Entscheidungsstichwort (Thema)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken: Erstreckung des vorrangigen Pfandrechts auf ein Sparbuch mit einem Kautionssperrvermerk
Orientierungssatz
Das in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank vorgesehene Pfandrecht erfaßt auch die Forderungen aus einem Sparbuch, das als Sicherheit für Forderungen aus einem Mietverhältnis angelegt und mit dem Vermerk "Gesperrt wegen Mietkaution" versehen worden ist. Nach der üblichen Praxis der Banken bedarf es einer ausdrücklichen Verzichtserklärung zur Beseitigung dieses Pfandrechts.
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.700,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
B E S C H L U S S :
Der Streitwert wird auf 11.484,59 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Auszahlung einer Kautionssumme.
Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens W. in L. Am 8.3.1991 vermieteten sie das Anwesen an Herrn M. A., einem Kunden der Beklagten.
Der Mieter richtete am 12.3.1991 bei der Beklagten ein Sparkonto mit der Nummer ... als Kautionssparbuch ein und zahlte einen Betrag in Höhe von 8.000,-- DM ein.
Das Sparbuch wurde von der Beklagten mit einem Vermerk "Gesperrt wegen Mietkaution" versehen.
Zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage wies das Sparbuch ein Guthaben von 11.484,59 DM auf.
Das Mietverhältnis wurde am 20.3.1994 fristlos gekündigt. Bei Auszug des Mieters betrugen seine Zahlungsrückstände ca. 12.000,-- DM.
Durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Fürth, Az. 5 C 655/96, wurde der Mieter verurteilt, seine Zustimmung zur Auszahlung der bei der Beklagten angelegten Kaution in Höhe von 11.484,59 DM an die Kläger zu erteilen. In der Folgezeit übergab der Mieter eine Freigabeerklärung bezüglich dieser Kaution.
Die Beklagte verweigerte die Auszahlung der Kautionssumme.
Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stünde die Auszahlung zu, da das Konto als Sonderkonto mit einem Sperrvermerk geführt worden sei. Weder ein Pfandrecht noch Ansprüche der Beklagten gegen den Mieter könnten dem entgegenstehen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten seien ausschließlich zwischen dem Mieter und der Beklagten vereinbart worden. Sie seien nicht Bestandteil des Mietvertrages geworden. Normalerweise werde bei der Bereitstellung eines Kautionssparbuches von einer Bank automatisch der Verzicht auf eigene Pfandrechte erklärt.
Die Kläger beantragen:
Die Beklagte wird verurteilt, 11.484,59 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 15.3.1997 an die Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf ihr Pfandrecht aus Ziff. 14.1 und 14.2. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sie trägt vor, ihr stünden gegen Herrn A. Forderungen in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe zu.
Ein Ausnahmetatbestand gemäß Ziff. 14.3. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen liege nicht vor.
Wegen des weiteren beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Beweis ist nicht erhoben worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Den Klägern steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens zu.
Die Beklagte hat ein vorrangiges Pfandrecht erworben mit der Folge, daß sie sich aus dem Sparvermögen des Mieters A. vorrangig befriedigen kann.
1. Nach § 14.1 AGB der Beklagten sind sich der Kunde A. und die Beklagte darüber einig, daß die Beklagte ein Pfandrecht an Wertpapieren und Sachen des Kunden A. erwirbt. Nach § 14.2 AGB dient das Pfandrecht der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit dem Kunden A. zustehen.
Diese von der Beklagten verwendeten AGB verstoßen nicht gegen zwingendes Recht. Sie beruhen auf berechtigten Interessen der Bank und berücksichtigen die Interessen der Bankkunden.
Die Bank erspart sich durch die Klausel eine jeweils neue Bestellung von Sicherheiten bei jeder Kreditgewährung. Der Kunde hat den Vorteil, ohne erneute Formalitäten Kredite, insbesondere im Rahmen der Kontoüberziehung, in Anspruch nehmen zu können (WM Nr. 48 vom 27. Nov. 1982, S. 1319). Einer Übersicherung wird durch die in § 16 AGB geregelte Freigabepflicht entgegengewirkt.
Auch ist eine derartige Klausel im Geschäftsverkehr mit Banken nicht überraschend.
Da die AGB grundsätzlich wirksam sind, konnte die Beklagte ein Pfandrecht am Sparguthaben des Herrn A. erwerben.
2. Eine Verzichtserklärung auf dieses Pfandrecht ist nicht anzunehmen.
Auch die AGB der Sparkasse gehen von der grundsätzlichen Bestellung eines vorrangigen Pfandrechtes aus, auf das allerdings durch ausdrückliche schriftliche Erklärung verzichtet werden kann.
Das von den Klägern vorgelegte Formular deutet da...