Verfahrensgang
AG Neuruppin (Entscheidung vom 01.08.1997; Aktenzeichen 15 N 102/97) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller vom 12. August 1997 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 1. August 1997 (15 N 102/97) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 30. April 1997 hat das Amtsgericht über das Vermögen der Schuldnerin die Gesamtvollstreckung eröffnet und Herrn xxx zum Verwalter bestellt. Gleichzeitig hat das Gericht bestimmt, dass Forderungen bis zum 4.07.1997 bei dem Verwalter anzumelden sind und den Termin der Gläubigerversammlung und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den 1.8.1997 bestimmt (Bl. 88 ff d.A.).
Auf der ersten Gläubigerversammlung am 1.08.1997 (Bl. 121 ff d.A.) erschien für die Antragstellerin ihr Verfahrensbevollmächtigter und beantragte die Bestellung eines Gläubigerausschusses. Dieser sollte mit Herrn Rechtsanwalt xxx besetzt werden. Diesen Antrag wies der Rechtspfleger des Amtsgerichts mit Beschluss vom gleichen Tage zurück und führte zur Begründung (Bl. 122, 126 d.A.) aus, der Gläubigerausschuss müsse aus mehreren Mitgliedern bestehen. Dies ergebe sich aus der Verwendung der Begriffe "Ausschuss" und "Mitglieder". Daher sei von einer Mindestmitgliederzahl von 2 auszugehen. Der Antrag auf Bildung eines Ausschusses mit nur einem Mitglied sei daher zurückzuweisen.
Gegen den vorgenannten Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Erinnerung vom 12.8.1997, eingegangen am 14.8.1997 (Bl. 133 ff d.A.) - Sie führt zur Begründung aus, dass sie eine Forderung gegen die Gemeinschuldnerin in Höhe von 364.273,30 DM habe. Diese Forderung sei auch angemeldet worden. Daher habe sie ein erhebliches Interesse an der Aufklärung der Geschäftstätigkeit der Gemeinschuldnerin. Aus diesem Grunde habe sie von dem ihr nach § 15 Abs. 2 GesO zustehendem Recht Gebrauch gemacht und die Einsetzung eines Gläubigerausschusses beantragt. Allein aus der Tatsache, dass weitere Gläubiger im Termin nicht anwesend waren, könne der Antrag nicht als abgewiesen werden. So schreibe das Gesetz die Zahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses ausdrücklich nicht vor. Daher sei auch die Wahl Von nur 2 Mitgliedern in einem Gläubigerausschuss zulässig. Somit sei auch ein Gläubigerausschuss mit nur einem Mitglied zulässig.
Der Rechtspfleger und der Richter des Amtsgerichts haben der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig (§ 20 GesO), jedoch unbegründet.
Ein gem. § 15 Abs. 2 GesO von der Gläubigerversammlung zu wählender Gläubigerausschuss muss wenigstens zwei Mitgliederhaben (so auch Smid, Gesamtvollstreckungsordnung, 3.A., § 15 RN § 30).
Zwar ist die Gläubigerversammlung auch beschlussfähig, wenn nur ein Gläubiger erschienen ist (Hess/Binz/Wienberg, GesO, 3.A., § 15 RN 24; Uhlenbruck, Delhaes, Konkurs- und Vergleichsverfahren, S.A., RN 599), jedoch ist die letztliche "Selbsternennung" zugleich zum Gläubigerausschuss durch diesen erschienenen Gläubiger unzulässig. Zutreffend weist das Amtsgericht daraufhin, dass die vom Gesetzgeber in § 15 Abs. 2 GesO verwendeten Begriffe wie "Ausschuss" bzw. "Mitglieder" eine Mindestzahl von 2 Mitgliedern verlangen. Für eine solche Mindestzahl spricht auch die Art der Entscheidungsform und Endung. So ergehen die Entscheidungen des Gläubigerausschusses als Beschluss, der mit einer einfachen Mehrheit der abwesenden Mitglieder zu erfolgen hat. Zwar kann die Bezeichnung der Entscheidung des Gläubigerausschusses als "Beschluss" auch eine durch eine einzelne am Gesamtvollstreckungsverfahren beteiligte Person zu treffende Entscheidungsform bezeichnen, z.B.den Eröffnungsbeschluss nach § 5 GesO, jedoch hat der Gesetzgeber für die Beschlüsse des Gläubigerausschusses Quoten in § 15 Abs. 6 Satz 5 GesO bestimmt. Er ist also von einer Mehrheit von Mitgliedern eines Gläubigerausschusses ausgegangen. Dem ist auch die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung des BGH gefolgt. In seinem Urteil vom 11.11.1993 (ZIP 1994, 46) hat der BGH für den Geltungsbereich der Konkursordnung festgestellt, dass auch ein aus 2 Mitgliedern bestehender Gläubigerausschuss wirksam gebildet worden ist. Dies ist aber unter Berücksichtigung der Art der Entscheidungsfindung die Mindestzahl der Mitglieder eines Gläubigerausschusses.
Beschluss:
Beschwer: 5.000 DM (§ 35 GKG, § 3 ZPO)
Fundstellen
Haufe-Index 3028432 |
KTS 1998, 207 |
ZIP 1997, 2130 |
ZIP 1997, 2130 (Volltext mit red. LS) |