Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftsraummiete: Vermieterpfandrecht an einem gewerblich genutzten Lastkraftwagen

 

Leitsatz (amtlich)

Das Vermieterpfandrecht wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass die einmal vom Vermieterpfandrecht erfassten Lkw des Mieters regelmäßig täglich betrieblich genutzt und dadurch vorübergehend von dem angemieteten Grundstück entfernt werden.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 26. August 1998 - Az. 23 C 44/99 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Kläger verfolgt im Wege gewillkürter Prozeßstandschaft einen Anspruch der ... auf Herausgabe dreier Lastkraftwagen, die dieser von dem Gemeinschuldner, über dessen Vermögen der Kläger zum Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren bestellt worden ist, zur Sicherheit übereignet wurden. Die Beklagte verweigert die Herausgabe unter Hinweis auf ein ihr zustehendes Vermieterpfandrecht. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Gemeinschuldner, der einen Dachdeckereibetrieb mit 15 Beschäftigten unterhielt, mietete von der Klägerin ein Grundstück, auf das er auch die streitgegenständlichen Fahrzeuge - zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt - einbrachte. Die Fahrzeuge wurden jeweils morgens im Rahmen des von dem Gemeinschuldner unterhaltenen Geschäftsbetriebes entfernt und abends wieder auf dem Gelände abgestellt.

Nachdem das Amtsgericht zu der Frage des Zeitpunktes, an dem erstmalig die Lastkraftwagen auf dem Gelände der Beklagten abgestellt wurden, Beweis erhoben hat, hat es die Klage unter Hinweis auf das dem Herausgabeverlangen entgegenstehende Vermieterpfandrecht der Beklagten abgewiesen. Es hat ausgeführt, daß die Fahrzeuge bereits vor der Sicherungsübereignung an die ... auf dem Grundstück der Beklagten abgestellt worden seien und das an ihnen begründete Vermieterpfandrecht auch nicht durch die tägliche Entfernung zum Einsatz im Betrieb des Gemeinschuldners erloschen sei.

Der Kläger greift die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Urteils an und vertritt die Ansicht, ein Vermieterpfandrechts habe im Hinblick auf eine aus § 811 Nr. 5 ZPO abzuleitende Unpfändbarkeit nicht entstehen können. Allerdings habe selbst dann, wenn ein Vermieterpfandrecht durch Einbringung der Lastkraftwagen begründet worden sei, die morgendliche Entfernung der Fahrzeuge am Tage der Sicherungsübereignung zu einer Enthaftung geführt.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Der ... deren Rechte der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit im Wege gewillkürter Prozeßstandschaft geltend macht, steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Herausgabe der im Klageantrag bezeichneten Lastkraftwagen aus § 985 BGB - der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - zu. Sie muß sich ein für die Beklagte gemäß § 986 Abs. 1 BGB streitendes Recht zum Besitz entgegenhalten lassen, das sich aus deren gemäß § 559 BGB begründetem Vermieterpfandrecht ableitet (vgl. Palandt, BGB, 59. Auflage, § 559, Rdnr. 19).

Das Vermieterpfandrecht der Beklagten ist mit Einbringung der Fahrzeuge auf ihr an den Gesamtschuldner vermietetes Gelände entstanden.

Zutreffend hat das Amtsgericht im Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, daß die streitgegenständlichen Lastkraftwagen bereits vor der Sicherungsübereignung an die ... regelmäßig - nämlich abendlich nach jedem Einsatz im Dachdeckereibetrieb des Gemeinschuldners - auf dem Gelände der Beklagten abgestellt wurden. Insoweit sind die Bekundungen der erstinstanzlich gehörten Zeugen, insbesondere die Aussage des Zeugen ... im Ergebnis zutreffend und fehlerfrei gewürdigt worden. Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, den Bekundungen des Zeugen ... sei nicht zu entnehmen, daß die Fahrzeuge seit ihrer deutlich vor der Sicherungsübereignung erfolgten Anschaffung durch den Gemeinschuldner regelmäßig auf dem Gelände der Beklagten abgestellt worden seien, muß er sich den Zusammenhang entgegenhalten lassen, den der Zeuge selbst zwischen Anschaffung und Einbringung auf dem angemieteten Gelände in seiner Aussage hergestellt hat.

Der Einwand des Klägers, dem nunmehr in zweiter Instanz vorgelegten Mietvertrag sei nicht zu entnehmen, ob für das Abstellen der streitgegenständlichen Fahrzeuge eine gesonderte Miete zu entrichten gewesen sei, ist unerheblich. Eine Sicherung ausschließlich für einen auf die als Stellplatz genutzte Freifläche entfallenden Anteil des der Klägerin zustehenden Mietzinses scheidet im Hinblick auf das als rechtliche Einheit zu beurteilende Mietverhältnis aus (vgl. Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, Abschnitt III, Rdnr. 871). Umstände die eine hiervon abweichende Bewertung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

Das Bestehen von Mietverbindlichkeiten ist ebenfalls nicht hinreichend bestritten worden. In erster Instanz wurde dieser Einwand lediglich in Ansehun...

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