Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzrechtliche Anfechtung der Umwandlung einer Lebensversicherung in eine unpfändbare, insolvenzgeschützte Versicherung
Leitsatz (redaktionell)
Die Umwandlung einer Kapitallebensversicherung in eine unpfändbare insolvenzsichere Rentenversicherung unterliegt grundsätzlich der Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO.
Die Anfechtung greift allerdings nicht durch bezüglich des unpfändbaren Teils des Rückkaufswerts, der dem Gemeinschuldner im Fall einer Kündigung der Lebensversicherung nach § 851 c Abs. 2 ZPO zur Anlage in eine insolvenzgeschützte Versicherung zur Verfügung gestanden hätte. Entsprechend bleibt die Rentenversicherung des Insolvenzschuldners trotzt der Anfechtung hinsichtlich eines Deckungskapitals in Höhe des unpfändbaren Teils des Rückkaufswerts aufrecht erhalten. Lediglich der diesen übersteigende Teil des Rückkaufswerts ist an die Insolvenzmasse auszukehren.
Normenkette
InsO § 133
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.174,29 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.06.2010 zu bezahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 43%, die Beklagte 57%.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die insolvenzrechtliche Anfechtung der Umwandlung einer Lebensversicherung in eine unpfändbare, insolvenzgeschützte Versicherung.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter des. Zwischen dem Insolvenzschuldner und der Beklagten bestand ein unter der Versicherungsnummer 6746567 geführter Lebensversicherungsvertrag. Für den Zeitraum 01.06.2005 bis 01.06.2007 wurden die Beiträge zur Lebensversicherung gestundet, im Juni 2007 wurde die Herabsetzung der Versicherungssumme vereinbart. Am 23.12.2008 beantragte der Insolvenzschuldner über seinen damaligen Anwalt gegenüber der Beklagten die Umwandlung der Versicherung gemäß § 167 VVG zum nächstmöglichen Zeitpunkt in eine Versicherung, die den Anforderungen des § 851 c ZPO entspricht. Dabei wies der Anwalt des Insolvenzschuldners darauf hin, dass die Umwandlung erfolge, um seine Altersvorsorge pfändungs- und Insolvenzsicher zu machen. Zugleich räumte der Insolvenzschuldner seiner Ehefrau ein unwiderrufliches Bezugsrecht für den Todesfall ein. Die Beklagte entsprach diesem Antrag und wandelte die Lebensversicherung ab dem 01.07.2009 in eine Rentenversicherung um, die sie seither unter der Nr. 1-0481-5051 führt.
Spätestens Ende Februar 2009 beauftragte der Gemeinschuldner seinen Anwalt mit der Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs.
Mit Schreiben vom 29.07.2009, bei Gericht eingegangen am 03.08.2009, beantragte der Gemeinschuldner über seinen damaligen Rechtsanwalt die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Das Insolvenzverfahren wurde am 25.08.2009 eröffnet.
Am 03.11.2009 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Anfechtung der Umwandlung und die Kündigung des Versicherungsvertrags. Mit Schreiben vom 23.02.2012 erklärte der Kläger gegenüber der Ehefrau des Gemeinschuldners die Anfechtung und gegenüber der Beklagten den Widerruf der Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts.
Der Rückkaufswert der Lebensversicherung betrug zum 01.06.2010 24.748,69 EUR.
Der Kläger ist der Auffassung, durch die Umwandlung in eine unpfändbare insolvenzsichere Rentenversicherung werde der Insolvenzmasse der Rückkaufswert der Lebensversicherung entzogen. Die Masseverringerung führe zur Benachteiligung der insolvenzgläubiger. Es liege der Anfechtunggrund des § 133 InsO vor. Die Anfechtung sei insbesondere nicht wegen der Umwandlung in eine insolvenzfeste Versicherung ausgeschlossen. Insoweit verweist er auf die Entscheidung 5 U 96/10 OLG Naumburg. Der anwaltliche Vertreter des Gemeinschuldners habe ausdrücklich erklärt, die Umwandlung erfolge, um die Ansprüche insolvenzfest zu machen. Unlautere Motive seien für die Annahme eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes nicht erforderlich.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.748,69 EUR zuzüglich Zinsen In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2010 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte ist der Auffassung, eine Anfechtung sei ausgeschlossen. Der Insolvenzschuldner habe durch die Umwandlung keinen Vermögensgegenstand aus seinem Vermögen weggegeben oder aufgegeben. Es habe auch keine andere Person eine Vermögenszuwendung erhalten. Das Motiv des Insolvenzschuldners sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe bis zum Zugang des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners gehabt. Die Stundung von Versicherungsbeiträgen könne verschiedene Gründe haben.
Auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 28.09.2012 wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Kla...