Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Urteil vom 18.08.2008; Aktenzeichen 90 C 40084/07)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 18.08.08, 90 C 40084/07, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage des Klägers zu 1) gegen die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 24.07.07 zu TOP 3 und 4 abgewiesen wird.

II. Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Bekl. 80%, der Kläger zu 1) 20%. Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Klägers zu 1) tragen die Bekl. 25%. Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Bekl. trägt der Kläger zu 1) 20%. Die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Kläger zu 2) bis 4) tragen die Bekl. Im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt.

III. Von den Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Berufungskläger 80%, der Kläger zu 1) 20%. Von den außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz des Klägers zu 1) tragen die Berufungskläger 25%. Von den außergerichtlichen Kosten der Berufungskläger trägt der Kläger zu 1) 20%. Die außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz der Kläger zu 2) bis 4) tragen die Berufungskläger. Im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; jede Partei kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird hinsichtlich der Klage des Verwalters gegen die Beschlüsse zu den TOP 3 und 4 zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen nimmt die Kammer zunächst Bezug auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 18.08.2008 (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO). Die Kammer hat ergänzend in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2009 den Verwalter und die anwesenden Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom selben Tag verwiesen.

Dem Rechtsstreit liegt zusammengefasst die Anfechtung von drei Beschlüssen der Eigentümerversammlung vom 24.07.2007 zugrunde. Dort hatte die Gemeinschaft unter TOP 3 beschlossen, dass die Mitte 2005 durchgeführten Arbeiten an den Balkonen der Eigentümer G, Sch und M – der hiesigen Kläger zu 2) bis 4) – zurückzubauen und die Balkone wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen sind. Unter TOP 4 wurde beschlossen, dass die genannten drei Miteigentümer die durch das ausführende Bauunternehmen hierfür zusätzlich berechneten Kosten in Höhe von 4.268,79 EUR an die Gemeinschaft zugunsten des Rücklagenkontos zu erstatten haben. Schließlich wurde unter TOP 5 der Beschluss gefasst, dass die Hausverwaltung wegen der zusätzlichen Auftragsvergabe an den streitigen Balkonen abgemahnt wird. Das AG hat antragsgemäß die drei Beschlüsse für ungültig erklärt.

Die drei noch berufungsführenden Beklagten verfolgen mit ihrem Rechtsmittel ihr erstinstanzliches Begehren der Klageabweisung weiter und beantragen:

unter Abänderung des am 18.08.08 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Nürnberg, Az: 90 C 40084/07, die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen:

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags in der Berufungsinstanz wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch nur zu geringem Teil Erfolg.

1.

Die Berufung hat lediglich insoweit Erfolg, als die Anfechtungsklage des Klägers zu 1) – der Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft – gegen die Beschlüsse zu den TOP 3 und 4 abzuweisen war. Denn insoweit fehlt es dem Kläger zu 1) an der erforderlichen Anfechtungsbefugnis; die Klage ist demgemäß als unbegründet (vgl. NK-BGB/Heinemann, 2.A., § 46 Rn 13) abzuweisen.

Inwieweit dem Verwalter gegen Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung eine eigene Anfechtungsbefugnis zuzubilligen ist, ist streitig. Der BGH hat zum WEG alter Fassung die Anfechtungsbefugnis des Verwalters jedenfalls insoweit bejaht, als es um die Anfechtung von Beschlüssen ging, durch die in die eigene Rechtsposition des Verwalters eingegriffen wird. Dies gilt etwa für Beschlüsse, durch die der Verwalter abberufen wird (BGH NJW 2002, 3240; NJW 1989, 1087 m.w.N.) oder hinsichtlich der Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung, durch die seine Bestellung für ungültig erklärt wird (BGH NJW 2007, 2776).

Ob dem Verwalter über die Fälle einer Selbstbetroffenheit hinaus eine Anfechtungsbefugnis zuzugestehen ist, wird unterschiedlich beurteilt (vgl. etwa die Zusammenstellung bei Jennißen/Suilmann, WEG, § 46 Rn 40). Nach einer ersten Ansicht bleibt es dabei, dass die Klagebefugnis nur dann und nur insoweit gegeben ist, als durch den fraglichen Beschluss die Rechtsstellung des Verwalters berührt wird (Palandt/Bassenge, BGB, 68.A., WEG § 46 Rn 2; Heinemann, § 46 Rn 14). Eine zweite Ansicht lässt hingegen die Anfec...

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