Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückbau
Verfahrensgang
AG Wolfratshausen (Beschluss vom 08.08.2005; Aktenzeichen 3 URII 39/04) |
Nachgehend
Tenor
I.
Der Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 08.08.2005 wird in Ziffer 1. wie folgt geändert:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung an der Brüstung des Balkons und der Dachterrasse, die seinem Sondereigentum Nr. 0048/0 im Anwesen … vorgelagert sind, zwischen dem Blumentrog und dem darunter liegenden Bodenaufbau je einen schwarz/braun lasierten Holzbalken – Material Fichte – mit einer Länge von 5,60 m, einer Kanthöhe von 20 cm und einer Kanttiefe von 10 cm wieder fachgerecht anzubringen bzw. anbringen zu lassen.
II.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
III.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und den Antragstellern die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
IV.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf je 3.000,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragssteller und der Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft … Die Rechtsverhältnisse unter den Eigentümern sind geregelt durch die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung vom 05.11.1973 samt Nachtrag vom 17.01.1974.
Der Antragsgegner ist Eigentümer der im Dachgeschoss gelegenen Sondereigentumseinheit … die gemäß § 10 a der Gemeinschaftsordnung vom … verbunden ist mit dem Sondernutzungsrecht an dem Teil der Dachfläche, die an seine Wohnung seitlich anschließt. Diese Dachfläche kann nach § 10 a Gemeinschaftsordnung als Dachterrasse genutzt werden.
An der Südseite des Gebäudes ist jeder Wohnung ein über die gesamte Wohnungsbreite reichender Balkon vorgelagert. Diese Balkons sind in ihrem Erscheinungsbild (von außen betrachtet) charakterisiert durch folgenden Aufbau: Eine Betonbodenplatte – gleichzeitig Betondecke des darunter liegenden Balkons –, darüber ein betonierter Blumentrog über der gesamten Balkonbreite – beides verbunden miteinander durch die senkrechten betonierten seitlichen Abschlussmauern. In dem Zwischenraum zwischen Betonboden und Blumentrog ist jeweils über die gesamte Balkonbreite ein dunkel lasierter Holzbalken eingefügt. An einzelnen (insgesamt 5) Balkonen der westwertigen Gebäudesüdseite sind die Holzbalken mit Blech verkleidet.
Dieser Aufbau bildet jeweils die Balkonbrüstung, auch entlang der Südseite der Dachterrassen.
Im Juni 2004 entfernte der Antragsgegner die Holzbalken aus zwei Balkonbrüstungen, nämlich derjenigen, welche den zu seiner Sondereigentumseinheit gehörenden Balkon und die in seinem Sondernutzungsrecht stehende Dachfläche absichern. Er brachte innenseitig ein geschmiedetes verziertes Eisengitter an.
Die Antragssteller verlangen vom Antragsgegner die Entfernung dieses Eisengitters und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Einsetzen eines Holzbalkens mit dem Argument, die vorgenommene Veränderung zerstöre das einheitliche Gesamtbild der Fassade und sei daher nicht hinzunehmen.
Vorprozessualen Aufforderungen zum Rückbau ist der Antragsgegner nicht nachgekommen. Dem zum Amtsgericht gestellten Antrag auf Rückbau hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 08.08.2005 (Blatt 36/37 der Akte), dem Antragsgegner zugestellt am 11.08.2005, stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde.
Er hält an seiner Ansicht fest, eine Zustimmungspflichtige bauliche Veränderung liege mangels nachteiliger Fassadenveränderungen nicht vor. Im Übrigen beruft er sich auf seine Befugnisse als Sondereigentümer bzw. Sondernutzungsberechtigter und auf sein Interesse an einer wartungsfreien baulichen Ausführung. Zudem ist er nach seiner Ansicht zum Entfernen des Holzbalkens schon deshalb berechtigt gewesen, weil dieser angefault und mit Schwämmen, Moos und Pilzen befallen gewesen sei. Schließlich verweist er auf Maßnahmen einzelner Eigentümer, welche seiner Ansicht nach den Gesamteindruck vom Gebäude nachteilig verändert haben (unterschiedliche Markisen, Rollläden, Blechverkleidungen, Ständer für Fahrräder u.a.). Er bietet an, durch Anbringen eines Verkleidungsbleches am Ziergitter den optischen Eindruck an das übrige Erscheinungsbild der Fassade anzupassen.
Ihren Antrag auf Wiederherstellung des früheren Zustandes haben die Antragssteller in der Beschwerdeinstanz auf Veranlassung des Gerichtes präzisiert. Das Beschwerdegericht hat am 13.10.2005 mündlich verhandelt und Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme von Fotografien, vorgelegt von den Beteiligten.
Ergänzend wird wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens und des Verfahrens auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach § 45 Absatz 1 WEG statthafte sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die Abänder...