Nachgehend

OLG Nürnberg (Beschluss vom 15.12.2011; Aktenzeichen 14 U 2635/10)

OLG Nürnberg (Hinweis vom 28.10.2011; Aktenzeichen 14 U 2635/10)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 72.569,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.376,28 EUR seit 04.05.2004 sowie aus 60.193,03 EUR seit 08.04.2008 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 7.500,00 EUR an Schmerzensgeld anlässlich der bei dem Verkehrsunfall vom 17.11.2000 um 13.10 Uhr in 91284 Neuhaus an der Pegnitz erlittenen Verletzungen zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zum Ersatz jedes materiellen und Immateriellen Schadens verpflichtet ist, den der Kläger anlässlich des Unfalls vom 17.11.2000 um 13.10 Uhr in 91284 Neuhaus an der Pegnitz erlitten hat, soweit diese Ansprüche nicht auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 13 % und die Beklagte 87 % zu tragen.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten mit der am 3.5.2004 zugestellten Klage über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Der Kläger erlitt am 17.11.2000 gegen 13.10 Uhr im Bereich der Marktgemeinde N. einen Verkehrsunfall, für den die Beklagte als Versicherungsgeberin des Fahrers des an der anderen Seite an dem Unfallgeschehen beteiligten Lkw unstreitig eintrittspflichtig ist.

Durch das Unfallgeschehen erlitt der Kläger eine Rippenprellung links sowie oberflächliche Glassplitterverletzungen in der linken Gesichtshälfte.

Der Kläger trägt vor:

Über diese Verletzungen hinaus habe er unfallbedingt Nacken- und Kopfschmerzen, Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule sowie Schmerzen erlitten. Im Mai 2003 sei festgestellt worden, dass er immer noch an einer Distorsion der Halswirbelsäule sowie einem Bandscheibenvorfall C 4–5 med leide. Seit dem Unfallgeschehen bis heute müsse er starke bis stärkste Schmerzmittel einnehmen; deswegen leide er auch an Gastritis.

Der Kläger wurde zum 29.7.2003 als Zollbeamter in den vorläufigen Ruhestand versetzt.

Ihm sei ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 13.026,18 EUR entstanden, worauf 4.369,70 EUR an Schaden wegen verminderter Zulagen und 8.656,58 EUR als Differenz zwischen seinem fiktiven „normalen” Gehalt und dem Ruhegehalt vom 1.9.2003 bis 1.4.2004 entfielen.

Zudem habe er mindestens 80 Schreiben an seinen Dienstherrn aufgrund des Unfallgeschehens verfassen müssen, weshalb er pauschale Portokosten in Höhe von 50,00 EUR verlangen könne.

Für einen Besuch der Dres. T. und H. in M. seien ihm 98,70 EUR an Fahrtkosten entstanden, wobei er für die Fahrt von seinem Wohnort zum Bahnhof N. eine Kilometerpauschale von 0,25 EUR wegen der Benutzung seines Pkw Peugeot Kombi verlangen könne.

Der Kläger ist der Auffassung, sämtliche Beschwerden seien unfallbedingt; deshalb sei er auch in den vorläufigen Ruhestand versetzt worden. Ein Schmerzensgeld zwischen 15.000,00 EUR und 20.000,00 EUR rechtfertige sich daher. Noch heute leide er an den geschilderten starken Beschwerden. Er meint, seinen Verdienstausfallschaden hinsichtlich der Differenz zwischen fiktiven Gehalt und Ruhegehalt aus den Bruttobezügen berechnen zu können. Es sei dann seine Sache, Zahlungen durch die Beklagte zu versteuern.

Mit Schreiben vom 3.4.2008, eingegangen bei Gericht am 4.4.2008, dem Beklagtenvertreter zugestellt am 7.4.2008, hat der Kläger seinen Verdienstausfall für den Zeitraum April 2004 bis März 2008 um insgesamt 64.993,03 EUR erweitert.

Der Kläger beantragt deshalb zuletzt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 78.167,91 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.174,88 EUR seit Rechtshängigkeit, sowie aus 64.993,03 EUR ab Zustellung dieses Klageerweiterungsschriftsatzes zu bezahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger anlässlich der bei dem Verkehrsunfall vom 17.11.2000 und 13.10 Uhr in 91284 Neuhaus erlittenen Verletzungen über den bereits bezahlten Betrag von 2.500,00 EUR hinaus ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen.
  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zum Ersatz jedes materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet ist, den der Kläger anlässlich des Unfalls vom 17.11.2000 um 13.10 Uhr in Neuhaus a.d. Pegnitz erlitten hat, sowie diese Ansprüche des Klägers nicht auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Über die unstreitig vorhandenen Unfallfolgen des Klägers hinaus seien keine weiteren Verletzungen des Klägers durch das Unfallgeschehen gegeben. Arbeitsunfähigkeit habe nur bis zum 31.3.2001 unfallbedingt bestanden.

Die Beklagte ist daher der Meinung, Ansprüche des Klägers bestünden deshalb gegen sie keine. Hinsichtlich des eingeklagten Verdienstausfallschadens für das Jahr 2004 erhebt...

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