Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachbarschutz gegen schädliche Immissionen einer Zementfabrik

 

Orientierungssatz

1. Wenn ein Nachbar durch Thalliumimmissionen einer Zementfabrik geschädigt wird, stehen ihm Schadenersatzansprüche aus BGB § 906 Abs 2; BImSchG § 14 S 2; BGB § 823 Abs 1 und BGB § 823 ABs 2 in Verbindung mit BImSchG § 5 gegen den Betreiber der Anlage zu (vergleiche BGH, 1984-03-02, V ZR 54/83, NJW 1984, 2207).

2. Der geschädigte Nachbar behält seine Ersatzansprüche aus BGB § 906 Abs 2 und BImSchG § 14 S 2 auch dann, wenn es ihm aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, rechtswidrige Einwirkungen auf sein Grundstück zu verhindern (hier: wegen fehlender Kenntnis von den Schäden) (vergleiche BGH, 1982-11-26, V ZR 314/81, NJW 1983, 872; vergleiche BGH, 1978-10-26, III ZR 26/77, NJW 1979, 164).

3. Ein Anlagenbetreiber hat die Verpflichtung zu überprüfen, ob und in welchem Umfang durch seine Emissionen Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke eintreten, da er nach BImSchG § 5 schädliche Umwelteinflüsse zu vermeiden hat.

4. Werden neue Materialien in Kenntnis dessen, daß darin hochgiftige Bestandteile enthalten sind, eingesetzt, so muß der Anlagebetreiber die Auswirkungen der Produktion und insbesondere den Verbleib der Giftstoffe durch gezielte Untersuchungen überprüfen lassen. An die Sorgfaltspflicht sind strenge Anforderungen zu stellen (vergleiche BGH, 1975-10-07, VI ZR 43/74, NJW 1976, 46).

5. Auch bei Emissionen sind wie bei der Produzentenhaftung die Grundsätze der Beweislastumkehr anzuwenden, weil dem Geschädigten die Einsicht in das Unternehmen des Anlagenbetreibers nicht möglich ist.

6. Die Schadenersatzansprüche aus BGB § 906 Abs 2 und BImSchG § 14 S 2 verjähren in 30 Jahren.

 

Nachgehend

OLG Hamm (Urteil vom 23.11.1987; Aktenzeichen 5 U 140/86)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1738614

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