Verfahrensgang

AG Straubing (Aktenzeichen 4 C 1057/08)

 

Tenor

  • 1.

    Der Streitwert 1. Instanz wird auf 59.069,33 € festgesetzt.

  • 2.

    Die Streitwertbeschwerde der Beklagten zu 1) und 2) wird verworfen.

  • 3.

    Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Verfahrensgegenstand war unter anderem eine Beschlussanfechtungsklage bezüglich des TOP 6.01 der Eigentümerversammlung vom 23.08.2008, wodurch die N.N. Hausverwaltungs GmbH für 3 Jahre zum Hausverwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft gewählt wurde.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18.02.2010 den hierauf entfallenden Streitwert auf 50.000,00 € festgesetzt und ausgeführt, dass die Hälfte der geschätzten jährlichen Verwaltervergütung von 200.000,00 € als Gesamtinteresse der Parteien anzunehmen wäre und hiervon die Hälfte als Streitwert festzusetzen wäre. Hierdurch kam das Amtsgericht unter Berücksichtigung der weiteren streitgegenständlichen Punkte auf einen Gesamtstreitwert von 162.175,00 €. Hinsichtlich dessen Zusammensetzung wird auf den Beschluss vom 18.02.2010 Bezug genommen.

Hiergegen richten sich die Streitwertbeschwerden, mit denen jeweils beantragt wird, den Streitwert für TOP 6.01 auf 123.080,00 € festzusetzen, nachdem sich die Verwaltervergütung tatsächlich auf 246.158,64 € beliefe.

Die Kläger zu 1) wiesen darauf hin, dass vorliegend 17 Appartements durch den Insolvenzverwalter zu einem Gesamtpreis von 10.000,00 € veräußert wurden. Für jedes Appartment ergäbe sich somit ein durchschnittlicher Wert von ca. 650,00 €. Dieser Wert sei als Verkehrswert für sämtliche Appartements der WEG zu Grunde zu legen und beschränke den Streitwert.

Die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten sind statthaft, § 68 Abs. 1 GKG, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt und die Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht eine Erhöhung des Streitwertes beantragen können, § 32 Abs. 2 RVG. Sie sind auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die Beschwerde der Beklagten zu 1) und 2) ist unzulässig. Ihnen fehlt die Beschwer, nachdem der Antrag bezweckt, den Streitwert nach oben zu korrigieren: Die Partei kann sich grundsätzlich nur über eine zu hohe Wertfestsetzung beschweren (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage 2008, § 68 GKG Rn. 5).

III.

Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht nimmt die sofortige Beschwerde jedoch zum Anlass, den Streitwert von Amts wegen zu korrigieren (§ 63 Abs. 3 S. 1 GKG).

1. Beschlussanfechtung TOP 6.01 (Verwalterbestellung)

Der Streitwert beläuft sich vorliegend hinsichtlich des angefochtenen TOP 6.01 auf 49.988,65 €. gem. § 49a Abs. 1 S. 3 GKG.

1.1

Das Gesamtinteresse der Beteiligten gem. § 49a Abs. 1 S. 1 GKG an TOP 6.01 bemisst sich nach der Höhe der Verwaltervergütung für den Zeitraum, für den der Verwalter weiterbestellt werden sollte (vgl. LG München I, NZM 2009, 987 ff., OLG München, NZM 2009, 788, OLG Celle, Beschluss vom 07.01.2010, Az.: 4 W 208/09 - veröffentlicht in juris).

Hierbei handelt es bei dem Verwaltervertrag um einen Betrag von

246.158,64 €

(3 Jahre × 156,00 € × 442 Appartements × 1,19 [Faktor für die MwSt. von 19 %] gem. Verwaltervertrag, Anlage K40)

hiervon 50 %:

123.079,32 €.

1.2

Das Einzelinteresse der Kläger gem. § 49a Abs. 1 S. 2 GKG ist wie folgt zu bemessen:

Die Kläger wollen mit ihrer Anfechtungsklage erreichen, dass der bisherige Verwalter nicht wiederbestellt wird. Ihnen geht es allein um die Person des Verwalters und nicht um die Zahlung der Vergütung, die mit den Beschlüssen ebenfalls verbunden ist. Das Interesse der Kläger ist also kein rein Finanzielles, sondern die Unzufriedenheit mit dem gegenwärtigen Verwalter. Die Bemessung dieses Interesses ist anhand objektiver Kriterien zu schätzen. Als solch objektives Kriterium steht nur das Verwalterhonorar zur Verfügung.

Die Kammer ist der Ansicht, dass das Interesse nicht höher zu bewerten ist als das rein finanzielle Interesse der Kläger, das sich auf den auf ihn entfallenden Anteil des Verwalterhonorars nach Einheiten beschränken würde (vgl. auch OLG München, NZM 1009, 788; Jennißen/Suilmann, § 49a GKG Rn. 19). Denn letztlich geht es Ihnen darum, dass ihr Anteil an diesem Verwalterhonorar an einen Verwalter fließt, der dieses Honorar ihrer Ansicht nach verdient.

Die teilweise vertretene Ansicht, es sei angesichts des ideellen Interesses pauschal auf den Prozentsatz von 10 % der Verwaltervergütung anzusetzen (vgl. LG München I, NZM 2009, 987 ff., OLG Celle, Beschluss vom 07.01.2010, Az.: 4 W 208/09 - veröffentlicht in juris; Müller, ZMR 2010, 139 ff.; bislang auch LG Nürnberg-Fürth, ZWE 2010, 281-282), führt in großen Wohnungseigentümergemeinschaften - wie vorliegend - zu unbilligen Ergebnissen. Ein Wohnungseigentümer, der nur mit einem geringen Miteigentumsanteil einer einzelnen Wohnung an der WEG beteiligt ist, würde sich bei der Anfechtung eines Beschlusses in Bezug auf den Verwaltervertrag immer auf 50 % der mit dem Beschluss verbundenen Verwaltervergütung als Str...

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