Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung
erlässt das Landgericht (München I, 9. Zivilkammer, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. S., Richter am Landgericht D. und Richter am Landgericht S. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5.11.2008 folgendes Endurteil:
I. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 15.000 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.7.2004 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 29/30, die Beklagten 1/30. Von den Kosten der Nebenintervention tagen die Klägerin 29/30, die Nebenintervenientin 1/30.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aus behaupteter fehlerhafter medizinischer Heilbehandlung geltend.
Die am 10.4.1934 geborene Klägerin lebte seit Mai 2002 in einem Pflegeheim. Aufgrund eines Schlaganfalls wurde die Klägerin vom 5.3.2003 bis zum 3.4.2003 im Krankenhaus xxx, dessen Rechtsträgerin die Beklagte zu 1) ist, stationär aufgenommen. Der Beklagte zu 2) war der für die Behandlung der Klägerin verantwortliche Chefarzt. Nach ihrer Entlassung aus dem Hause der Beklagten zu 1) am 3.4.2003 wurde die Klägerin in das xxx, deren Rechtsträgerin die Nebenintervenientin ist, gebracht, wo am 3.04. und 04.04.2003 zwei Druckgeschwüre am Steißbein sowie unterhalb des linken Knies festgestellt wurden. In der Folge traten weitere Druckgeschwüre, insbesondere am linken Fuß der Klägerin zu Tage, so dass die Klägerin zunächst am 15.4.2003 in der internistischen Klinik xxx, ab dem 20.5.2003 in der chirurgischen Klinik xxx in xxx behandelt wurde. Dort wurde die Klägerin zunächst wegen des Druckgeschwürs am Steißbein operiert, in der Folge musste sie sich weiteren Operationen unterziehen, bis schließlich am 3.7.2003 der linke Oberschenkel amputiert werden musste.
Die Klägerin behauptet, ihre pflegerische Versorgung im Hause der Beklagten zu 1) sei mangelhaft gewesen. Eine individuelle Dekubitus-Risiko-Erfassung sei nicht erfolgt, eine individuelle Pflegeplanung habe ebenso gefehlt wie ein individueller Bewegungs- und Lagerungsplan, Lagerungswechsel seien deshalb nicht durchgeführt worden, druckentlastende Mittel nicht zum Einsatz gekommen. -Insbesondere sei die Klägerin an mehreren Tagen länger als zwei Stunden in unveränderter Sitzposition im Rollstuhl sitzen gelassen worden. Infolge dessen hätten sich noch im Hause der Beklagten zu 1) die Druckgeschwüre entwickelt, die zu insgesamt 5 Operationen und schließlich zur Amputation ihres Oberschenkels geführt hätten. Vor ihrem Aufenthalt im Hause der Beklagten zu 1) sei die Klägerin mit einer Rollator gehfähig gewesen und habe mit geringer Hilfe die Toilette aufsuchen können. Nun sei sie völlig bettlägrig.
Die Klägerin beantragte zunächst:
1 Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 45.000 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 6,14 % für die Zeit bis zur Klageerhebung zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aufgrund der fehlerhaften Behandlung bei ihrem Aufenthalt vom 5.3.2003 bis zum 3.4.2003 im Krankenhaus der Beklagten zu 1) entstanden ist und noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen.
Mit Schriftsatz vom 22.08.2008 erweiterte die Klägerin ihre Klage.
Die Klägerin beantragt nunmehr zuletzt:
1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 22.07.2004 zu bezahlen.
2. Die Beklagte zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 359.856 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach folgender Staffel zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen werden:
auf 6664 Euro vom 01.05.2004 bis 31.05.2004,
auf Euro 13.328 vom 01.06.2004 bis 30.06.2004,
auf Euro 19.992 vom 01.07.2004 bis 31.07.2004,
auf Euro 26.656 vom 01.08.2004 bis 31.08.2004,
auf Euro 33.320 vom 01.09.2004 bis 30.09.2004,
auf Euro 39.984 vom 01.10.2004 bis 31.10.2004,
auf Euro 46.648 vom 01.11.2004 bis 30.11.2004,
auf Euro 53.312 vom 01.12.2004 bis 31.12.2004,
auf Euro 59.976 vom 01.0.2005 bis 31.01.2005,
auf Euro 66.640 vom 01.02.2005 bis 28.02.2005,
auf Euro 73.304 vom 01.03.2005 bis 31.03.2005,
auf Euro 79.968 vom 01.04.2005 bis 30.04.2005,
auf Euro 86.632 vom 01.05.2005 bis 31.05.2005,
auf Euro 93.296 vom 01.06.2005 bis 30.06.2005,
auf Euro 99.960 vom 01.07.2005 bis 31.07.2005,
auf Euro 106.624 vom 01.08.2005 bis 31.08.2...