Entscheidungsstichwort (Thema)
Einschleusung von Arbeitnehmern
Verfahrensgang
AG Oldenburg (Oldenburg) (Beschluss vom 12.12.2003; Aktenzeichen 28 Gs 4469/03) |
Tenor
Die Beschwerden des Beschuldigten gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Oldenburg vom 12. 12. 2003 (28 Gs 4467 – 4469/03) werden als unbegründet zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Die angefochtenen Durchsuchungsbeschlüsse genügen rechtsstattlichen Anforderungen, soweit sie die Straftaten, deren Begehung Anlaß zu der Durchsuchung geben, die zu durchsuchenden Räumlichkeiten und die aufzufindenden Beweismittel benennen. Zu beanstanden ist, dass der den Schuldvorwurf begründende Lebenssachverhalt weder in den Durchsuchungsbeschlüssen noch in dem richterlichen Nichtabhilfevermerk vom 17. 2. 2004 mitgeteilt wird. Der Anfangsverdacht der täterschaftlichen Steuerhinterziehung, einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Beschuldigten Ideke und der mittäterschaftlichen Einschleusung rumänischer Arbeitnehmer ist vielmehr nur dem Akteninhalt zu entnehmen, wobei der Untreuevorwurf zum Nachteil weiterer in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte bislang nicht schlüssig erscheint. Diese Mängel der Durchsuchungsbeschlüsse sind hier jedoch nicht so schwerwiegend, dass sie der verfügten Beschlagnahme entgegenstehen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Durchsuchungsbeschlüsse zwecks “gezielter Suche nach Zufallsfunden” erlasssen und vollzogen wurden.
Entscheidungsgründe
II. Es fällt allerdings auf, daß in den Durchsuchungsbeschlüssen auch Unterlagen über die Firmen “Malina Trading SRL und sonstige Firmen der Herren Dr. Dori und Prof. Porojan” erwähnt werden, deren strafrechtliche Relevanz sich aus dem vorgelegten Akteninhalt nicht erklärt. Dieser Umstand ist inzwischen durch die Staatsanwaltschaft als auf Fehlinformationen beruhend erklärt worden, ohne daß bei der Komplexität des Verfahrensgegenstandes der Verdacht einer bewußten Manipulation aufkommt. Dies gilt auch für die versehentliche Sicherstellung der Handakte Thorsten Ideke ./. Studentenwerk Münster, wobei Dr. Thorsten Ideke nach dem Vermerk des KOK Welk vom 12. 11. 03 offenbar auch zu dem Kreis der (Anfangs-?)Verdächtigen im Zusammenhang mit der geplanten Fortführung der Firma CAF SRL gehört.
III. Hinsichtlich der tatsächlichen Verlaufs der Durchsuchung haben Staatsanwaltschaft und Verteidigung unterschiedliche Darstellungen abgegeben. Unabhängig davon, ob die handschriftliche Liste nun im Beisein des Rechtsanwalts Osterod angefertigt (was in dem Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 13. 1. 04 gar nicht ausdrücklich behauptet wird) oder lediglich kopiert wurde, ist bei keinem der darin aufgeführten Namen ein fehlender Sachzusammenhang zum vorliegenden Ermittlungsverfahren offenkundig. Auch bei der o.g. Firma Malina Trading bzw. den Namen Dr. Dory und Dr. Porojan bestand die Fehlinformation angeblich nur darin, daß sie von der Sozietät des RA Wiese nicht vertreten wurden. Die abweichenden Behauptungen bezüglich der Belehrung der Kanzleiangestellten sind im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens ohne Bedeutung.
IV. Der Durchsuchungsbeschluß 28 Gs 4468/03 gestattete die Durchsuchung der Geschäftsräume der “Wiese, Osterod & Partner GbR” und damit auch die Durchsuchung der Aktenschränke bzw. des Arbeitszimmers … der Beschwerdeführer RA in Schnobel und RA … Osterod. Nach Lage der Akten bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß hier bei der Sichtung der für eine Beschlagnahme in Frage kommenden Unterlagen willkürlich Verteidigerhandakten eingesehen oder Zufallsfunde erspäht werden sollten. Die Behauptung, es sei eine komplette Spiegelung der EDV vorgenommen worden, ist ausdrücklich nur als Vermutung deklariert worden.
Unterschriften
Pruggmayer, Reuß, Harms
Fundstellen