Nachgehend
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.062,40 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus seit 11.10.2003 zu zahlen.
II.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 84 % und die Beklagte 16 % zu tragen.
III.
Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.
Am 12.8.2000 verunglückte die Ehefrau des Klägers bei einem Verkehrsunfall auf der B 14 zwischen R. und L. tödlich. Der Unfall wurde alleine von Frau N. S. verursacht; das von ihr gefahrene Fahrzeug war bei der Beklagten haftpflicht versichert.
Aufgrund des Todes seiner Ehegattin erlitt der Kläger psychische Störungen von Krankheitswert. Der Kläger war bis zum Unfallereignis psychisch völlig störungsfrei. Er erlitt durch den Unfall Beschwerden, die einer mittelschweren bis schweren Depression entsprechen mit episodisch auftretenden Suizidgedanken. Der Kläger ist jedoch noch in der Lage, die Verrichtungen des Alltagslebens zu erbringen. Es liegen auch posttraumatische Störungen vor. Es liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % vor, auch die private Lebensführung ist durch die deutlich beeinträchtigte Erlebnisfähigkeit und Belastbarkeit beeinflusst. Die Einschätzung von Heilungsmöglichkeiten sowie eine Prognose gestalten sich schwierig. Der Kläger nimmt nach wie vor regelmäßig Antidepressiva ein.
Der Kläger hat ein Nettoeinkommen von 1.445,98 EUR monatlich. Seine Ehefrau war seit 1.1.1997 arbeitslos. Sie erhielt zum Zeitpunkt ihres Todes ein monatliches Arbeitslosengeld, das in den Folgeperioden folgende monatliche Beträge enthalten hätte:
bis 17.12.00 |
1.060,52 EUR |
ab 18.12.00 bis 31.12.00 |
1.066,66 EUR |
ab 1.1.01 bis 17.12.01 |
1.092,73 EUR |
ab 18.12.01 bis 31.12.01 |
1.105,77 EUR |
ab 1.1.02 bis 31.5.02 |
1.101,00 EUR. |
Ab 1.6.02 hätte die Ehefrau des Klägers eine Altersrente von monatlich 899,00 EUR erhalten, dieser Betrag wäre jedoch um den Eigenanteil zur Pflegversicherung und zur Krankenversicherung zu kürzen, so dass ein Auszahlbetrag von 830,68 EUR anzusetzen ist.
Die monatlichen Fixkosten betrugen:
Strom und Wasser |
44,82 EUR |
Müllabfuhr |
12,19 EUR |
Grundsteuer |
7,93 EUR |
Radio-/Fernsehgebühren |
14,32 EUR |
Telefongrundgebühr |
17,74 EUR |
Gasversorgung mit Zählermiete |
3,11 EUR |
Heizungs- und Kesselwartung |
4,92 EUR |
Öl oder sonstiges Heizmaterial |
52,70 EUR |
Rechtsschutzversicherung |
19,31 EUR |
Haftpflichtversicherung |
3,68 EUR |
Unfallversicherung |
6,28 EUR |
Glasversicherung |
3,72 EUR |
Hausrat |
10,14 EUR |
Kfz-Steuer |
18,53 EUR |
Zeitungen |
2,05 EUR |
Zeitschriften |
4,09 EUR |
Tageszeitung |
17,38 EUR |
gesamt: |
EUR |
Auf den immateriellen Schaden des Klägers wurden bereits 10.225,84 EUR gezahlt.
Der Kläger macht geltend, dass weitere Fixkosten für Aufwendungen für das eigene Haus und die Instandsetzung der Wohnung anzurechen seien. Diese seien mit 306,78 EUR bzw. 61,36 EUR anzusetzen. Sie ergäben sich daraus, dass der Kläger im Jahr 2003 insgesamt 5.309,59 EUR für Instandhaltungsarbeiten aufgewändet habe. Die Kosten seien für Fassadenfarbe, Putzverfestiger, Gerüstkosten, Dachpappe, Dachbeschichtung, Torantrieb, Normstahl-Drehantrieb, Gasherd, Kücheplatte und sonstige Materialen ausgegeben worden.
Als Telefonkosten seien neben der Grundgebühr noch 48,49 EUR monatlich angefallen. Für Fahrzeugaufwendunge würden monatlich 51,13 EUR anfallen.
Der entgangene Unterhaltsanspruch sei mit 5-prozentiger Verzinsung zu kapitalisieren und außerdem mit 1,5 % zu dynamisieren.
Desweiteren macht der Kläger geltend, dass er einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 16 Stunden monatlich, die nach BAT X zu vergüten seien und sich somit auf 747,54 EUR monatlich belaufen würden. Seine Ehefrau hätte den Haushalt vollumfänglich alleine bewältigt.
Der Kläger macht außerdem geltend, dass ihm die folgenden Kosten entstanden seien:
Fachklinik Dr. T./Dr. G. für
eine Schönheitsoperation der Ehefrau |
2.351,94 EUR |
Graburkunde |
600,77 EUR |
Kleidung der Ehefrau für Beerdigung
der Schwiegermutter |
1.124,84 EUR |
Anzeige zum Auffinden von Unfallzeugen |
36,77 EUR |
Zweige für Wintergrababdeckung |
10,17 EUR |
Rezeptgebühr für Beruhigungsspritzen |
12,27 EUR |
Attest für Kläger |
10,23 EUR |
Kurgebühr in Fachklinik Waldmünchen |
191,22 EUR |
Telefonkosten in Fachklinik Waldmünchen |
87,51 EUR |
Rezeptgebühr für Beruhigungsspritzen |
8,18 EUR |
Anzeige zur Suche einer Haushaltshilfe |
7,14 EUR |
Blumen für Grab |
15,34 EUR |
Grabgenehmigung Gemeinde Rückersdorf |
95,22 EUR |
Graberstbepflanzung |
69,02 EUR |
Hemden waschen und bügeln |
19,12 EUR |
Rezeptgebühr Ampullen Beruhigungsmittel |
9,20 EUR |
Abschleppkosten |
178,95 EUR |
Attest |
25,56 EUR |
Rezeptgebüht für Beruhigungsmittel |
12,27 EUR |
Steuerbüro Neumüller und Partner, da Ehefrau nicht mehr wie gewohnt die Steuererklärung fertigt |
622,54 EUR |
Fahrtkosten zum Arzt |
609,46 EUR |
Haushaltshilfe für 2000 |
593,10 EUR |
Haushaltshilfe für 2001 |
1.214,83 EUR |
Haushaltshilfe für 2002 |
957,14 EUR |
Haushaltshilfe für Jan. 2003 bis Sept. 2003 |
662,63 EU... |