rechtskräftig
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin sowie die Nebenintervenienten tragen die Kosten des Rechtsstreits zu gleichen Teilen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin sowie die Nebenintervenienten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Streitwert wird auf EUR 25.000,– festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten mittels Anfechtungsklage um die Wirksamkeit eines Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten aus dem Jahr 2009.
I.
1. Die Beklagte – eine im Freiverkehr notierte Aktiengesellschaft mit einem in 75.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien eingeteilten Grundkapital von EUR 1.950.000,– – betreibt ein Thermalbad, zwei Kliniken sowie ein Hotel in B. E. und P.. Hauptaktionärin der Beklagten war die Marktgemeinde B. E., die direkt 20.236 und indirekt über die Stiftung „G.” B. E. GmbH (im Folgenden: Stiftung GmbH) weitere 36.988 Aktien hielt. Dem Aufsichtsrat der Beklagten gehörte die erste Bürgermeisterin der Marktgemeinde B. E. an, die diese Funktion aufgrund eines der Marktgemeinde B. E. zustehenden Entsendungsrechtes wahrnahm.
Der Gesellschaftsvertrag der Stiftung GmbH (Anlage B13) enthielt unter anderem folgende Regelungen:
(1) |
Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus fünf Mitgliedern besteht. Der jeweilige 1. Bürgermeister der Marktgemeinde B. E. ist kraft seines Amtes geborenes Mitglied des Aufsichtsrates. Für Aufsichtsratsmitglieder, die wegen ihres Mandates als Mitglied des Marktgemeinderates der Marktgemeinde B. E. zum Mitglied des Aufsichtsrates bestellt werden, endet die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat mit dem Ende des Mandates als Mitglied des Marktgemeinderates. |
… |
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(9) |
Der ordnungsgemäß einberufene Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Aufsichtsratsvorsitzende, an der Beschlussfassung teilnehmen. |
… |
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(11) |
Abgestimmt wird einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. …” |
2. Der Vorstand der Beklagten veröffentlichte am 3.9.2009 die Bekanntmachung der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten für den 14.10.2009. Zu Tagesordnungspunkt 2 „Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes” schlugen Aufsichtsrat und Vorstand vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2008 Entlastung zu erteilen. Die Marktgemeinde B. E. stellte am 23.9.2009 (Anlage K 3), ergänzt durch Schreiben vom 6.10.2009 (Anlage K 3) einen Gegenantrag zu diesem Tagesordnungspunkt, der auf der Homepage der Beklagten veröffentlicht wurde. Der Gegenantrag vom 23.9.2009 hatte folgenden Wortlaut:
„37. ordentliche Hauptversammlung der G. AG am 14.10.2009
– Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung der Bilanz für das Geschäftsjahr 2008
Sehr geehrter Herr H.,
Sie haben zur ordentlichen Hauptversammlung am 14. Oktober 2009 eingeladen. Der Marktgemeinderat B. E… hat in seiner gestrigen nicht öffentlichen Sitzung beschlossen, zum Tagesordnungspunkt ‚Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2008’ nachfolgenden Gegenantrag zu stellen. Der Beschluss des Marktgemeinderates lautet:
Der Markgemeinderat beschließt, dass der Vertreter des Marktes B. E. in der Hauptversammlung der G. AG am 14.10.2009 den Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung zu folgenden Geschäftsvorfällen stellt oder den von einem anderen Aktionär gestellten entsprechenden Antrag befürwortet:
- Vollständige und richtige Zahlung von Abwassergebühren und
- Die Richtigkeit der bilanziellen Behandlung der Schuldübernahme für Darlehen der Stiftung ‚G.’ B. E… GmbH.
Dem Sonderprüfer wird aufgegeben, anlässlich seiner Prüfung darauf zu achten, ob erkennbare weitere Vorfälle nicht oder nicht vollständig im Jahresabschluss der G. AG behandelt wurden.”
Wir bitten Sie, dies auch den Aktionären bekannt zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. G. U.
1. Bürgermeisterin”
Mit Schreiben vom 6.10.2009 übermittelte die Marktgemeinde B. E. die Begründung des Gegenantrages (Anlage K3), die im Wesentlichen folgendermaßen lautete:
- „Im Jahresabschluss der G. AG für das Geschäftsjahr 2008 ist eine Rückstellung für eventuelle Nachforderungen der Gemeinde für Abwassergebühren in Höhe von rd. EUR 540.000,00 gebildet worden. Die Höhe der Rückstellung ist offensichtlich geschätzt worden. Unklar ist, für welchen Zeitraum die Kanalbenutzung unzutreffend angemeldet wurde, welche Mengen Abwasser tatsächlich ins Kanalnetz eingeleitet wurden und die sich daraus ergebende Nachforderung.
- Lediglich im Lagebericht zum Jahresabschluss der G. AG für 2008 ist wiederum ohne nähere Erläuterung die Schuldmitübernahme für Verbindlichkeiten der Stiftung G. GmbH vermerkt worden. Im Hinblick darauf, das nach dem gegenwärtigen schwebend unwirksamen Pachtvertrag es absehbar ist, dass die Stiftung G. B. E. GmbH nicht mehr in der Lage sein wird, die auf diese Verbindlichkeit zu le...