Verfahrensgang
AG Ahaus (Entscheidung vom 24.06.2009; Aktenzeichen 16 C 646/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.06.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts B wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Rückzahlung angeblich überzahlter Gas- und Stromentgelte für die Jahre 2005 bis 2007 sowie darüber hinaus Feststellung, dass für das Jahr 2008 die im Jahr 2004 geltenden Gas- und Strompreise zugrunde zu legen sind.
Der Kläger, der langjähriger Kunde der Beklagten ist, erhob im Januar 2006 erstmals gegenüber den in der Strom- und Gasrechnung für 2005 abgerechneten Entgelten den Einwand der Unbilligkeit. Seitdem zahlt der Kläger auf die Abrechnungen nur unter Vorbehalt, soweit die berechneten Preise die im Jahr 2004 gültigen Tarife übersteigen. Die Beklagte erhöhte zum 01.01.2005, 01.09.2005, 01.01.2006 und 01.01.2008 die Strompreise und zum 01.01.2005, 01.10.2005, 01.01.2006, 01.04.2006, 15.01.2007, 01.05.2007, 01.04.2008 und 01.08.2008 die Gastarife.
Mit der am 30.12.2008 eingegangenen und am 02.02.2009 zugestellten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Preiserhöhungen der Beklagten ab dem 01.01.2005 seien gemäß § 315 BGB unbillig. Soweit sich die Beklagte auf gestiegene Einkaufspreise berufe, sei zu berücksichtigen, dass die Lieferantin des Gases, die S, Gesellschafterin der Beklagten sei. Die Beklagte habe also gar kein Interesse gehabt, günstig einzukaufen. Es reiche daher zur Darlegung der Billigkeit nicht, nur gestiegene Bezugskosten anzugeben. Außerdem habe die Beklagte nicht dargelegt, inwieweit sich Kosten in anderen Bereichen verringert hätten.
Die gerichtliche Prüfung der Billigkeit sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil er nicht innerhalb kürzerer Zeit Klage erhoben habe.
Auch stehe der Anwendung des § 315 BGB nicht der Umstand entgegen, dass es auf dem Strommarkt während des gesamten gegenständlichen Zeitraums und im Bereich der Gasversorgung jedenfalls ab Mitte 2007 konkurrierende Anbieter gegeben habe.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, einer gerichtlichen Prüfung der Billigkeit sei hinsichtlich der Strompreise schon deshalb die Grundlage entzogen, weil § 315 BGB insoweit gar nicht anwendbar sei. Der Kläger habe insoweit zwischen mehreren Anbietern wählen können und bedürfe daher nicht des Schutzes der o.g. Vorschrift. Denn es sei treuwidrig, die Entgelte seines Vertragspartners einer gerichtlichen Billigkeitsprüfung zu unterziehen, wenn man sich jederzeit von dem Vertrag lösen und einen anderen Anbieter wählen könne.
In Bezug auf die Gaspreise für die Jahre 2005 bis 2007 sei der Kläger mit seinen Einwendungen ausgeschlossen, da er nicht innerhalb angemessener Zeit Klage eingereicht habe. Dass er unter Vorbehalt gezahlt habe, genüge insoweit nicht. Somit seien die Gasentgelte bis einschließlich 2007 als vereinbart anzusehen.
Der Feststellungsantrag in Bezug auf die Gaspreise für 2008 sei deshalb auch unbegründet, weil der Kläger dort die Verpflichtung der Beklagten begehre, nach den Preisen des Jahres 2004 abzurechnen.
Im Übrigen seien die Tariferhöhungen auch nach billigem Ermessen erfolgt, da lediglich Bezugspreissteigerungen weitergegeben worden seien, während Kostensenkungen in anderen Bereichen nicht stattgefunden hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt die Kammer gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich des Strompreises sei § 315 BGB nicht anwendbar, da die Beklagte insoweit kein Monopol gehabt habe und der Kläger daher nicht auf Belieferung durch sie angewiesen sei.
Hinsichtlich der Gaspreiserhöhungen von 2005 bis 2007 könne dahinstehen, ob diese materiell begründet seien, da der Kläger einen eventuellen Anspruch verwirkt habe, indem er die Abrechnungen nicht innerhalb angemessener Zeit gerichtlich geltend gemacht habe. § 315 BGB sehe vor, dass eine Bestimmung der Billigkeit durch Urteil zu erfolgen habe. Dies müsse innerhalb angemessener Zeit, spätestens vor Ablauf des folgenden Jahres, herbeigeführt werden.
Der Feststellungsantrag für das Jahr 2008 sei unbegründet. Da die Tarife bis 2007 einer Überprüfung entzogen seien, könne der Kläger für das Jahr 2008 nicht die Preise des Jahres 2004 zugrunde legen.
Mit der Berufung vertritt der Kläger unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags die Auffassung, das Amtsgericht habe die Voraussetzungen des Verwirkungstatbestands verkannt. Insbesondere könne ein Anspruch des Klägers frühestens dann verwirkt sein, wenn dieser nicht innerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist geltend gemacht werde. Auch sei kein Vertrauenstatbestand geschaffen, da der Kläger ab 2005 auf die Rechnungen der Beklagten unter Vorbehalt gezahlt habe.
Jedenfalls könne der Kläger noch die Leistungsbestimmung für 2008 angreifen.
Eine gerichtliche Billigkeitskontrolle sei darüber hinaus auch hinsichtlic...