Verfahrensgang
AG Altötting (Urteil vom 23.06.2022; Aktenzeichen 2 C 122/22) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Altötting vom 23.06.2022, Az. 2 C 122/22, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a. Die folgenden unter TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 23.02.2022 mehrheitlich gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt:
aa. „Die Kosten von Reparaturen werden zukünftig nach Einheiten verteilt.”
bb. „Die Kosten der Wohngebäudeversicherung werden zukünftig nach Einheiten verteilt.”
cc. „Die Kosten der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung werden zukünftig nach Einheiten verteilt.”
b. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
c. Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen die Klägerinnen 17 % und die Beklagte 83 %.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen 14 % und die Beklagte 86%..
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Altötting ist, soweit es nicht abgeändert wurde, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Partei kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i. H. von 110 % des vollstreckbaren Betrages aus diesem und dem in Ziffer 1 genannten Urteil des Amtsgerichts Altötting abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.439,80 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Klägerinnen sind Mitglieder der beklagten Wohnungserbbaurechtsgemeinschaft (im Folgenden: GdWE).
Mit ihrer Klage haben die Klägerinnen von mehreren in der Eigentümerversammlung vom 23.02.2022 zu TOP 3 gefassten Beschlüssen, mit denen die zukünftige Verteilung einzelner Arten von Kosten unter den Wohnungseigentümern geregelt wurde, fünf angefochten, nämlich die Beschlüsse, wonach die Kosten von Reparaturen, die Kosten der Wohngebäudeversicherung, die Kosten der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung und die Rechtskosten künftig nach Einheiten verteilt werden sowie den Beschluss, wonach die Kosten vom Kaminkehrer, welche den Festbrennstoffkamin betreffen, künftig über die Heizkosten der gesamten WEG mit abgerechnet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der in 1. Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils sowie auf das als Anlage K 2 vorgelegte Protokoll der Eigentümerversammlung vom 23.02.2023 und die als Anlage K 1 vorgelegte Teilungserklärung vom 24.03.2015 nebst Gemeinschaftsordnung (im Folgenden: GO) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 23.02.2022 zu Tagesordnungspunkt 3 für ungültig erklärt, soweit
- die Kosten von Reparaturen zukünftig nach Einheiten verteilt werden,
- die Kosten der Wohngebäudeversicherung zukünftig nach Einheiten verteilt werden,
- die Kosten der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung künftig nach Einheiten verteilt werden
- die Kosten von Rechtskosten künftig nach Einheiten verteilt werden.
Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Eigentümer zwar grundsätzlich nach § 16 II Satz 2 WEG in der seit dem 01.12.2020 geltenden Fassung dazu berechtigt seien, den Kostenverteilungsschlüssel für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten durch mehrheitlich gefassten Beschluss zu ändern und dem auch die Regelung in § 6 der GO nicht entgegen stehe. Die Beschlüsse entsprächen jedoch, soweit sie für ungültig erklärt worden seien, nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, da sich durch die beschlossene Änderung der Kostenverteilung die größeren Einheiten unangemessen zum Nachteil der kleineren Einheiten entlasten würden, was dem Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit eklatant widerspreche. Das habe die Klagepartei innerhalb der zweimonatigen Frist des § 45 WEG zur Begründung der Anfechtungsklage zumindest im Kern auch gerügt, indem sie bereits im Schriftsatz vom 21.04.2022 klar dargestellt habe, dass die Klägerinnen die Beschlussfassungen über die Abänderung der Verteilung bestimmter Kosten für unwirksam halten, weil sie der Meinung sind, dass nicht mit der Mehrheit der Miterbbaurechtsanteile der beiden größeren Wohnungen eine Änderung der Kostenaufteilung zulasten der beiden kleineren Wohnungen habe bestimmt werden können. Der Beschluss über die Änderung der Kosten von Reparaturen sei darüber hinaus zu unbestimmt, da der Begriff der Reparaturen nicht eindeutig genug im Hinblick auf eine Abgrenzung von Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe verwiesen.
Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erreichen möchte.
Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor, die Klagepartei habe innerhalb der zweimonatigen Frist zur Begründung der Anfechtungsklag...