Tenor

Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin eine Verletzung von nach dem UrhG geschützten Rechten durch das Bereithalten der streitgegenständlichen MIDI-Files auf dem Server der Muttergesellschaft der Beklagten geltend macht.

Soweit sie dies hinsichtlich der Ermöglichung des Uploadens ebenfalls geltend macht, wird die Klage abgewiesen.

 

Tatbestand

Die Klägerin produziert und vertreibt sog. MIDI-Files. MIDI-Files sind Synthesizer-Instrumentalversionen von Musikwerken, die nicht auf herkömmlichen Tonträgern, sondern auf handelsüblichen 3,5 Zoll-Computerdisketten fixiert sind.

Die Klägerin bietet diese Dateien insbesondere in Musikfachzeitschriften und im Fachhandel zu Preisen von 18 bis 35 DM an. Hauptabnehmer sind Alleinunterhalter und Armateurmusiker, die die in den MIDI-Files enthaltenen Synthesizer-Instrumentalversionen bekannter Musikwerke auf handelsüblichen Keyboards oder Computersystemen abspielen und etwa das eigene Spiel auf dem Keyboard hinzufügen oder durch Gesang ergänzen. Die Speicherung erfolgt über eine spezielle Software (Musical Instruments Digital Interface = MIDI). Die Eingabe der Klangdaten erfolgt über ein Keyboard oder über eine Computertastatur. Dabei werden die einzelnen Musikdaten (Melodie, Begleitstimmen, Rhythmus etc.) auf unterschiedlichen Spuren des Datenträgers elektromagnetisch festgehalten. Die Wiedergabe erfolgt über einen Computer mit einer Soundkarte oder handelsübliche elektrische Musikinstrumente. Neben der Wiedergabe sämtlicher Spuren besteht mit Hilfe entsprechender technischer Ausstattung die Möglichkeit, die einzelnen Spuren und Daten (etwa nur den Rhythmus) getrennt abzurufen und zu ändern.

Die Klägerin trägt vor, die Anlagen A 8 und A 14 seien identisch sowohl mit dem auf dem Server der Beklagten vorhanden gewesenen MIDI-Files Set [XXXXX], Samba de Janeiro [XXXXX] Freedom wie auch mit den von der Klägerin produzierten und hergestellten MIDI-Files [XXXXX] Titel.

Die Umsetzung eines vorbestehenden, auf Tonträger fixierten Musikwerks ins MIDI-File-Format setze das geschulte Heraushören der Kompositionen aus dem Original-Arragement, das Nachspielen der Komposition sowie ein MIDI-File-gerechtes Arrangement voraus. Wer MIDI-Files herstelle, sei Musiker, Arrangeur und Produzent … könne die Herstellung eines MIDI-Files musikalisch wesentlich anspruchsvoller sein als etwa die Darbietung eines mit einem Instrument vom Blatt gespielten Musikwerks. Ohne besondere musikalische Begabung und Kenntnisse (etwa der Harmonielehre) sei das Einspielen eines MIDI-Files der Qualität der streitgegenständlichen Titel nicht möglich. Die Produktionszeit für ein MIDI-File der Klägerin von ca. 3,5 Min. Länge dauere zwischen 15 bis 20 Stunden. Qualitätsunterschiede ergäben sich bei MIDI-Files in erster Linie aus der musikalischen Befähigung … Erstellenden. Für die Produktion qualikativ hochwertiger MIDI-Files wie es die streitgegenständlichen MIDI-Files seien – sei ein geschultes Gehör gefordert, das im Stande sei, das gesamte Instrumentarium einer Originalaufnahme in seine Einzelinstrumente zu differenzieren und diese Instrumente in einen Musicalcode (Noten) zu konvertieren. Weiterhin bedürfe es der interpretatorischen Fähigkeit, diesen Code musikalisch wieder umzusetzen. Zwar könnten Noten auch einzeln mit der Mouse eingegeben werden, doch gehe dabei die bei den streitgegenständlichen MIDI-Files aufzufindende musikalische Homogenität verloren. Weiterhin setze die Herstellung eines qualitativ hochwertigen MIDI-Files neben musikalischem Know-How und entsprechend hochwertigem Equipment vor allem auch den virtuosen Umgang mit diesem Equipment voraus. Die Klägerin engagiere tatsächlich zur Herstellung ihrer MIDI-Files vor allem Musiker mit abgeschlossenem Studium.

Der Zeuge …, der die verfahrensgegenständlichen MIDI-Files selbst eingespielt habe, habe auch die Nutzungsrechte an diesen auf die Klägerin übertragen.

Die MIDI-Files genössen Schutz als Datenbankwerke im Sinne von § 4 UrhrG. Darüber hinaus bestehe der leistungsrechtliche Schutz des § 85 UrhG, da es sich bei den MIDI-Files um Tonträger handle. Die Klägerin verweist darauf, daß die … bei der Vergabe von Vervielfältigungs- und Verbreiterungsrechten betreffend die den MIDI-Files zugrundeliegenden Musikwerke den auch für andere Tonträger gültigen Tarif (VR-ADT-H1) anwendet.

Darüber hinaus genössen die MIDI-Files leistungsrechtlichen Schutz als Datenbank im Sinne von § 87 a, b UrhG, da sie systematisch angeordnete Sammlungen von einzeln abrufbaren Musikdaten und Tonspuren seien, die mit elektronischen Mitteln einzeln zugänglich seien.

Bei Up- und Download der MIDI-Files würden Vervielfältigungshandlungen im Sinne von § 16 UrhG vorgenommen. Das Überspielen auf die Computerfestplatte des den Upload vornehmenden Mitglieds der Beklagten sei ebenso eine Vervielfältigungshandlung wie das Überspielen und die Abspeicherung der Daten auf den Server der Beklagten (Upload). Das Download, also die Überspielung der auf dem Server ge...

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