Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlussanfechtung
Leitsatz (amtlich)
Im Beschlussanfechtungsverfahren ist es nicht erforderlich, eine in jeder Hinsicht richtige Eigentümerliste vorzulegen. Deren Mängel führen nicht zur Unzulässigkeit der Klage.
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Urteil vom 26.02.2010; Aktenzeichen 30 C 40234/09) |
Tenor
1. Das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 26.02.2010 wird aufgehoben.
2. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 02.07.2009 zu TOP 1 und TOP 12 werden für ungültig erklärt.
3. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 02.07.2009 zu TOP 6 wird insoweit für ungültig erklärt, als der Wirtschaftsplan für das Jahr 2009 Gültigkeit behalten sollte bis zum Inkrafttreten eines neuen Wirtschaftsplans.
4. Im Übrigen (Top 8) wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin ¾, die Beklagten ¼ zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Mitglied der WEG N.N. in Nürnberg.
In der Eigentümerversammlung vom 02.07.2009 wurden unter anderen folgende Tagesordnungspunkte beschlossen:
TOP 1 |
„Feststellung der Sonderumlage” |
TOP 6 |
„Wirtschaftsplan für das Jahr 2009” |
TOP 8 |
„Änderung Umlageschlüssel zum 01.01.2010” |
TOP 12 |
„Mahn- und Verwaltungskosten” |
Diese Beschlüsse hat die Klägerin angefochten. Insoweit trug sie vor:
Zu TOP 1:
Die Sonderumlage nach Quadratmeter entspräche nicht den realen Miteigentumsanteilen.
Zu TOP 6:
Die Anordnung der Rückwirkung des Wirtschaftsplans 2009 zum 01.01.2009 entspräche nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.
Darüber hinaus sollte für das Jahr 2010 ein juristisch seltsamer Zwischenwirtschaftsplan gelten.
Zu TOP 8:
Dieser enthalte eine Änderung des Abrechnungsschlüssels, die nicht zulässig sei.
Zu TOP 12:
Dieser Beschluss ziele nur auf eine Bestrafung der Klägerin ab. Es würde nicht darauf abgestellt, ob die Mahnungen berechtigt oder unberechtigt ausgesprochen würden.
Die Klägerin beantragte:
Die Beschlüsse der Beklagten aus der jährlichen Eigentümerversammlung vom 02.07.2009, Tagesordnungspunkt 1, Tagesordnungspunkt 6, Tagesordnungspunkt 8 und Tagesordnungspunkt 12 werden für unwirksam erklärt.
Die Beklagten beantragen
Klageabweisung.
Sie sind der Auffassung, dass die Beschlüsse ordnungsgemäßer Verwaltung entsprächen.
Zu TOP 1:
Hier sollte keineswegs noch einmal eine Sonderumlage beschlossen werden, sondern nur eine Ermächtigung der Verwalterin zur Geltendmachung der an sich schon wirksam beschlossenen Sonderumlagen gegenüber der Klägerin.
Zu TOP 6:
Die Rückkehr zur Verteilung nach Miteigentumsanteilen entspräche der ursprünglichen Teilungserklärung. Deren Verteilungsschlüssel sei geändert worden. Man habe eine Verteilung nach Quadratmetern gewählt gehabt. Dies sollte rückgängig gemacht werden.
Zu TOP 8:
Der Wirtschaftsplan 2009 sei wirksam.
Im Rahmen der Fortgeltungsklausel für 2010 seien die Sonderkosten heraus zu rechnen gewesen, die ausschließlich das Wirtschaftsjahr 2009 betroffen hätten.
Zu TOP 12:
Hier könnten keinerlei durchgreifende Einwendungen erhoben werden. Es sei wichtig, die Wohnungseigentümer zur korrekten Zahlung ihrer Hausgelder anzuhalten.
Das Amtsgericht Nürnberg hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nur eine Eigentümerliste vorgelegt habe, in der nicht die Adressen korrekt angegeben gewesen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr Rechtsschutzbegehren in vollem Umfang weiter verfolgt.
Sie beantragt,
I. Das Endurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 26.02.2010 wird abgeändert
II. Die Beschlüsse der Beklagten aus der jährlichen Eigentümerversammlung vom 02.07.2009, Tagesordnungspunkt 1, 6, 8 und 12 werden für unwirksam erklärt.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das jeweilige Parteivorbringen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet.
1.
Die Klage ist zulässig.
Im Rahmen des § 44 WEG ist es ausreichend, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die Wohnungseigentümer namentlich zu bezeichnen. Dies ist vorliegend geschehen durch Vorlage der Miteigentümerliste für die WEG N.N. in Nürnberg.
Irgendwelche Mängel dieser Miteigentümerliste führen nicht zur Unzulässigkeit der Klage.
Die Angaben auf dieser Liste haben ausschließlich deklaratorischen Charakter (Bärmann/ Klein, WEG, 11. Auflage, § 44 Rn. 17; Jennißen/ Suilmann, WEG, 2. Auflage, § 44 Rn. 16, 18; Bärmann/ Seuß/ Bonifacio, Praxis des Wohnungseigentums, 5. Auflage, Kap. F. Rn 25). Denn die Beklagten werden schon hinreichend definiert einerseits durch die Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft mit Ort, Straßennamen und Hausnummer und andererseits durch die Eintragungen im Grundbuch, die sich diesem Grundstück zweifelsfrei zuordnen lassen (Jennißen a.a.O.). Ungenauigkeiten und Fehler der Eigentümerliste können ohne weiteres jederzeit nach § 319 ZPO berichtigt werden (Bärmann/ Klein a.a.O.)
Die hiervon abweichende Meinung führt zu einer Überbe...