rechtskräftig
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.08.2016 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den dem Kläger aus dem Schadensereignis vom 16.11.2015 zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit derartige Ansprüche nicht zukünftig auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere, vorgerichtlich entstandene, anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 465,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.02.2016 zu zahlen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 16.11.2015 geltend, welcher sich auf der Bundesautobahn … an der Anschlussstelle in Fahrtrichtung … ereignete und der von dem Führer des tschechischen Pkws, amtl. Kennz … allein ursächlich und schuldhaft verursacht wurde.
Zum Unfallzeitpunkt befuhr der Kläger mit dem Krad … amtl. Kennz: … die Staatsstraße … in Fahrtrichtung … als es an der genannten Anschlussstelle zum Unfall kam. Die beteiligte tschechische Fahrerin Frau … bog nach links in Richtung der Autobahnauffahrt ab und übersah dabei den aus der Gegenrichtung kommenden Kläger auf seinem Krad. Durch den Abbiegevorgang nahm die Beteiligte … dem Kläger die Vorfahrt, so dass es zur Kollision zwischen dem Leichtkraftrad des Klägers und dem tschechischen Pkw kam. Der Kläger kam durch den Anstoß zum Sturz. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger hat bei dem Verkehrsunfall unstreitig eine Oberschenkelprellung, eine Schürfwunde am rechten Unterschenkel, eine Distorsion des vorderen Kreuzbandes, eine Teilläsion des hinteren Kreuzbandes im mittleren Abschnitt erlitten. Der Kläger war bis zum 8.1.2016 arbeitsunfähig. Er befand sich im Klinikum … und vom 16.11. bis 18.11.2015 in stationärer Behandlung zunächst auf der Intensivstation und dann ab 17.11.2015 auf der Normalstation.
Der Kläger erhielt am 23.11.2015 eine Donjoy Schiene in Form einer Kniegelenksbandage. Krankengymnastik hatte der Kläger im Umfang von 10 Einheiten.
Der Beklagte hat vorgerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 EUR bezahlt.
Der Kläger behauptet, er habe eine Verletzung des Musculos Popliteus links. Er habe durch den Verkehrsunfall vom 16.11.2015 eine Knorpelläsion im rechten Knie erlitten. Unfallbedingt sei es zu einer Teilläsionsverletzung am myotendinösen Übergang des Musculos Popliteus sowie zu einer Meniskusverletzung sowie einem Innenmeniskusriss und reaktiven ödematösen Einlagerungen intramuskulär sowie einer diskreten Bone Bruise gekommen.
Der Kläger behauptet, es läge ein Dauerschaden vor, da die Gefahr einer voranschreitenden Arthrose für die Zukunft bestünde, die zu einer vorzeitigen Berufsunfähigkeit als Maurer führen würde. Er habe überdies seit dem Unfall bis heute Schmerzen im Knie, vor allem beim Treppensteigen und beim Knien in der Arbeit. Er müsse deshalb auch Schmerzmittel einnehmen. Es bestünde ein Unsicherheitsgefühl im Bereich des linken Knies und eine Ganginstabilität. Außerdem habe er eine erhebliche Gehirnerschütterung bei dem Verkehrsunfall erlitten.
Der Kläger beantragt daher:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 2.000,00 EUR liegen sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3.8.2016.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den dem Kläger aus dem Schadensereignis vom 16.11.2015 zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit derartige Ansprüche nicht zukünftig auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
III. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere, vorgerichtlich entstandene, anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 465,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte bestreitet, dass der Kläger eine Knorpelläsion im rechten Knie erlitten habe, es läge auch keine Avulsionsverletzung vor. Eine Meniskusverletzung sei nicht festgestellt worden. Die unfallbedingten Verletzungen seien spätestens im Januar 2016 beim Kläger folgenlos verheilt gewesen.
Das Gericht hat den Kläger im Termin vom 31.5.2017 informatorisch angehört. Desweiteren hat das Gericht mit Beweisbeschluss vom 21.6.2017 ein unfallchirurgisch-orthopädisches Gutachten eingeholt sowie mit Beweisbeschluss vom 30.8.2017 ein radiologisches Ergänzungsgutachten.
Der Sachverständige …...