Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 12.08.2003 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Oranienburg – Grundbuchamt – vom 05.08.2003 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, von den darin erhobenen Bedenken Abstand zu nehmen und über den Eintragungsantrag der Beteiligten vom 17.01.2003 anderweitig zu entscheiden.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 1 ist die Witwe, die Beteiligten zu 2 und 3 sind die ehelichen Kinder des am 27.8.2002 verstorbenen Erblasser …. Der Erblasser hat ein weiteres, nichteheliches Kind mit dem er am 01.08.1988 einen notariell beurkundeten vorzeitigen Erbausgleich vereinbarte.
Die Beteiligte zu 1 und der Erblasser errichteten am 05.01.1991 ein gemeinschaftliches notarielles Testament. Am 11.08.1997 schlossen sie zur UR-Nr. 2383-B-97 des. Verfahrensbevollmächtigten einen, Erbvertrag. Unter Ziff. I.5. widerriefen sie etwaige frühere Verfügungen von Todes wegen. Sie setzten die Beteiligten zu 2 und 3 jeweils zu Vorerben ein und ordneten Testamentsvollstreckung unter Einsetzung des jeweils länger Lebenden als Testamentsvollstrecker an. Unter der UR-Nr. 2384 – B – 97 des Verfahrensbevollmächtigten erteilte der Erblasser der Beteiligten zu 1 am 11.08.1997 Vollmacht zur Vertretung in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit eine Vertretung gesetzlich zulässig ist.
Der Erbvertrag enthält eine Teilungsanordnung des Erblassers. Entsprechend der Teilungsanordnung schlossen die Beteiligten eine Teil-Erbauseinandersetzungsvereinbarung, mit der die Beteiligte zu 2 unter Aufhebung der Erbengemeinschaft insoweit das Alleineigentum an dem betroffenen Wohnungseigentum erhielt und übernahm.
Der Verfahrensbevollmächtigte hat für die Beteiligte zu 2 ihre Eintragung als Eigentümerin mit Schriftsatz vom 17.01.2003 bei dem Grundbuchamt beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügungen vom 28.07.2003 und vom 05.08.2003 auf folgende nach seiner Ansicht bestehende Eintragungshindernisse hingewiesen:
Zur Grundbuchberichtigung und zum Nachweis der Erbfolge sei dem Grundbuchamt der Erbschein in Ausfertigung nach dem Erblasser vorzulegen. Außerdem sei das Testamentsvollstreckerzeugnis in Ausfertigung oder Urschrift einzureichen. Der Vollmacht sei nicht zu entnehmen, dass sie über den Tod hinaus gelten solle.
Gegen diese Zwischenverfügungen haben die Beteiligten über ihren Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 12.08.2003 Erinnerung eingelegt. Das Grundbuchamt hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Landgericht als Beschwerde zur Entscheidung übersandt.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 71 GBO zulässige Beschwerde ist begründet. Die vom Grundbuchamt angeführten Eintragungshindernisse bestehen nicht…
Die Vorlage eines Erbscheins in Ausfertigung ist zum Nachweis der Erbfolge nicht erforderlich.
Einerseits ist der Nachweis der Erbfolge erbracht.
Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein geführt werden. Ist die Verfügung von Todes wegen aber in einer öffentlichen Urkunde getroffen, so genügt es, wenn an Stelle eines Erbscheins diese Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung dieser Verfügung dem Grundbuchamt vorgelegt wird (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Nur, wenn das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen erachtet, kann es die Vorlage des Erbscheins verlangen (§ 35 Abs. 1 Satz. 2 GBO).
Der notariell beurkundete Erbvertrag vom 11.08.1997 ist eine öffentliche Urkunde. Die in diesem Erbvertrag enthaltene Verfügung von Todes wegen ist dem Grundbuchamt zusammen mit der Niederschrift der Eröffnung der Verfügung des Amtsgerichts Nürnberg – Nachlassgericht – vom 23.10.2002 übersandt worden. Die letztwillige Verfügung und die Niederschrift können – anders als der Erbschein – wie hier in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden (vgl. Demharter, GBO, 22. Aufl., § 35 Rn. 45). Nur dann, wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen hinsichtlich des behaupteten Erbrechts wirkliche Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen des Nachlassgerichts über den Willen des Erblassers und die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können, darf das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen (vgl. Demharter, GBO, 22. Aufl., § 35 Rn. 39). Solche Zweifel bestehen nicht.
Die Erbfolge der Beteiligten zu 2 und 3 ergibt sich aus dem Erbvertrag. Der Erblasser und die Beteiligte zu 1 haben ihre ehelichen Kinder, die Beteiligten zu 2 und 3, jeweils für ihren Nachlass zu Vorerben eingesetzt und die jeweiligen Nachkommen zu Nacherben bestimmt.
Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser letztwilligen Verfügung in dem Erbvertrag vom 11.08.1997 bestehen nicht. Insbesondere werden die in dem Erbvertrag vom 11.08.1997 getroffenen Verfügungen nicht durch das gemeinschaftliche Testament der Beteiligten zu 1 und des Erblassers vom 05.01.1981 berührt. Soweit in dem gemeinschaftlichen Testament vom 05.01.1981 Verfügungen getroffen sein sollten, die dem Inhalt des Erbvertrags vom 11.08.1997 widersprechen, sind sie gemäß § 2289 Abs. 1 BGB ...