Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Zwangsvollstreckung der Pflicht eines Vermieters zur Erstellung von Nebenkostenabrechnungen

 

Orientierungssatz

Die Pflicht des Vermieters zur Erstellung einer Nebenkostenabrechnung ist eine vertretbare Handlung, denn die Nebenkostenabrechnung kann nicht allein vom Vermieter, sondern auch durch jeden Sachverständigen, dem die nötigen Unterlagen vorgelegt werden, erstellt werden. Die entsprechende Handlungspflicht ist daher nötigenfalls nach ZPO § 887 zu vollstrecken.

 

Normenkette

BGB §§ 535, § 535 ff.; ZPO § 887

 

Verfahrensgang

AG Münster (Beschluss vom 07.07.1999; Aktenzeichen 6 C 119/98)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Wert: 500,00 DM.

 

Gründe

In einem Vergleich vom 13.05.1998 verpflichtete sich die Klägerin unter Punkt 4., die rückständigen Nebenkostenabrechnungen zu erstellen. Mit Schreiben vom 29.09.1998 übersandte die Klägerin dem Beklagten Nebenkostenabrechnungen für die Zeit vom 01.10.1993 bis 30.09.1997. Mit Schreiben vom 25.11.1998 beantragte der Beklagte, wegen nicht ordnungsgemäß erteilter Nebenkostenabrechnungen gegen die Klägerin ein Zwangsgeld festzusetzen. Durch den angefochtenen Beschluß vom 07.07.1999 wurde gegen die Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 DM ersatzweise drei Tage Haft festgesetzt. Dagegen wendet sich die Klägerin nunmehr mit der Beschwerde vom 03.08.1999. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß und die Beschwerde sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der zur Erzwingung der in Ziffer 4. des Vergleichs vom 13.05.1998 titulierten Verpflichtung der Klägerin nach § 888 ZPO ergangene Beschluß war aufzuheben, weil die Verpflichtung zur Erteilung einer Nebenkastenabrechnung nicht zu den durch Zwangsgeldfestsetzung erzwingbaren unvertretbaren Handlungen gehört. Vielmehr ist die Erteilung einer Nebenkostenabrechnung, zu der sich die Klägerin verpflichtet hat, eine vertretbare Handlung im Sinne des § 887 ZPO, da zur Erteilung einer Nebenkostenabrechnung nicht nur der Vermieter in der Lage ist, sondern jeder Sachverständige, dem Unterlagen über die Betriebskosten sowie Ablesequittungen vorgelegt werden. Die Durchsetzung des Anspruchs des Beklagten auf Erteilung von Nebenkostenabrechnungen muß daher nach § 887 ZPO erfolgen. Dabei hat das Gericht die Möglichkeit, im Anordnungsbeschluß nach § 887 ZPO einzelne zur Vornahme der erforderlichen Handlungen notwendige Anordnungen zu treffen, wie z.B. aufzugeben, die bei ihr oder bei einem Dritten vorhandenen Unterlagen herauszugeben (LG Dortmund, WuM 86, 350; LG Wuppertal, WuM 89, 329; Wieczoreks-Schütze, ZPO, 3. Auflage, § 887 Rdnr. 20).

Soweit die Klägerin mit der Beschwerde behauptet, außer den Nebenkostenabrechnungen auch Belege über die Gesamtkosten vorgelegt zu haben, dürfte dies wohl nur für die Zeit vom 01.10.1993 bis 30.09.1995 zutreffen; denn die Klägerin selbst erklärt, daß sich die Unterlagen für die Zeit vom 01.10.1995 bis 30.09.1997 beim Finanzamt befinden, und der Beklagte räumt die Angabe von Gesamtkosten im Schreiben vom 05.03.1999 auch nur für die Jahre 1993 bis 1995 ein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 538396

NZM 2001, 333

ZMR 2000, 227

WE 2001, 208

WuM 2001, 31

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