Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungsgrundbuch. im selben Grundbuch Bl. 10141 eingetragenen Miteigentumsanteil zu 25,449/1000 am Grundstück Flst. Nr. …, verbunden mit dem Kellerraum an den Räumen im OG Haus Nr. 3, Kellerraum im KG. den im selben Grundbuch Bl. … eingetragenen Miteigentumsanteil zu 46,407/1000 am Grundstück Flst.Nr. … verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen im DG Haus 3, Kellerraum im KG, im Aufteilungsplan mit Nr. 22 bezeichnet. amtsgerichtlicher Zwischenverfügung
Tenor
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts … – Grundbuchamt – vom 05.08.2004 wird aufgehoben.
Tatbestand
I.
Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 25.03.2004 des Notars … – URNr. … – überließ die als „Veräußerer” bezeichnete Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2), ihrer Tochter, den im Rubrum aufgeführten Grundbesitz zum Alleineigentum.
In Ziffer III. 4 des notariellen Vertrages ist das Rückforderungsrecht wie folgt geregelt:
„Der Veräußerer behält sich vor, den Vertragsgegenstand vom Erwerber zurückzufordern, wenn einer der nachstehend aufgeführten Umstände zu seinen Lebzeiten eintritt:
- Der Erwerber verstößt gegen das vorstehend vereinbarte Verfügungsverbot;
- Die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung des Vertragsgegenstandes wird angeordnet;
- Über das Vermögen des Erwerbers wird das Insolvenz verfahren eröffnet oder die Eröffnung wird mangels Masse abgelehnt;
- Der Erwerber stirbt vor dem Veräußerer.
Die Rückübertragung ist binnen eines Jahres, nachdem der Veräußerer von dem Eintreten des Rückforderungsgrundes Kenntnis erlangt hat, schriftlich zu verlangen, andernfalls kann die Rückforderung darauf nicht mehr gestützt werden.
Der Anspruch auf Rückübertragung des Vertragsgegenstandes steht nur dem Veräußerer zu, er ist nicht übertragbar und nur vererblich, wenn er von ihm zu Lebzeiten schriftlich geltend gemacht worden ist.
Wenn der Veräußerer von seinem Rückforderungsrecht Gebrauch macht, richtet sich die Rückabwicklung nach den gesetzlichen Vorschriften des Bereicherungsrechts.
Der Rückübereignungsanspruch ist durch Eintragung einer Vormerkung zu sichern.”
Ziff III. 5 des Vertrages enthält folgende Regelung:
„5. Forderungsrecht des Ehegatten
Nach dem Tode des Veräußerers gelten die Verfügungsbeschränkungen gegen über dem heute miterschienen Ehegatten des Veräußerers und ihm steht in entsprechender Anwendung vorstehender Bestimmungen das Recht zu, Übereignung des Vertragsgegenstandes an sich zu verlangen, wenn einer der oben genannten Rückforderungsfälle eintritt.
Der Übereignungsanspruch des Ehegatten ist durch Eintragung einer Vormerkung zu sichern.”
In Ziffer IX des notariellen Vertrages waren sich die Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 2), vertreten durch den Ergänzungspfleger, über den Eigentumsübergang einig und bewilligten und beantragten die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
Der Vertragsgegenstand ist derzeitig vermietet. Das Mietverhältnis ist bei Eintritt des Nießbrauchs von der Beteiligten zu 2) zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 27.05.2004 stellten die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten beim Grundbuchamt Antrag nach § 15 GBO auf endgültigen Vollzug im Grundbuch und Übersendung einer beglaubigten Abschrift des notariellen Überlassungsvertrags vom 25.03.2004.
Mit Zwischenverfügung vom 05.08.2004 wies das Grundbuchamt die Beteiligten darauf hin, daß der beantragten Eintragung die fehlende vormundschaftsgerichtliche Genehmigung entgegenstehe.
Für die hier von der Beteiligten zu 2) im notariellen Vertrag eingegangene Rückübertragungsverpflichtung des Grundbesitzes sei im Gesetz eine Genehmigungspflicht des Vormundschaftsgerichts nach § 1821 Abs. 1 Nr. 4 BGB vorgesehen.
Zur Behebung des Eintragungshindernisses wurde vom Grundbuchamt eine Frist bis zum 17.09.2004 gesetzt.
Gegen diese Zwischenverfügung legten die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten mit Schreiben vom 13.08.2004 Beschwerde ein, der das Erstgericht mit Beschluß vom 23.08.2004 nicht abhalf.
Im Nichtabhilfebeschluß wies das Grundbuchamt ergänzend darauf hin, daß wegen der derzeitigen Vermietung des Grundbesitzes auch die Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 5 BGB erforderlich sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässigen Beschwerden der Beteiligten gegen die amtsgerichtliche Zwischenverfügung sind sachlich begründet. Denn dem grundbuchamtlichen Vollzug der notariellen Urkunde vom 25.03.2004 stehen die vom Erstgericht beanstandeten Hindernisse i.S. des § 18 I S. 1 GBO nicht entgegen.
Der grundbuchamtliche Vollzug bedarf einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung weder nach § 1821 Nr. 4 BGB noch nach § 1822 Nr. 5 BGB.
Im einzelnen ist hierzu Folgendes auszuführen:
1. Keine Genehmigungspflicht nach § 1821 I Nr. 4 BGB
Die Bestimmungen der Nrn. 1–4 des § 1821 Abs. 1 BGB schützen nur das Grundvermögen, das dem Minderjährigen bereits gehört. Sie finden daher keine Anwendungen auf Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks stattfinden (BGH, Urteil vom 07.10.1997; Mitteilung Bayerische Notare 1998, 105).
Dah...