Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger hat von der Beklagten Rechtsschutz für ein Verfahren verlangt, das er gegen den Lieferanten einer angeblich mangelhaften Solaranlage zu führen beabsichtigte; seit seiner Erledigungserklärung verlangt er die Feststellung, dass die vorliegende Klage ursprünglich zulässig und begründet war.
Der Kläger unterhält seit dem 29.11.2006 eine Rechtsschutzversicherung bei der Beklagten. Vertragsgegenständlich waren die ARB der Beklagten Stand 01.10.2005.
Gemäß § 3 Abs. 1 b) bb) dieser Bedingungen besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie sonstiger baulicher Anlagen, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder die dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt.
Am 15.04.2009 beauftragte der Kläger die N GmbH mit Montage und Aufstellung einer Solaranlage auf dem Dach seines Wohnhauses in der F in P zum Preis von brutto 550.943,82 €.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.03.2010 bat der Kläger die Beklagte um die Gewährung von Rechtsschutz, da die von der N GmbH erworbene Photovoltaikanlage nicht unerhebliche Mängel der Montage aufweise.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 22.03.2010 ab und berief sich darauf, das Betreiben der Anlage stelle eine selbständige Tätigkeit dar.
Mit Schreiben vom 20.04.2011 verweigerte die Beklagte Rechtsschutz erneut, da Interessen wahrgenommen würden, die mit der Planung oder Errichtung von Gebäuden-, Gebäudeteilen bzw. sonstigen baulichen Anlagen einhergingen.
Der Kläger ist der Ansicht, das beabsichtigte Verfahren gegen den Lieferanten der Solaranlage betreffe keine Interessen, die mit der Planung oder Errichtung von Gebäuden-, Gebäudeteilen bzw. sonstigen baulichen Anlagen einhergingen.
Die Solaranlage sei kein Gebäudebestandteil, sondern ein selbständiges Objekt, das nicht auf Dauer mit dem Gebäude verbunden sei. Die Verbindung auf Dauer scheitere schon daran, dass Photovoltaikanlagen eine Lebensdauer von ca. 20 Jahren hätten, Gebäude aber eine solche von 100 Jahren.
Zudem befinde sich die Anlage auf einem Ständerwerk, das an die Dachsparren geschraubt werde; das darunter liegende Dach bleibe unberührt. Außerdem könne die Anlage jederzeit demontiert werden, ohne dass Funktionsweise oder Eignung als Gebäude oder die Gebäudesubstanz durch die Wegnahme beeinträchtigt würden.
Zudem könnten Photovoltaikanlagen auch als Freiflächenanlagen aufgestellt werden.
Darüber hinaus sei ein Bauantrag für die Aufstellung einer solchen Anlage nicht notwendig, d.h. es könne sich nicht um einen Gebäudebestandteil eines genehmigungspflichtigen Gebäudes handeln.
Die Solaranlage sei mangelhaft und erziele deswegen nicht den beabsichtigten Wirkungsgrad. Zudem könne der Hersteller der Einzelmodule zukünftig Gewährleistungsansprüche unter Hinweis auf die von seinen Vorgaben abweichenden Montagefehler ablehnen. Die Mangelbeseitigung werde 71.254,68 € brutto kosten.
Er habe der N am 30.04.2010 eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 14.05.2010 gesetzt und diese noch einmal bis zum 08.06.2010 verlängert, jedoch hätten die Verhandlungen mit der Gegenseite nicht zu einem Ergebnis geführt.
Er hat ursprünglich beantragt,
1.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Rechtsschutz für die Wahrnehmung seiner Interessen in der I. Instanz gegen die F1 aufgrund des zwischen den Parteien unter Versicherungsschein-Nr. ######## abgeschlossenen Versicherungsvertrages zu gewähren
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.855,21 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2010 zu zahlen
Mit Schriftsatz vom 19.08.2011 hat er die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt nunmehr,
1.
festzustellen, dass sein Anspruch aus der Klageschrift vom 17.05.2011 berechtigt war und die Beklagte verpflichtet war, ihm Rechtsschutz für die Wahrnehmung seiner Interessen in der I. Instanz gegen die F1 aufgrund des zwischen den Parteien unter Versicherungsschein-Nr. ######### abgeschlossenen Versicherungsvertrages zu gewähren
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.855,21 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2010 zu zahlen
Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Klage sei nie begründet gewesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz habe, da die Photovoltaikanlage eine "sonstige bauliche Anlage" im Sinne von § 3 Abs. 1 b) bb) der ARB darstelle.
Die Solaranlage sei dazu bestimmt, auf Dauer mit dem Dach des Gebäudes verbunden zu bleiben, d.h. sie werde überwiegend ortsfest benutzt im Sinne von § 2 Landesbauordnung NW. Auf eine Genehmigungspflicht komme es nicht an.
Die Anlage weise a...