Verfahrensgang
AG Rheine (Entscheidung vom 07.02.2011; Aktenzeichen 12 L 9/10) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zu 4) zurückgewiesen.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.Wert: 3.851,79 Euro
Gründe
Auf Antrag der Beteiligten zu 1) vom 14.08.2010 ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.08.2010 die Zwangsverwaltung des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes an und bestellte den Beteiligten zu 4) zum Zwangsverwalter. In seiner ersten Stellungnahme vom 03.09.2010 teilte dieser u.a. mit, das Objekt sei vermietet an die C mbH. Laut Mietvertrag betrage die monatliche Brutto-Kaltmiete 20.230,00 Euro. Er beantrage die Erstellung eines Teilungsplanes. Unter dem 22.09.2010 teilte er ergänzend mit, die Miete sei trotz Mahnung nicht gezahlt worden. Er benötige einen Gerichtskostenvorschuss von 144,00 Euro, um im Mahnbescheidsverfahren vorzugehen. Unter dem 27.09.2010 forderte er außerdem einen Vorschuss für die Zahlung der Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung an.
Der Vorschuss für die Haftpflichtversicherung wurde mit Beschluss vom 04.10.2010 antragsgemäß festgesetzt. Die Übernahme des Gerichtskostenvorschusses wurde von der Beteiligten zu 1) zugesagt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 06.10.2010 wurde der Beitritt des Beteiligten zu 2) zu der angeordneten Zwangsverwaltung antragsgemäß zugelassen.
Mit Schreiben vom 29.10.2010 nahm die Beteiligte zu 1) den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung zurück. Mit Beschluss vom 05.11.2010 wurde das Verfahren insoweit aufgehoben.
Mit Schreiben vom 05.11.2010 beantragte auch der Grundstückseigentümer, das I, den Beitritt zum Zwangsverwaltungsverfahren wegen rückständiger Erbpachtzinsen. Nach einem Hinweis des Amtsgerichts, dass der Antrag so nicht zulässig sei, nahm das I den Antrag mit Schreiben vom 16.12.2010 zurück.
Unter dem 11.11.2010 teilte der Beteiligte zu 4) mit, die Schuldnerin habe die Mieten für Oktober und November 2010 offenbar direkt an die Beteiligte zu 1) gezahlt. Abgesehen davon, dass dieses formell nicht mit befreiender Wirkung möglich gewesen sei, stelle sich die Frage, inwieweit auch materiell die Ansprüche noch bestehen würden. Entsprechende Klärung sei erst nach Vorliegen des Teilungsplans möglich. Er bitte nochmals um Erstellung.
Nachdem der Beteiligte zu 2) seinen Beitrittsantrag wegen Zahlung der Steuerrückstände unter dem 22.11.2010 ebenfalls zurückgenommen hatte, hob das Amtsgericht das Zwangsverwaltungsverfahren mit Beschluss vom 23.11.2010 auf.
Nach dem Schlussbericht des Beteiligten zu 4) waren keine Einnahmen oder Ausgaben zu verzeichnen. Ferner beantragte er die Festsetzung seiner Vergütung gem. §§ 18, 21 ZwVwV für den Zeitraum 31.08.2010 bis 30.11.2010 wie folgt:
Mieteinnahmen: Miete 40.460,00 Euro 4.046,00 Euro
Handelsregisterauszüge 10,50 Euro
Versandspesen 11,15 Euro
Zwischensumme netto 4.067,65 Euro
19 % Mehrwertsteuer 772,85 Euro
zu zahlender Betrag 4.840,50 Euro
Zur Begründung führte er aus, die Mietzahlungen für September und Oktober (je 20.230,00 Euro) seien direkt an die Beteiligte zu 1) erbracht worden und damit eingezogen im Sinne der Norm. Dem Antrag beigefügt war eine Rechtsanwaltsgebührenrechnung vom 01.12.2010 für die Beantragung eines Mahnbescheides in Höhe von 792,54 Euro.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.02.2011 hat das Amtsgericht die Vergütung auf insgesamt 809,20 Euro sowie 21,65 Euro Auslagen zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, ein Mieteinzug zugunsten des Zwangsverwaltungskontos sei nicht erfolgt, weshalb die Mieten auch nicht im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV "eingezogen" worden seien. Deshalb könne nur eine Abrechnung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV erfolgen, wonach der Verwalter 20% der Regelvergütung, mindestens 600,00 Euro, erhalte.
Hiergegen richtet sich die "Erinnerung" des Beteiligten zu 4) vom 11.02.2011. "Nicht eingezogene Mieten" seien solche, die überhaupt nicht gezahlt worden seien. Hier sei die Miete wohl gezahlt, jedoch an den Falschen. Dieser Fall sei gesetzlich nicht geregelt. Er halte an seiner Auffassung fest, dass es sich grundsätzlich um "eingezogene Mieten" im Sinne der Norm handele.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beteiligte zu 3) hat sich der Festsetzung des Amtsgerichtes angeschlossen und vorgetragen, der Beteiligte zu 4) habe keine aufwändigen Arbeiten durchgeführt. Die Mieterin, die ebenfalls in Hand der Familie sei, habe schon seit Jahren finanzielle Schwierigkeiten und deshalb absprachegemäß die Miete nur entsprechend ihren Möglichkeiten gezahlt. Die Summe, die notwendig gewesen sei, um das Zwangsverwaltungsverfahren aufzuheben, sei von N als Einlage über den Notar I2 auf ihr Mietkonto bei der Beteiligten zu 1) gezahlt worden. Mietzahlungen seien direkt nicht gelaufen. Die Einlage von N könne nicht als Mietzahlung gewertet werden und sei daher nicht vergütu...