar, wenn der als Makler Tätige zugleich Verwalter auch nur des Gemeinschaftseigentums ist. Entsprechendes hat aus den oben genannten Gründen zu gelten, wenn eine mit der Hausverwaltung befaßte GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter der als Makler Tätige ist, zugleich Verwalter des Gemeinschaftseigentums ist. Diese extensive Auslegung von § 2 Abs. 2 WoVermG als Schutzgesetz ist zur Verhinderung von Umgehungen geboten, da unter den gegebenen Umständen eine von dem Kläger nicht widerlegte Vermutung dafür spricht, daß die Verwalterin einerseits und der Makler andererseits wirtschaftlich eng verflochten sind und eine echte Maklertätigkeit nicht vorlag.
Unter diesen Umständen ist die grundsätzlich dem Leitbild des Maklerberufs entsprechende Unparteilichkeit und Neutralität nicht gewahrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Gerst Vorsitzender Richter am Landgericht, Falkenberg Richterin am Landgericht, Dr. Niklowitz Richter am Landgericht
Fundstellen