Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzverfahren. Beschwerde gegen die Bestellung des Treuhänders. Zustellung des Eröffnungsbeschlusses. Ablauf der Beschwerdefrist. Kein Rechtsmittel gegen Auswahl und Ernennung des Treuhänders
Leitsatz (redaktionell)
- Eine Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss für ein Insolvenzverfahren kann nur mit dem Ziel seiner Aufhebung, nicht dagegen mit dem Ziel der Eröffnung unter anderen Bedingungen eingelegt werden. Ein isoliertes Rechtsmittel gegen die Bestellung eines Treuhänders oder Verwalters ist deswegen nicht gegeben.
- Eine Beschwerde ist auch unzulässig, wenn die Beschwerdefrist zur Einlegung des Rechtsmittels gegen den Eröffnungsbeschluss abgelaufen ist.
Normenkette
InsO § 6 Abs. 1, §§ 34, 8, 56
Verfahrensgang
AG Münster (Aktenzeichen 87 IK 28/00) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Wert: bis 2.000,00 Euro
Gründe
Das Amtsgericht hat am 23. August 2000 über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beteiligten zu 2) zum Treuhänder bestellt. Im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner mehrfach die Tätigkeit des Treuhänders beanstandet und darum gebeten, den Beteiligten zu 2) zu entlassen und an seiner Stelle einen Steuerfachmann zum Treuhänder zu bestellen. Am 11. Januar 2002 hat der Schuldner formell-schriftlich Beschwerde gegen die Bestellung des Beteiligten zu 2) eingelegt und erneut den Antrag gestellt, den Treuhänder gegen einen Steuerfachmann auszutauschen. Anläßlich einer mündlichen Unterredung mit dem Insolvenzrechtspfleger des Amtsgerichts hat er darum gebeten, über seine Beschwerden zu entscheiden. Mit Schreiben vom 5. April 2002 hat der Schuldner erneut eine ergänzende Begründug zu seiner Beschwerde vom 11. Januar 2002 zu den Akten gereicht.
Das Amtsgericht hat nunmehr am 23. April 2002 die Akten der Kammer zur Entscheidung über die Beschwerde des Schuldners vom 11.Januar 2002 gegen die Bestellung des Beteiligten zu 2) vom 23. August 2000 vorgelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 6 Absatz 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in denen Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Nach § 34 InsO steht dem Schuldner gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Die Ernennung des Treuhänders ist im Eröffnungsbeschluß vom 23. August 2000 erfolgt. Die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Schuldner ist in zulässiger Weise durch Aufgabe zur Post (§ 8 InsO) am 24. August 2000 geschehen. Die Beschwerdefrist zur Einlegung des Rechtsmittels gegen den Eröffnungsbeschluß war deswegen am Mittwoch, den 6. September 2000 abgelaufen. Im übrigen kann eine Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluß nur mit dem Ziel seiner Aufhebung, nicht dagegen mit dem Ziel der Eröffnung unter anderen Bedingungen eingelegt werden. Unstatthaft ist deshalb im Hinblick auf § 6 Absatz 1 InsO eine Beschwerde, die sich isoliert gegen einzelne Anordnungen des Beschlusses wendet, insbesondere gegen die Auswahl des Verwalters nach § 56 InsO (Münchner Kommentar, InsO, 1. Auflage 2001, § 34, Randnummer 67). Ein isoliertes Rechtsmittel gegen die Bestellung eines Treuhänders oder Verwalters ist deswegen nicht gegeben. Wenn das Insolvenzgericht einer Anregung oder Beschwerde eines Beteiligten gegen den Insolvenzverwalter nicht nachkommt, so steht dem Beteiligten hiergegen kein Rechtsmittel zu. Es besteht kein Anspruch gegenüber dem Gericht auf aufsichtsrechtliches Einschreiten. Auch wenn das Gericht auf eine Anregung hin die Amtsausübung des Insolvenzverwalters überprüft und zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Pflichtwidrigkeit nicht vorliegt, kann sich der Anregende gegen diese Auffassung nicht mit einer Beschwerde wehren (Münchner Kommentar, InsO, 1. Auflage 2001, §§ 56 Randnummer 128, 58, Randnummer 57).
Nach alledem bleibt festzuhalten, daß die Beschwerde des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluß als solchen verspätet ist und gegen die Auswahl und Ernennung des Treuhänders ein Rechtsmittel in der Insolvenzordnung nicht vorgesehen ist.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Unterschriften
Ellermann
Fundstellen
KTS 2002, 732 |
InVo 2002, 419 |
NZI 2002, 445 |
ZInsO 2002, 777 |
ZVI 2002, 209 |