Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.915.000,00 EURO nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2019 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 13.751,90 EURO zu erstatten.
III. Im übrigen (weitergehende Verzugszinsen, weitergehende vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
V. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 2.915.000,00 EURO festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft Restwerklohn aus Fassadenabrissarbeiten an den Hochhäusern Neuselsbrunn 7, 31, 32, 53 und 54 in Nürnberg geltend.
Mit Bescheid von 22.05.2018 ordnete die Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg für das Anwesen Neuselsbrunn 7 eine Überprüfung der bei der Fassadendämmung verwendeten Materialien an. Als Verwalterin der Beklagten trat bis zur Bestellung der Pfeuffer Immobilien Verwaltung & Management GmbH am 12.02.2019 die Streithelferin auf, die eine entsprechende Überprüfung der Fassadendämmung veranlasste. Der Entwurf des Prüfberichts des Instituts ift Rosenheim GmbH vom 02.10.2018 und der Prüfbericht vom 26.10.2018 stellte die Verwendung einer brennbaren Wärmedämmung in der Außenfassade des Hochhauses Neuselsbrunn 7 fest. Im Rahmen einer Besprechung in den Räumen der Bauordnungsbehörde am 11.10.2018 wurde die Streithelferin aufgefordert, bis 19.10.2018, 12.00 Uhr ein Konzept zur Gefahrenanalyse mit Kompensationsmaßnahmen vorzulegen. Für den Fall einer Versäumung des Termins oder des Bestehens erheblicher Gefahren trotz Kompensationsmaßnahmen wurde die unverzügliche Räumung der Hochhäuser angekündigt. Im Rahmen einer weiteren Besprechung am 19.10.2018 forderte die Stadt Nürnberg den sofortigen Abbau der Fassadenverkleidung und die sofortige Umsetzung eines weiteren Maßnahmenkatalogs. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die als Anlagen K2, K22, K23, SH5 und SH6 vorgelegten Besprechungsniederschriften vom 11.10.2018 und 19.10.2018 Bezug genommen. Weitergehende Bescheide der Bauordnungsbehörde wurden nicht erlassen.
Auf Anfrage der Streithelferin bot die Klägerin am 24.10.2018 die Durchführung von Arbeiten zur Demontage der Außenfassade einschließlich der Isolierdämmungen an den Hochhäusern Neuselsbrunn 7, 31, 32, 53 und 54 bis zum 20.12.2018 zu einem Pauschalpreis von 3.000.000,00 EUR an. Mit Schreiben vom 29.10.2018 bestätigte die Klägerin gegenüber der Streithelferin die Beauftragung entsprechend dem vorgenannten Angebot unter Berücksichtigung von Nachverhandlungen vom 25.10.2018. Mit den Abrissarbeiten wurde nach dem 29.10.2018 begonnen. Mit Schreiben vom 10.12.2018 bestätigte die Streithelferin „Namens und im Auftrag” der Beklagten erneut die Auftragserteilung unter Bezugnahme auf das Angebot vom 24.10.2018. Hinsichtlich der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die Anlagen K3, K5 und K7 Bezug genommen.
Am 29.10.2018 beschloss die Beklagte im Rahmen einer außerordentlichen Eigentümerversammlung unter dem TOP 3a folgendes:
„Die Eigentümergemeinschaft beschließt, dass die im Rahmen der Notgeschäftsführung bereits eingeleiteten und beauftragten Maßnahmen:
- Erstellung Brandschutzkonzepte
- Erstellung Statik-Planung Feuerwehrzufahrten
- Analyse der Baustoffe und Nachweisführung
- Begleitung und Auswertung Materialproben
- Brandwache
- Einrüstung Fassaden
- Herstellung Baustrom
- Installation Rauchwarnmelder im Gemeinschaftseigentum
sowie die in diesem Zusammenhang noch kurzfristig anstehenden – zur Abwendung von Personen und Vermögensschäden – erforderlichen Maßnahmen:
- Entfernung Fassadenplatten und Dämmstoffe
- Miete eines mobilen Brandmeldesystems
- Vergabe Koordination und Bauleitung
- Erstellung Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
- Aufrüstung der Gebäude gem. Brandschutzkonzepte
für die Gebäude Neuselsbrunn 7, 31, 32, 53 und 54 über die gesamte Eigentümergemeinschaft und deren Rücklagen vorfinanziert werden. Bei der Vorfinanzierung ist darauf zu achten, dass die Geldbestände der betroffenen Untergemeinschaften vorrangig aufgebracht und erst im Anschluss die Rücklagenbestände der übrigen Untergemeinschaften genutzt werden.
(…)
Antrag von Herrn Erich Beer/ Ergänzung Beschlusstext:
Diese Beschlussfassung erfolgt unter Haftungs- und Regressvorbehalt gegenüber der Verwaltung Vonovia Immobilien Treuhand GmbH und der Vonovia SE.”
Hinsichtlich des Wortlauts der vollständigen Beschlussfassung wird auf die als Anlagen K20 und SH3 vorgelegte Protokollabschrift Bezug genommen.
Mit Rechnung vom 31.10.2018, adressiert an die Streithelferin, machte die Klägerin eine Abschlagsforderung in Höhe von 595.000,00 EUR geltend, die vom Konto der Beklagten am 15.11.2018 ausgeglichen wurde. Der Auszahlung lag kein gesonderter Beschlu...