Nachgehend

OLG Rostock (Beschluss vom 13.06.2005; Aktenzeichen 3 U 57/05)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass es sich bei der durch die Klägerin angemeldeten Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des F. D., …straße …, 1… F. (Aktenzeichen: IK 112/99), laufende Nummer 16 der Tabelle in Höhe eines Betrages von 10.585,37 EUR um eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen am Beitrag zur Gesamtsozialversicherung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 a StGB handelt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch die Klägerin wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Rechtsgrund einer Forderung auf Zahlung nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung.

Die vormals unter IKK … firmierende Klägerin ist eine Krankenkasse, Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung und Einzugsstelle für die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Der Beklagte war Inhaber des Einzelunternehmens Holz- und Bausanierung in M. Das Einzelunternehmen des Beklagten war mit zwei weiteren unternehmen zur M. Bauarbeitsgemeinschaft verbunden. Mit Beschluss der übrigen Mitglieder der M. Bauarbeitsgemeinschaft vom 29.05.1998 wurde der Beklagte aus der Arbeitsgemeinschaft ausgeschlossen.

Für den Zeitraum vom 09.03.1998 bis 02.06.1998 wurden Gesamtsozialversicherungsbeiträge für bei der Klägerin versicherte Mitarbeiter des Beklagten in einer Gesamthöhe von 10.585,37 EUR nicht abgeführt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 09.04.2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet und Rechtsanwältin V. in … zur Insolvenzverwalterin bestellt. Mit Schriftsatz vom 16.05.2003 meldete die Klägerin ihre Forderung in Höhe von 10.585,37 EUR als Forderung aus unerlaubter Handlung wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung zur Tabelle an. Im Prüftermin vom 26.06.2003 wurde durch den Beklagten bestritten, dass es sich bei den von der Klägerin angemeldeten Forderungen um solche aus unerlaubte Handlungen handele.

Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte trotz bestehender Zahlungsfähigkeit vorsätzlich abzuführende Beiträge in der streitgegenständlichen Höhe vorenthalten habe. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Nichtabführung den Tatbestand des § 266 a StGB erfülle. Die Klägerin sei daher berechtigt, im Wege der Feststellungklage gemäß § 184 InsO den Rechtsgrund aus unerlaubter Handlung feststellen zu lassen. Hilsweise macht die Klägerin geltend, dass sich der Beklagte bei Anmeldung von Arbeitnehmern in Kenntnis einer möglichen Zahlungsunfähigkeit wegen Betruges strafbar gemacht habe.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass es sich bei der durch die Klägerin angemeldete Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des F. D., …str. …, 1… F. (Aktenzeichen: IK 112/99), laufende Nummer 16 der Tabelle in Höhe eines Betrages von 10.585,37 EUR um eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung und Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen am Beitrag zur Gesamt sozial Versicherung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 266 a StGB handelt,

hilfsweise beantragt die Klägerin,

festzustellen, dass es sich bei der durch die Klägerin angemeldeten Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des F. D., …str. …, 1… F. (Aktezeichen: IK 112/99), laufende Nummer 16 der Tabelle, in Höhe eines Betrages von 10.585,37 EUR um eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung wegen Betruges gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263 Abs. 1 StGB handelt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Klage das nötige Feststellungsinteresse fehle, da erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens feststehen könne, ob dem Beklagten Restschuldbefreiung gewährt werde.

Der Beklagte behauptet, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die an die Klägerin abzuführenden Arbeitnehmeranteile zu zahlen, da Zahlungen von Schuldnern des Einzelunternehmens ausschließlich auf das Konto der Bau AG erfolgt seien. Die übrigen Mitglieder der Bau AG hätten jedoch dem Beklagten seit April 1998 den Zugang zum Geschäftskonto verwehrt. Zum Kontozugriff seien stets die Unterschriften zweier Gesellschafter erforderlich gewesen. Auf Grund der bestehenden Spannungen hätten die übrigen Gesellschafter W. und W. dem Beklagten jeglichen Zugriff verweigert. Der Beklagte habe zwar über ein eigenes Girokonto verfügt, auf dem jedoch aus den Bauvorhaben keine Eingänge zu verzeichnen gewesen seien. Im übrigen habe der Beklagte nicht vorsätzlich gehandelt, da ihm nicht bekannt gewesen sei, dass die Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung nicht abgeführt sollen sein. Innerhalb der Bau A...

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