Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentum: Grobe Unbilligkeit einer Kostenverteilungsregelung
Orientierungssatz
1. Eine in der Teilungserklärung enthaltene Kostenverteilungsregelung ist bei grober Unbilligkeit auf Antrag zu ändern.
2. Die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers, der selbst keinen Tiefgaragenstellplatz besitzt, die anteiligen Sanierungskosten der Tiefgarage mitzutragen, ist nicht grob unbillig, wenn die beanstandete Kostenregelung von Anfang an bestand und der Beschwerdeführer erst nach mehreren Jahren in diese Regelung durch Ankauf einer Wohnung eingetreten ist, die Tiefgarage vom Beschwerdeführer zwar nicht zum Abstellen aber zum bequemen Be- und Entladen seines Pkw genutzt werden kann, die Tiefgarage zugleich Fundament der darüber liegenden Grünfläche und des dortigen Spielplatzes ist und der Beschwerdeführer wegen seinen kleinen Miteigentumsanteils einen vergleichsweise geringen Kostenanteil zu tragen hat.
Fundstellen
Haufe-Index 1735739 |
ZMR 2001, 671 |
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