Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Klägerin und der Streithelferin gegen das am 09.12.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin und die Streithelferin tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Streithelferin können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Streithelferin unterhielt bei dem Beklagten eine Versicherung unter der Nummer ########. Am 24.09.2008 schloss die Streithelferin einen Vertrag mit der Klägerin, einer selbständigen Versicherungsmaklerin, der sie u.a. Vollmacht erteilte, sie gegenüber dem Versicherer zu vertreten, alle die Versicherungsverträge betreffenden Willenserklärungen abzugeben und bestehende Versicherungsverträge zu kündigen. Die Klägerin legitimierte sich durch Vorlage dieser Vollmacht gegenüber dem Beklagten und forderte ihn auf, ihr die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Informationen zu übersenden. Der Beklagte erteilte Vertragsinformationen bezüglich eines ebenfalls bei ihm bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages, lehnte jedoch die Überlassung von Unterlagen für den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag an die Klägerin mit Schreiben vom 26.07.2010 ab, in dem er mitteilte: "Wir gehen grundsätzlich keine courtagepflichtige Zusammenarbeit mit Maklern ein und versenden auch keine Vertragsinformationen. Dennoch werden wir Willenserklärungen, die Sie im Namen des Kunden und unter Vorlage einer auf sie lautenden Vollmacht aussprechen, so behandeln, als seien diese Willenserklärungen vom Kunden selbst ausgesprochen worden. Den Schriftwechsel werden wir ausschließlich mit unseren Kunden führen".
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Münster Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, in Sachen der Versicherungsnehmerin I GmbH zukünftig die eigene Korrespondenz in dem Versicherungsvertrag ######## gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin auch über die Klägerin zu führen und
den Beklagten zu verurteilen, an sie 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2011 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, die Klage sei mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig. Eine gewillkürte Prozessstandschaft sei eine Prozesshandlung, die in einer § 80 ZPO entsprechenden Form zu erklären sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Nebenintervention der Streithelferin sei zwar zulässig, führe aber nicht zu einem Parteiwechsel, mit der Folge, dass nunmehr eine Klage des Rechtsinhabers im eigenen Namen vorläge.
Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Eine Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, sich zur Korrespondenz an einen von dem Vertragspartner verschiedenen Dritten zu wenden, bestehe nicht. Eine solche Nebenpflicht sei weder zum Schutz absoluter Rechtsgüter der Streithelferin erforderlich, noch diene diese der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistungspflicht des Vertrages in der Weise, dass ohne eine solche der vertraglich vereinbarte Leistungserfolg gefährdet oder eingeschränkt wäre. Das Interesse der Streithelferin, durch ein fachkundiges Unternehmen bzw. eine fachkundige Person eine umfassende Beratung in Versicherungsangelegenheiten zu erlangen, diese Angelegenheiten durch das Maklerunternehmen verwalten und betreuen und zur Vereinfachung der Abläufe die Korrespondenz mit dem Beklagten über die Maklergesellschaft führen zu lassen, sei nachzuvollziehen. Von dem Beklagten fordere sie dafür aber eine zusätzliche, von ihm nach den vertraglichen Regelungen nicht geschuldete Leistung. Den für den Vorteil der Streithelferin erforderlichen zusätzlichen Aufwand könne sie nicht auf den Beklagten abwälzen und von diesem verlangen und über die Konstruktion der Verpflichtung zur Korrespondenz mit Versicherungsmaklern das Vertriebsorganisationssystem des Beklagten unterlaufen, das auf den Vertrieb über sogenannte Ausschließlichkeitsvertreter organisiert ist . An dem Bestehen eines Handelsbrauchs im Sinne einer verpflichtenden Regel, die auf einer gleichmäßigen und freiwilligen Übung der beteiligten Kreise für vergleichbare Geschäftsvorfälle über einen angemessenen Zeitraum hinweg beruhe, bestünden Zweifel.
Hiergegen wenden sich die Klägerin und die Streithelferin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Die Klägerin und die Streithelferin sind weiterhin der Ansicht, die Klage sei zulässig und die Ermächtigung formlos wirksam. Im Übrigen sei der Beklagte infolge einer Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet, mit der beauftragten Klägerin zu korrespondieren. Die Streithelferin sei versicherungsrechtlic...