Tatbestand
Die Parteien streiten mittels Anfechtungsklage um die Wirksamkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung der Beklagten.
Größter Aktionär der Beklagten – ein regionaler Energiedienstleister in Bayerisch-Schwaben – ist mit 89,87 % die …, eine 100 %ige Tochtergesellschaft der …, die die Aktien über zwei Konzerntöchter hält. Dem neun Mitglieder zählenden Aufsichtsrat der Beklagten gehörten im Jahr 2006 insgesamt sechs Personen an, die entweder als Vorstandsmitglieder oder in gehobener Stellung bei der … tätig waren. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Beklagten umfasste im Jahr 2006 neben einer festen Vergütung auch variable Vergütungsbestandteile, Sach- und sonstige Bezüge sowie Mandatseinkünfte. Zusätzlich nahmen die beiden Vorstandsmitglieder der Beklagten an dem … teil, der zum 1.1.2005 den … ablöste. Dieser neu geschaffene Plan umfasste das Recht, nach einer dreijährigen Wartezeit eine Barauszahlung zu erhalten. Die Höhe der Auszahlung sollte sich nach dem durchschnittlichen … an den letzten 20 Börsenhandelstagen vor Programmablauf, der Anzahl der zugeteilten Performance Shares sowie einem Auszahlungsfaktor berechnen. Im Jahr 2006 erhielten die beiden Vorstandsmitglieder der Beklagten einen Betrag von jeweils € 399.000,-- auf der Basis des zum 31.12.2004 ausgelaufenen Programms …. Die feste Vergütung im Jahr 2006 betrug jeweils € 199.000,--. Das Vorstandsmitglied … erhielt eine variable Vergütung von € 121.000,--, Sach- und sonstige Bezüge von € 20.000,-- sowie Mandatseinkünfte in Höhe von € 45.000,--, während sich bei dem Vorstandsmitglied … die jeweiligen Beträge auf € 132.000,--, € 19.000,-- bzw. € 45.000,-- beliefen.
Der Geschäftsbericht 2006 (Anlage K 3) enthielt auch den Bericht des Aufsichtsrates, in dem unter anderem folgendes ausgeführt wurde:
“Der Aufsichtsrat nahm während des gesamten Berichtsjahres die ihm nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben wahr. Der Aufsichtsrat befasste sich eingehend mit der wirtschaftlichen Lage und der strategischen Entwicklung des Unternehmens und seiner Geschäftsfelder. Ferner standen zahlreiche Einzelthemen auf den Tagesordnungen der Sitzungen.
Zusammenarbeit zwischen dem Aufsichtsrat und dem Vorstand
Der Aufsichtsrat hat den Vorstand im Geschäftsjahr 2006 bei der Leitung des Unternehmens regelmäßig beraten und die Geschäftsführung laufend überwacht.
Der Vorstand informierte den Aufsichtsrat in dessen Sitzungen regelmäßig, umfassend und zeitnah in schriftlicher und mündlicher Form über die Lage des Unternehmens, insbesondere über die Entwicklung der Geschäfts- und Finanzlage der Gesellschaft und ihrer Beteiligungsunternehmen, über alle relevanten Fragen der Unternehmensentwicklung und der strategischen Weiterentwicklung sowie über grundsätzliche Fragen der Unternehmenspolitik. Sämtliche für das Unternehmen bedeutende Geschäftsvorfälle wurden mit dem Aufsichtsrat anhand der Berichte des Vorstands erörtert. Auf Basis ausführlicher Informationen fasste der Aufsichtsrat seine Beschlüsse. Über besondere Geschäftsvorfälle wurde der Aufsichtsrat auch zwischen den Sitzungen umfassend in Kenntnis gesetzt. Daneben stand der Aufsichtsratsvorsitzende außerhalb der Sitzungen in Kontakt mit dem Vorstand, um aktuelle Ereignisse von besonderer Bedeutung für die Geschäftslage und die Entwicklung des Unternehmens zeitnah und umfassend zu erörtern.
Im Geschäftsjahr 2006 haben insgesamt vier ordentliche Aufsichtsratssitzungen stattgefunden. Daneben wurden zwei Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefasst. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat mindestens an der Hälfte der Sitzungen teilgenommen.
Schwerpunkte der Aufsichtsratssitzungen im Jahr 2006
Regelmäßiger Bestandteil der Beratungen des Aufsichtsrats war die Berichterstattung des Vorstands über die Geschäftsentwicklung des Unternehmens und seiner Beteiligungen.
In seiner Sitzung am 7. Februar 2006, an der auch der Abschlussprüfer teilnahm, befasste sich der Aufsichtsrat insbesondere mit dem vom Abschlussprüfer bestätigten Jahresabschluss der … und dem Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2005, dem zusammengefassten Lagebericht der … und der … sowie dem Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands. Aufgrund der frühen Terminierung der Bilanzsitzung lagen zum Zeitpunkt der Sitzung der Bericht des Abschlussprüfers sowie das Testat zum Konzernabschluss nicht vor. Der Bericht des Abschlussprüfers zum Konzernabschluss sowie ein testierter Konzernabschluss wurden dem Aufsichtsrat jedoch unverzüglich zur Prüfung übersandt. Über die Billigung des Konzernabschlusses beschloss der Aufsichtsrat daher im schriftlichen Verfahren. Außerdem beschloss der Aufsichtsrat die Ausweitung des Geltungsbereichs des Katalogs der zustimmungspflichtigen Geschäfte und Maßnahmen des Vorstands auch für die Mitwirkung des Vorstands der … bei entsprechenden Maßnahmen der im Rahmen der rechtlichen Entflechtung neu gegründeten Tochtergesellschaften mit den entsprechenden Wertgrenzen durch Weisung, Zustimmung, Stimmabgabe oder in anderer Weise.
In der Sitzung am ...