Verfahrensgang
AG München (Urteil vom 18.07.2012; Aktenzeichen 482 C 33289/11 WEG) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Endurteil des Amtsgerichts München vom 18.7.2012 aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.204,38 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen entbehrlich, da gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel zulässig ist (Thomas/Putzo, ZPO, § 540 Rd.-Nr. 5 m.w.N.). Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 Abs. 2 WEG ausgeschlossen, da es sich vorliegend um eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 1 WEG handelt; gemäß dem Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes ist die Frist des § 62 Abs. 2 WEG mit Art. 2 des genannten Gesetzes verlängert worden.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, und auch begründet. Das Amtsgericht München hat mit dem hier angefochtenen Endurteil den Beklagten zur Bezahlung von 1.204,38 EUR zuzüglich Zinsen hauptsächlich verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Beteiligung in Höhe von ¼ an angefallenen Reparaturkosten für den hier streitgegenständlichen Vierfachparker. Zur Begründung hat es § 7 Ziffer 1 letzter Absatz der hier streitgegenständlichen Gemeinschaftsordnung in Bezug genommen. Es hat ausgeführt, bezüglich der dort in Bezug genommenen Reparaturmaßnahmen bzw. Reparaturkosten werde nicht zwischen den einzelner Sondernutzungsberechtigten differenziert. Alle an der jeweiligen Anlage beteiligten Sondernutzungsberechtigten hätten sich an allen Reparaturkosten nach gleichen Anteilen zu beteiligen.
Das Berufungsgericht teilt nicht die vom Amtsgericht betriebene Auslegung der hier einschlägigen Gemeinschaftsordnung, namentlich des § 7 Ziffer 1. Es war daher folgende kurze Begründung für die Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung zu geben, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO:
Maßgeblich für die Auslegung einer Regelung in einer Gemeinschaftsordnung sind ihr Wortlaut und ihr Sinn, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegend ergeben (BGH, NJW-RR 2010, 227 f.). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen ist hinsichtlich der Kosten von Instandsetzungsmaßnahmen betreffend der Duplex-Stellplätze in der streitgegenständlichen Wohnungseigentümergemeinschaft jedenfalls folgende Differenzierung von § 7 Ziffer 1 vorgegeben: gemäß § 7 Ziffer 1 1. Spiegelstrich hat jeder Miteigentümer allein zu tragen die Kosten aller Reparaturen und sonstiger Maßnahmen an den seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Teilen des Gemeinschaftseigentums (Duplex-Garagen). Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass im dinglichen Teil der hier einschlägigen Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung sowohl Kläger als auch Beklagten jeweils ein Stellplatz des hier streitgegenständlichen Vierfachparkers zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung zugewiesen ist (Ziffer III der Teilungserklärung). Gemäß § 5 Ziffer 2 der hier einschlägigen Gemeinschaftsordnung trifft den einzelnen Wohnungseigentümer hinsichtlich dieses Sondernutzungsrechts die Instandsetzungslast. Im hier vorliegenden Fall hat der Kläger zum einen Instandsetzungsarbeiten an denjenigen Fahrblechen ausführen lassen, die denjenigen Stellplatz betreffen, der ihm zur alleinigen Nutzung zugewiesen ist. Zum anderen hat er Instandsetzungsarbeiten ausführen lassen, die Teile des betreffenden Mehrfachparkers betreffen, die nach den obigen Auslegungsgrundsätzen nicht im Sondernutzungsrecht eines einzelnen Wohnungseigentümers zugewiesen sind, nachdem sie für den Betrieb mehrerer Sondernutzungsrechte gleichzeitig verantwortlich sind. Genau diese Differenzierung greift § 7 Ziffer 1 der hier einschlägigen Gemeinschaftsordnung nach den obigen Auslegungsgrundsätzen auf. Kosten, die allein das einzelne Sondernutzungsrecht betreffen, sind nach § 7 Ziffer 1, 1. Spiegelstrich vom einzelnen Miteigentümer allein zu tragen. Hinsichtlich solcher Arbeiten trifft auch den einzelnen Miteigentümer selbst die Instandsetzungslast. Kosten, die nicht allein das einzelne Sondernutzungsrecht betreffen sind nach § 7 Ziffer 1, letzter Absatz an alle an der betreffenden Anlage beteiligten Sondernutzungsberechtigten nach gleichen Teilen zu verteilen. Das Berufungsgericht folgt gemäß dem Dargelegten also nicht einer Auslegungsweise, die annimmt, die Mehrfachparker stünden insgesamt jeweils im Sondernutzungsrecht von Wohnungseigentümern.
Aus den dargelegten Grundsätzen ergibt sich für die Zahlungsklage des Klägers folgendes: soweit die Kosten...