Verfahrensgang
AG München (Urteil vom 17.12.2014; Aktenzeichen 482 C 12592/14 WEG) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 17.12.2014, Az. 482 C 12592/14 WEG, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Nach §§ 540 Abs. 2, 313 Abs. 1 S. 1 ZPO ist eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen entbehrlich, da gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel zulässig ist (Thomas/Putzo, ZPO, § 540 Rd.-Nr. 4 m.w.N.).
Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO ausgeschlossen, da der Beschwerdewert von 20.000 EUR unzweifelhaft nicht erreicht ist.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist zulässig und erfolgreich. Die Beschlussanfechtung und der Verpflichtungsantrag haben keine Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger hat mit seiner Klage einen Beschluss angefochten, mit dem die Eigentümer die Zustimmung zum Anbringen einer Elektroleitung auf Kosten des Klägers von einem Verteilerkasten in der Tiefgarage über Gemeinschaftseigentum zu seinem Stellplatz und zur Errichtung einer Steckdose an seinem Stellplatz abgelehnt haben. Weiter hat er die Verpflichtung der Eigentümer zur Zustimmung beantragt. Die Anfechtung eines derartigen Negativbeschlusses verbunden mit einem Verpflichtungsantrag ist zulässig, es fehlt nicht am Rechtsschutzbedürfnis (zur Anfechtung vgl. etwa Bärmann/Merle, WEG, 13. Aufl., § 23 Rn. 175). Beide Anträge sind hier aber entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht begründet:
1. Der Antrag ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil der Kläger noch kein Elektroauto hat. Es nimmt ihm nicht einen etwaigen Anspruch, wenn er, was ausgesprochen vernünftig ist, zunächst abklärt, ob die Voraussetzungen für das Laden eines Elektroautos an seinem Stellplatz geschaffen werden können oder nicht.
2. Der angefochtene Beschluss ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Dass der Verwalter im Vorfeld keine Bedenken gegen den Anschluss geäußert hatte, wirkt sich auf das rechtmäßige Zustandekommen des Beschlusses ebenso wenig aus wie die Tatsache, dass er nach Angaben des Klägers auf eine erläuternde Einführung verzichtete. Der Kläger wünschte die Beschlussfassung und musste auch ohne entsprechenden Hinweis des Verwalters mit einer kontroversen Diskussion rechnen. Er hätte sich entsprechend vorbereiten und die ihn betreffenden Tatsachen, z.B. Übernahme sämtlicher Kosten, in der Eigentümerversammlung vortragen können.
Gleiches gilt für die „umgekehrte” Anwendung des Subtraktionsverfahrens bei der Beschlussfassung durch den Verwalter. Die grundsätzliche Zulässigkeit des Subtraktionsverfahrens wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt (zur Subtraktionsmethode siehe auch Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 23 Rn. 23). Die Tatsache, dass der Verwalter abweichend von der übrigen Beschlussfassung zunächst die Ja- und nicht die Nein-Stimmen abgefragt hat, führt nicht zu einer formellen Rechtswidrigkeit des Beschlusses. Es liegt im Rahmen der Organisationsgewalt des Verwalters, wie er die Beschlussfassung durchführt. Zwar hatte er in der Einladung die Anwendung des Subtraktionsverfahrens unter Abfrage der Nein-Stimmen bzw. Enthaltungen angekündigt: „das heißt nach Abfrage der Nein-Stimmen bzw. Enthaltungen zu einem bestimmten Beschlussgegenstand wird mangels gegenteiliger Äußerung der Versammlungsteilnehmer deren Zustimmung zum jeweiligen Beschlussvorschlag angenommen.” Bei der Ermittlung des Beschlussergebnisses zu TOP 6.3 hat er dann aber umgedreht zunächst die Ja-Stimmen und Enthaltungen abgefragt und dann die Nein-Stimmen mittels Subtraktion ermittelt. Dies stellt jedoch keinen formellen Verstoß dar. Die Abstimmung ist nicht so komplex, dass die Eigentümer mit dieser umgedrehten Handhabung überfordert wären. Die bloße Ankündigung in der Einladung bindet den Verwalter auch nicht in der konkreten Ausübung. Sie stellt keine Selbstverpflichtung dar, von der nicht aus pragmatischen Gründen, z.B. einfachere Auszählung, abgewichen werden könnte. Ein den Verwalter bindender Geschäftsordnungsbeschluss der Eigentümer wurde nicht gefasst.
3. Die Eigentümer durften den Beschlussantrag zu TOP 6.3 der Eigentümerversammlung vom 30.04.2014 ablehnen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Zustimmung zulässig und vielleicht auch im Interesse der Umwelt gewesen wäre, sondern darauf, ob der Kläger einen Anspruch auf Zustimmung hat. Ein solcher besteht jedoch nicht. Im Einzelnen:
a. Die vom Kläger geplante Maßnahme stellt eine bauliche Veränderung dar, die die übrigen Eigentümer über das in § 14 WEG geregelte zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt, weil in der Tiefgarage neue Kabel durch das Gemeinschaftseigentum verlegt werden müssten. Die Leitung würde Gemeinschaftseigentum werden. Die Eigentümer hätten da...