Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum

 

Verfahrensgang

AG Fürth (Bayern) (Urteil vom 04.02.2009; Aktenzeichen 390 C 1479/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des AG Fürth vom 4.2.2009, 390 C 1480/08 WEG, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

7.412,08 EUR bis 1.9.2009

5.118,26 EUR am 2.9.2009

 

Tatbestand

I.

Die Kammer nimmt zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils Bezug (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Die Kläger haben gegen zwei Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 23.5.2008 Anfechtungsklage erhoben und darüber hinaus einen Feststellungsantrag gestellt. Gegenstand des Beschlusses zu TOP 6 war die einheitliche Wahl eines neuen Verwalters für die Mehrhausanlage. In TOP 7 wurde beschlossen, dass im Vorderhaus der Anlage ein sicherer Dachaustritt für den Schornsteinfeger herzustellen sei. Mit der Feststellungsklage wollten die Kläger festgestellt sehen, dass die Gemeinschaft die Kosten für die durchgeführte Herstellung dieses Dachaustritts übernehme. Zu den Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Kläger verwiesen.

Das AG Fürth hatte die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen legten die Kläger vollumfänglich Berufung ein. Mit dieser verfolgen sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. In der mündlichen Berufungsverhandlung haben die Parteien den Feststellungsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Berufungskläger beantragen damit zuletzt:

Das Urteil des AG Fürth vom 4.2.2009, 390 C 1479/08 WEG, wird abgeändert und die Beschlüsse zu den TOP 6 und 7 der Eigentümerversammlung der Eigentümergemeinschaft W. vom 23.5.2008 werden für ungültig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verwalterin auferlegt.

Die Berufungsbeklagte beantragt:

Die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich des Parteivortrags in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung die Sache mit den Parteien erörtert, der Klägervertreter hatte darin eine ergänzende Erklärung zur Sache abgegeben. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 2.9.2009 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet und war demgemäß zurückzuweisen.

1.

Die Berufung ist zulässig eingelegt. Auf die Wiedereinsetzungsentscheidung der Kammer vom 20.5.2009 wird verwiesen. Die Berufungsanträge (§ 520 III 2 Nr. 1 ZPO) können jedenfalls im Wege der Auslegung der Berufungsbegründungsschrift vom 23.4.2009 entnommen werden.

2.

Den beiden Beschlussanfechtungen zu den TOP 6 und 7 ist im Ergebnis kein Erfolg beschieden.

Die Kammer muss sich nicht abschließend dazu verhalten, ob – wofür allerdings vieles spricht – die Auffassung des Amtsgerichts durchgreift, wonach die Klage bereits wegen eines Verstoßes gegen das RBerG unwirksam erhoben sei. Denn selbst wenn man einen Verstoß gegen das RBerG verneinen wollte, blieben die Beschlussanfechtungen ohne Erfolg. Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob die Klagen nicht allein mangels Vorlage einer Eigentümerliste hätte abgewiesen werden müssen (§ 44 I 2 WEG).

a)

Der Beschluss zu TOP 6 ist zu Recht durch die gesamte Eigentümerversammlung gefasst worden. Aus der Änderung der Teilungserklärung vom 1.10.2003 (Anl. K 2) folgt nichts anderes zugunsten einer getrennten Verwalterbestellung für beide Untergemeinschaften. Dort ist lediglich festgelegt, dass die beiden Häuser der Gemeinschaft (Vorder- und Rückgebäude) hinsichtlich der Kosten und der Verwaltung getrennt behandelt werden sollen. Auch ist dort vereinbart: „Das Stimmrecht für Maßnahmen bezüglich eines Gebäudekomplexes steht jeweils den Eigentümern der in diesem enthaltenen Sondereigentumseinheiten zu…”.

Daraus ergibt sich aber nicht, dass die beiden Untergemeinschaften bei der Wahl des Verwalters frei wären und diesen jeweils für sich bestimmen könnten. Vielmehr gilt die Mehrhausanlage, auch wenn sie aus mehreren Untergemeinschaften besteht, bei der Verwaltung als ein Objekt bzw. eine Gemeinschaft, sodass nur ein Verwalter bestellt werden darf (h.M., vgl. BayObLG WE 1996, 150; Häublein NZM 2003, 785 [790]; Merle ZWE 2005, 164 [172]; Merle, in: Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 26 Rn 6; Greiner, WohnungseigentumsR, 2007, Rn 1530). Dies folgt schlicht aus dem Gesetz, wonach die Gemeinschaft „den”, d.h. einen Verwalter hat (vgl. § 27 I – III WEG). Würde man hingegen für die Untergemeinschaften jeweils eigenständige Verwalter zulassen, wäre dies wegen § 27 IV WEG i.V.m. § 134 BGB unwirksam, denn diese würden den für die Gesamtanlage erforderlichen Verwalter in seiner Tätigkeit beschränken.

Demnach musste hier die aus den Eigentümern beider Häuser bestehende Versammlung über die Bestellung des neuen Verwalters abstimmen, sodass sich daraus – entgegen der Auffassung der Berufung – kein Anfechtungsgrund ergibt, auch wenn die Abstimmung über den Verwalter auch die Abstimmung über dessen Vertragskonditionen bedingt. Die in dem Verwaltervertrag für beide Häuser unterschie...

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