Verfahrensgang

AG Offenburg (Beschluss vom 10.12.2003; Aktenzeichen IN 53/00)

 

Tenor

  • Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 10.12.2003 (AZ: IN 53/00) wie folgt abgeändert:

    Das Entgelt des Treuhänders für die Nachtragsverteilung wird wie folgt festgesetzt:

    Vergütung

    3.540,71 €

    Auslagen

    531,11 €

    16 % Umsatzsteuer

    651,49 €

    Endsumme

    4.723,31 €

    Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

  • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
  • Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.209,03 € festgesetzt.
 

Tatbestand

I.

Mit Beschluss vom 4.3.2002 eröffnete das Amtsgericht Offenburg nach Stundung der Verfahrenskosten bis zur Restschuldbefreiung das vereinfachte Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und bestellte Rechtsanwalt … zum Treuhänder gemäß § 313 InsO. Da nach dem Bericht des Treuhänders vom 20.3.2002 keine Insolvenzmasse vorhanden war, wurde das Verfahren am 9.7.2002 nach Feststellung der angemeldeten Forderungen und Ankündigung der Restschuldbefreiung wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt. Das Entgelt des Treuhänders wurde mit Beschluss vom 3.7.2002 auf 333,50 € (250,- € Mindestvergütung zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) festgesetzt.

Durch den Antrag einer Gläubigerin auf Nachtragsverteilung vom 24.3.2003 wurde bekannt, dass die Mutter des Schuldners bereits am 1.7.2002 verstorben und zu 1/6 vom Schuldner beerbt worden war. Daraufhin ordnete das Amtsgericht Offenburg mit Beschluss vom 3.4.2003 gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Nachtragsverteilung hinsichtlich dieses Erbteils an und übertrug deren Vollzug dem Treuhänder. Dieser verwertete den Erbteil, wobei er unter anderem den Verkauf des Nachlassgrundstücks genehmigte und eine Klage des Schuldners, mit der dieser die Hälfte des Erbteils für sich beanspruchte, im Prozesskostenhilfeverfahren mit anwaltlicher Hilfe abwehrte. Der Verwertungserlös beläuft sich ausweislich seiner Schlussrechnung auf 41.651, 30 € und übersteigt damit die festgestellten Forderungen in Höhe von insgesamt 30.886,22 €.

Mit Schriftsatz vom 17.10.2003 beantragte der Treuhänder, sein Entgelt auf 9.883,02 € festzusetzen, wobei er eine Vergütung in Höhe von 120 % des Regelsatzes gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 InsVV nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer geltend machte und zur Begründung des Zuschlags auf den besonderen Aufwand durch unzureichende Unterlagen des Schuldners, eingehende Verhandlungen mit den Banken. Führung von komplizierten und langwierigen Prozessen, schwierige erbrechtliche Fragen, Masseermittlung und rechtliche Probleme im Nachtragsverteilungsverfahren, aber auch auf den Erfolg dieses Verfahrens hinwies. Auf den am 22.10.2003 erteilten gerichtlichen Hinweis, dass bei der Vergütung für eine Nachtragsverteilung gemäß § 6 InsVV grundsätzlich von 25 % des Regelsatzes auszugehen sei und vorliegend allenfalls der 3,5fache Betrag, also 87,5 % des Regelsatzes, gerechtfertigt seien, ermäßigte der Treuhänder seinen Antrag entsprechend. Der Schuldner trat dem Vergütungsantrag mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 5.11.2003 entgegen und bestritt dabei insbesondere den behaupteten besonderen Aufwand. Der Treuhänder hielt mit Schriftsatz vom 2.12.2003 an seinem Antrag fest, berief sich auf Gespräche mit der Sparkasse, Korrespondenz mit dem beurkundenden Notar und die rechtliche Schwierigkeit des Prozesskostenhilfeverfahrens, bei dem er die vorgerichtlichen Schriftverkehr selbst geführt habe, und machte geltend, er dürfe aufgrund der Spaltung des Verfahrens keine geringere Vergütung erhalten als er in einem einheitlichen Verfahren erhalten hätte.

Mit Beschluss vom 10.12.2004 setzte das Amtsgericht Offenburg das Entgelt für die Nachtragsverteilung entsprechend dem reduzierten Antrag auf 7.292,63 € fest. Die Vergütung in Höhe von 87,5 % des Regelsatzes § 13 Abs. 1 S. 1 InsVV begründete es damit, dass die Tätigkeit des Treuhänders beim Vollzug der Nachtragsverteilung einerseits den durchschnittlichen Aufwand eines gesamten Verbraucherinsolvenzverfahrens geringfügig unterschritten, andererseits den Aufwand einer durchschnittlichen Nachtragsverteilung deutlich überschritten habe.

Gegen diesen am 29.12.2003 veröffentlichten Beschluss legte der Schuldner mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten am 13.1.2004 sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, der – erneut im einzelnen bestrittene – Aufwand des Treuhänders rechtfertige keine Überschreitung des 0,25fachen Regelsatzes. In seiner Stellungnahme vom 3.2.2004 beantragte der Treuhänder die Zurückweisung der Beschwerde mit der Begründung, der 0,25fache Regelsatz trage weder der dem allgemeinen Erscheinungsbild der Nachtragsverteilung im Verbraucherinsolvenzverfahren noch dem Umstand Rechnung, dass vorliegend im Insolvenzverfahren selbst nur eine Mindestvergütung angefallen sei, während die Nachtragsverteilung wegen der erbrechtlichen Prüfung und der freihändigen Verwertung des Grundstücks...

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