Verfahrensgang

AG Lüdinghausen (Aktenzeichen 2 K 32/08)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 01.07.2010; Aktenzeichen V ZB 94/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zu 1.) b) zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 177.500,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Auf Antrag der Beteiligten zu 2) vom 24.10.2008 ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 29.10.2008 wegen eines dinglichen Anspruchs von 200.000,00 Euro nebst Zinsen die Zwangsversteigerung des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes an.

Mit Schriftsatz vom 05.11.2008 beantragten die Beteiligten zu 1.) a) und b) die einstweilige Einstellung des Verfahrens gem. § 30 a ZVG. Der Antrag wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 02.12.2008 zurückgewiesen.

Das Amtsgericht beauftragte sodann unter dem 02.03.2009 den Sachverständigen C mit der Erstellung eines Wertgutachtens über das Versteigerungsobjekt. Dieser erstattete unter dem 20.03.2009 sein Gutachten und ermittelte einen Verkehrswert von 300.000,00 Euro. Nach Anhörung der Beteiligten setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 08.06.2009 den Verkehrswert auf 300.000,00 Euro fest.

Sodann beraumte das Amtsgericht mit Beschluss vom 01.09.2009 einen Versteigerungstermin für den 30.10.2009 an, der mit Beschluss vom 04.09.2009 auf den 28.10.2009 verlegt wurde. Die Veröffentlichung des Versteigerungstermins durch Aushang an der Gerichtstafel und im Internet unter www.zvg-portal.de erfolgte am 07.09.2009.

Im Versteigerungstermin vom 28.10.2009 beantragte die Beteiligte zu 2.) gem. § 63 ZVG, alle Grundstücke sowie alle Miteigentumsanteile unter Verzicht auf Einzelausgebote nur gemeinsam auszubieten. Im Protokoll (Blatt 204 ff. der Akten) ist sodann folgender Text enthalten: „Die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht zu berücksichtigen sind, stimmten dem Verzicht auf Einzelausgebote zu.” Daraufhin verkündete das Amtsgericht den Beschluss, dass in der folgenden Versteigerung nur Gebote gemäß dem betreffenden Ausbietungsantrag zugelassen würden. Meistbietende blieben die Beteiligten zu 3.) a) und b) zu je ½ Anteil mit einem Gebot von 177.500,00 Euro. Die Gläubigerin beantragte, den Zuschlag sofort zu erteilen. Sodann wurde der im Termin überreichte Antrag der Beteiligten zu 1.) a) und b) erörtert, den Zuschlag für zwei Wochen auszusetzen, da sie seit dem 23.10.2009 im Kontakt mit einer Finanzierungsgesellschaft stehen würden, um eine Umfinanzierung vorzunehmen. Diese habe aber aufgrund der Kürze der Zeit die Unterlagen noch nicht prüfen können. Die Gläubigerin gab hierzu keine Stellungnahme ab.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom selben Tage hat das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zu 1.) a) und b) auf Anberaumung eines Zuschlagsverkündungstermins zurückgewiesen und den Beteiligten zu 3.) a) und b) den Zuschlag unter den im Beschluss in Einzelnen aufgeführten Bedingungen zu je ½ Anteil erteilt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Beteiligten zu 1.) a) und b) hätten sich zu einem früheren Zeitpunkt um eine Umfinanzierung bemühen können. Der jetzt gestellte Antrag sowie die Bescheinigung der T GmbH würden keine konkreten Zahlen oder Prognosen enthalten, sondern nur eine Absichtserklärung. Ein weiteres Zuwarten sei der Gläubigerin daher nicht zuzumuten, § 87 ZVG. Da sonstige Versagungsgründe nicht ersichtlich seien, sei der Zuschlag zu erteilen.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1.) b) mit seiner sofortigen Beschwerde vom 04.11.2009. Zur Begründung führt er aus, die Grundstücksbruchteile hätten einzeln ausgeboten werden müssen, da keine Zustimmung seitens der Mutter bzw. Ehefrau der Miteigentümer, die mit der Terminswahrnehmung bevollmächtigt worden sei, vorgelegen habe. Sie sei nicht einmal gefragt worden. Wenn sie gefragt worden wäre, hätte sie auf Einzelausgeboten bestanden. Außerdem sei der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, indem der Antrag auf Aussetzung der Zuschlagsverkündung zurückgewiesen worden sei. Der Gläubigerin wäre hierdurch kein Schaden entstanden. Die Schuldner hätten aber die Möglichkeit erhalten, ihren Grundbesitz zu erhalten. Es liege auch keine lange Verfahrensdauer vor. Das Verfahren laufe erst seit einem Jahr. Frühere Bemühungen um eine Umfinanzierung seien nicht möglich gewesen, da der Beteiligte zu 1.) b) schwer herzkrank und erst vor einem halben Jahr am Herzen operiert worden sei. Die Zuschlagserteilung sei gem. § 83 Nr. 2 und 6 ZVG unzulässig.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Vorschrift des § 63 Abs. 1 S. 1 ZVG sei im Termin erläutert worden, woraufhin die Gläubigerin den Verzicht auf Einzelausgebote, und zwar sowohl bezüglich aller Grundstücke als auch aller Miteigentumsanteile, beantragt habe. Danach habe das Gericht mit Blickkontakt zur Terminsvertreterin gefragt, ob zu diesem Antrag Einverständnis bestehe, woraufhin dies...

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